TE Bvwg Beschluss 2018/9/24 W168 2205999-1

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §17
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W168 2205999-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2018, Zl. 1194432709 / 190551966 - EAST Ost beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) stellte nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet am 12.06.2018 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu die oben angeführten Personalien an.

Eine EURODAC- Abfrage ergab das Vorliegen einer fremdenrechtlichen Registrierung der BF in Italien mit Datum 28.05.2018.

Bei der Erstbefragung gab die BF zu den Gründen des Verlassens Italiens befragt an, dass sie in Italien keine Probleme gehabt hätte und auch keinen Asylantrag gestellt hätte. Sie wolle nicht nach Italien zurück, da sie mit ihrem Ehemann, der sich in Österreich aufhalten würde, leben wolle.

Aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers von IT richtete das BFA ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO gestütztes Ersuchen an Italien. Italien stimmte daraufhin der Aufnahme der BF gem. durch Verschweigung gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III VO zu.

Bei der am 03.09.2018 durchgeführten Einvernahme vor dem BFA führte die BF aus, dass sie seit 2012 mit ihrem Mann sowohl standesamtlich als auch traditionell verheiratet wäre. Gegenwärtig würden sie nicht zusammenwohnen. Die BF wäre jedoch nach Österreich gekommen, um mit ihrem Mann gemeinsam zu leben. Der namentlich genannte angegebene Ehemann hätte bereits in Österreich um Asyl angesucht und würde gegenwärtig in Lienz wohnen. Sie wolle mit ihm zusammenleben. Sie hätte nicht gewusst, dass sie diese Heiratsurkunden im gegenständlichen Verfahren in Vorlage bringen hätte sollen. Sie würde Zeit benötigen, diese vorzulegen. Man hätte ihr dies zuvor nicht mitgeteilt, bzw. wäre ihr die Notwendigkeit der Vorlage nicht bewusst gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.09.2018 wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVM Art 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach IT zulässig sei.

Insbesondere wurde festgestellt, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich als Asylwerber aufhalten würde. Mit diesem würde kein gemeinsamer Haushalt bestehen, bzw. wäre kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem festgestellt worden. Sonstige Verwandte würden sich nicht im Bundesgebiet aufhalten. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen die Zuständigkeit IT betreffend ausgeführt, dass die BF aus IT kommend illegal nach Österreich weitergereist wäre. IT hätte der Aufnahme der BF zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Italien systematischen Misshandlungen, bzw. Verfolgung ausgesetzt wäre oder eine solche dort zu erwarten hätte. Die angeführten Feststellungen zum Privat und Familienleben wären aufgrund der Angaben der BF erfolgt. Es wäre nicht dargelegt worden, dass gewichtige Interessen am Verbleib in Österreich vorlägen.

Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mit einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde. In dieser wurde zunächst zusammenfassend ausgeführt, dass das Asylverfahren in IT unter systemischen Mängeln leiden würde. Die tatsächliche Praxis in Italien weiche von der Theorie ab. Über die derzeitigen Gegebenheiten in IT würde sich in den Länderfeststellungen nichts finden. Auch hätte die BF angegeben, dass sich der namentlich genannte Ehemann der BF in Österreich befinden würde. Die Erstbehörde unterläge der falschen Rechtsansicht wenn sie meine, dass im gegenständlichen Verfahren kein Familienleben im Bundesgebiet vorliegen würde, bzw. eine Überstellung der BF nach IT keine Verletzung von Bestimmungen des Art. 8 EMRK bedeuten würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes gegenwärtig nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W168.2205999.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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