Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
StVO 1960 §5Rechtssatz
Grundsätzlich gilt im VStG für das Zusammentreffen strafbarer Handlungen das Prinzip der Kumulation (§ 22 VStG), es sei denn, es handelt sich um einander ausschließende Strafandrohungen, das heißt, dass aus der Fassung der betreffenden Strafbestimmung die Ablehnung des Grundsatzes der Kumulation hervorgeht. Nach § 100 Abs 2 StVO ist beim Zusammentreffen der dort angeführten Verwaltungsübertretungen nur wegen einer davon zu bestrafen, während das Verfahren hinsichtlich der übrigen zur Anzeige gelangten Handlungen einzustellen ist. Eine Bestrafung sowohl wegen Verweigerung der Atemluftprobe als auch wegen eines kurz danach erfolgten Lenkens eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ist (daher) unzulässig (vgl VwGH 91/18/0022).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkohol; Atemluftmessung; Suchtgift; Kosten; Kumulationsprinzip;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.201.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019