RS Lvwg 2019/1/22 LVwG-S-201/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

StVO 1960 §5
StVO 1960 §5a Abs2
StVO 1960 §100 Abs2

Rechtssatz

Grundsätzlich gilt im VStG für das Zusammentreffen strafbarer Handlungen das Prinzip der Kumulation (§ 22 VStG), es sei denn, es handelt sich um einander ausschließende Strafandrohungen, das heißt, dass aus der Fassung der betreffenden Strafbestimmung die Ablehnung des Grundsatzes der Kumulation hervorgeht. Nach § 100 Abs 2 StVO ist beim Zusammentreffen der dort angeführten Verwaltungsübertretungen nur wegen einer davon zu bestrafen, während das Verfahren hinsichtlich der übrigen zur Anzeige gelangten Handlungen einzustellen ist. Eine Bestrafung sowohl wegen Verweigerung der Atemluftprobe als auch wegen eines kurz danach erfolgten Lenkens eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ist (daher) unzulässig (vgl VwGH 91/18/0022).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkohol; Atemluftmessung; Suchtgift; Kosten; Kumulationsprinzip;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.201.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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