TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/31 W173 2185403-1

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Veröffentlicht am 31.10.2018
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Entscheidungsdatum

31.10.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W173 2185403-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Sachwalter XXXX , XXXX , XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.1.2018, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.1.2018 wird aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen bei XXXX auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Auf Grund des Antrags von Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) zur Ausstellung eines Behindertenpasses am 20.5.2014 wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt, die einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% ermittelt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1. Hydrocephalus interus mit Stent-Setzung zwischen 3+4 Ventrikel im Säuglingsalter (g.z. 04.01.01. - GdB 40%) und 2. Geringgradige Schwerhörigkeit bds. (Pos.Nr. 12.02.01 - GdB 20%). Das führende funktionelle Leiden wurde durch das Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches Zusatzleiden vorlag. Mit Bescheid vom 8.9.2014 wurde der Antrag der BF vom 20.5.2014 abgewiesen.

2. Nach dem Ansuchen der BF beim BG Döbling um Sachwalterschaft wurde Herr XXXX vom Gericht mit Beschluss vom 15.2.2017 zum einstweiligen Sachwalter der BF bestellt. Diese Sachwalterschaft umfasste die Vertretung der BF vor Gerichten und Behörden. Der bestellte Sachwalter der BF stellte am 27.7.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses für die BF. Dazu wurden medizinische Befunde vorgelegt. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 4.12.2017 führte Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF auszugsweise Nachfolgendes aus:

"........................

Anamnese: Vorgutachten 24.7.2014: Hydrocephalus internus mit Stentsetzung im Säuglingsalter, GdB 40%, geringgradige Schwerhörigkeit beids. GdB 20%. Gesamt-GdB 40%

Es wurde eine Sachwalterschaft eingerichtet, es wird um eine neuerliche Begutachtung erbeten da ein Job in Aussicht steht, der eine 50%ige Behinderung voraussetzt.

Derzeitige Beschwerden:

Der Sachwalter berichtet, dass die Patientin mit Zahlen nicht umgehen kann. Ihre Eigentumswohnung die ihr vom Vater organisiert wurde, wäre ihr fast abgenommen worden, außerdem fehlt es ihr am Gleichgewicht. Sie hat erst mit 4 Jahren Gehen gelernt.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Keine

Bis 10/2017 Physiotherapie, jetzt einmal pro Woche bei Mrs. Sporty

Sozialanamnese:

Wohnt alleine, ledig, keine Kinder, hat Musik und Theaterwissenschaft studiert, jedoch nicht fertig. Hat Matura gemacht jedoch sehr lange gebraucht (Maturaschule). Bis vor 3 Jahren beim Call-Center tätig, dann wurde dieses geschlossen, seither beim AMS. Jetzt sei ein Job in Aussicht.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

CT Gehirnschädel 28.6.2017: Hydrocephalus internus mit Ausweitung des Seitenventrikels sowie des 3. Ventrikels

Psychiatrisch-neurologisches Gutachtem Doz. Dr. XXXX 29.5.2017 im Rahmen eines Sachwalterschaftsverfahrens: die Patientin sei mit Wasserkopf auf die Welt gekommen, mit dem Gehen oder Feinmotorik hatte sie massive Probleme, das große Problem sei jetzt, dass das Zahlenverständnis nicht gegeben ist. Sie sei kurz vor der Delogierung gestanden, es gab auch finanzielle Probleme. Es habe Nachzahlungen gegeben. Sie hat bei Wiener Wohnen in einem Service-Center gearbeitet, diese Firma ist in Konkurs gegangen. Sie hat die Rudolf-Steiner Schule besucht, dann die Maturaschule.

Psychopathologischer Status Auszug: ....Zeichen eines organischen Psychosyndroms sind nicht fassbar, keine Intelligenzminderung , Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit schwankend, im Antrieb verlangsamt, psychomotorisch verlangsamt.

Diagnose: kombinierte Entwicklungsstörung, Z.n. Hydrocephalus, Z.n. Shuntlegung, Störung des Zahlenverständnisses und Zahlenwerte.

Die Überblicksgewinnung komplexe Angelegenheiten betreffend ist als nicht erhalten zu beurteilen. Es findet sich ein Selbstfürsorgedefizit.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Ernährungszustand: Größe:--- cm, Gewicht:---- kg, Blutdruck: -----

Klinischer Status - Fachstatus:

HN: Hydrocephalus, geringer Strabismus divergens, Abducensschwäche rechts, sonst unauff.,

OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg., Rechtshändigkeit

UE: MER stgl. mittellebhaft, VdB unauff., grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl.,

Sensibilität: stgl. Angaben

Gesamtmobilität - Gangbild:

Stand: unauff., bei Augenschluss etwas unsicher

Gang: unauff., frei möglich

Status Psychicus:

Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, wirkt überangepasst, etwas schablonenhaft, Realitätssinn etwas eingeschränkt, Auffassung, Konzentration etwas reduziert,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Hydrocephalus internus seit Säuglingsalter mit Stent-Versorgung gz Oberer Rahmensatz, da geringe Gleichgewichtsstörung bei diagnostizierter kombinierter Entwicklungsstörung

04.01.01

40

2

Geringgradige Schwerhörigkeit beids. Tabelle 2/Spalte 2 Oberer Rahmensatz, da vor allem Hochtonbereich

12.02.01.

20

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht angehoben, da kein relevant ungünstiges Zusammenwirken

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine

.........................

X Dauerzustand

.............................."

3. Mit Bescheid vom 4.12.2017 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behinderten-passes würden nicht vorliegen, da ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei.

4. Mit 23.12.2017 datiertem Schreiben erhob die BF, vertreten durch ihren Sachwalter, Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid. Es wurden Fotos von der BF im Kindesalter übermittelt und auf die Einschätzungsverordnung zur Position der Schädeldefekte mit ausgeprägter Deformierung verwiesen, wonach ein Grad der Behinderung von 50% vorliege. Auf Grund des Vorbringens holte die belangte Behörde ein ergänzendes Gutachten vom beigezogenen Sachverständigen ein. Dieser führte in der ergänzenden Stellungnahme vom 12.1.2018 Nachfolgendes aus:

"..........................

Gegen das Gutachten vom 17.11.2017 wird vom Sachwalter der Patientin Beschwerde eingelegt.

Weiters wird der Befund Nervenfachärztin Dr. XXXX vom

14.12.2017 nachgereicht. Diagnose: st.p. Hydrocephalus internus Stentop.,

Entwicklungsstörung, ataktische Gehstörung, hochgradige Schwerhörigkeit beids.,

Weiters wird eine Überweisung obiger Fachärztin zur psychologischen Testung (Intelligenz) vorgelegt.

Der Sachwalter argumentiert, dass Frau XXXX Plus und Minus nicht unterscheiden kann und eine Delogierung nur durch ihn abgewendet werden konnte. Weiters hätte sie Gleichgewichtsstörungen und einen Sicherheits ‚seemannsgang'. Er argumentiert, dass eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung adäquat wäre. Weiters fragt er:' warum ich als Sachwalter von Dr. XXXX nicht befragt wurde, lag wahrscheinlich an dem sehr kleinen Zeitfenster, das für die Untersuchung zur Verfügung steht.'

Beantwortung: obiger Einwand ist von gutachterlicher Seite nicht nachvollziehbar, siehe Punkt ‚Derzeitige Beschwerden' Seite 1 des Gutachtens vom 17.11.2017.

Bzgl. der neu beigebrachten Befund ist Folgendes zu sagen: die Überweisung an die Psychologin ergibt keine neuen Erkenntnisse, ein Befund einer psychologischen Testung liegt nicht vor. Der Befund der Neurologin Dr. XXXX deckt sich im

Wesentlichen mit dem hier erhobenen Neuro-Status. Der psychiatrische Status divergiert in den Punkten: Intelligenz, Gedächtnis deutlich eingeschränkt. Diesbezüglich kann auf das psychiatrisch/neurologische Gutachten von Doz. Dr. XXXX verwiesen werden: Zitat: Zeichen eines organischen Psychosyndroms sind nicht fassbar, keine Intelligenzminderung. Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit schwankend, im Antrieb verlangsamt, psychomotorisch verlangsamt.

Die vorgelegten neuen Befunde sind nicht geeignet, eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung herbeizuführen.

Aus gutachterlicher Sicht ergibt sich keine Veränderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 17.11.2017

.................................."

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.1.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde der BF ab. Mit einem ermittelten Grad der Behinderung von 40% würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich auf die angeschlossenen, von ihr eingeholten Sachverständigengutachten, die einen Begründungsbestandteil bilden würden. Die BF stellte einen Vorlageantrag. Vorgebracht wurde, dass keine zweiter unabhängiger Sachverständiger beigezogen worden sei. Die neu vorgelegten medizinischen Unterlagen seien nicht berücksichtigt worden. Der Gutachter würde sich schon einleitend widersprechen. Die psychologische Testung hätte zumindest eine weitere spezifische Untersuchung nach sich ziehen müssen. Eine Intelligenzminderung der BF habe auch Dr. XXXX impliziert. Es fehle jedenfalls an einer einschlägigen psychologischen Testung der BF, um ihre Defizite zu belegen. Alle vorgelegten Gutachten würden auf eine deutliche Intelligenzminderung der BF schließen lassen. Der Grad der Behinderung liege bei der BF bei 50%. Angeschlossen waren weitere Befunde.

6. Nach Vorlage des Verwaltungsaktes am 7.5.2018 holte das Bundesverwaltungsgericht auf

Grund des Vorbringens der BF ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie ein. Dr. XXXX , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, führte nach einer persönlichen Untersuchung der BF auszugsweise Nachfolgendes im Gutachten vom 26.6.2018 aus:

"......................

Anamnese:

55 Jahre alte Frau, die in Begleitung ihre Schwagers Herrn XXXX , Mann ihrer Schwester, gleichzeitig ihr Sachwalter, zur Untersuchung kommt.

Sie lebe von der Notstandshilfe, habe 5 1/2 Jahre beim Call-Center bei Wiener Wohnen gearbeitet und könnte auch weiterhin dort arbeiten, wenn sie einen Behindertenstatus hätte. Dies hätte sie trotz ihrer Behinderung zustande gebracht, aber Wiener Wohnen habe sie nicht behalten können.

Der Schwager hat eine schriftliche Zusammenstellung der Biografie von ‚Vicky' mitgebracht, um die Anamnese zu erleichtern, weil sie selbst nicht im Detail und so genau über alles Bescheid weiß.

Auszug daraus: Sie sei als 7-Monatskind zur Welt gekommen, in Berlin Universitätsklinik Charlottenburg sei ein zu schnelles Wachstum des Kopfes diagnostiziert worden. XXXX sei operiert worden und ein Shunt eingesetzt worden. Danach sei sie 3 Jahre lang in einer Gipswanne gelegen, weil der Körper zu schwach gewesen sei, den Kopf zu halten. Mit 7 Jahren Einschulung in einer Privatschule, da habe sie noch nicht freigehen habe können. Mit 19 Jahren hätte sie die XXXX in Wien ohne Abschluss verlassen. Besuch der Maturaschule XXXX mit Abschluss XXXX . (Matura) Schwierigkeiten mit Orientierung, nicht nur auf der Straße, sondern auch in der Wohnung. Sehr musikalisch. Sehr gutes Gedächtnis. Aber mehrere Dinge gleichzeitig zu tun, sei ihr nicht möglich. Probleme beim Rechnen. Schieloperation 2 x rechts, 1 x links. Hören links beeinträchtigt. Panik bei Kindergeschrei. Feinmotorik Schwäche.

Schlafstörungen. Schmerzen in der rechten Schulter. Morbus Baastrup.

Vater sei Bulgare und selbständiger Kaufmann gewesen. Mutter halb Deutsche, halb

Österreicherin. Die ersten 15 Jahre lebten sie in Berlin. Dann nach Wien gezogen. 4 ältere Brüder und 3 Schwestern. Sie sei die jüngste. 2 Schwestern leben auch in Wien.

Sie habe nie eine Partnerschaft gehabt. Sie liebe Musik, singe seit 23 Jahren in 2 Chören als Tenor, habe guten Kontakt mit der Familie.

Erstaunlich bei der Beeinträchtigung in vielen Dingen ist, dass Frau XXXX mehrere Sprachen kann, Italienisch* Bulgarisch, Englisch und Französisch!

Frühere Erkrankungen:

-

Als Kind Mandeloperation und Entfernung der Polypen

-

Shunt-Operation wegen Hydrocephalus

-

Schieloperation als Kind, 2 x rechts, 1 x links. Fehlsichtigkeit von laut Angabe 7-8 Dioptrien und beginnender grauer Star, beidseits.

-

Entwicklungsverzögerung mit Dyskalkulie

-

Schwerhörigkeit beidseits

Vegetativ: Größe: 161 cm, Gewicht: 67 kg, Nikotin: gelegentlich und selten, Alkohol: selten.

Drogen: 0

Medikamentöse Therapie: keine.

Neurologischer Status:

Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen.

Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht, nur verlangsamt und etwas unsicher. Romberg unsicher. Unterberger unsicher. Zehen- und Fersenstand unsicher. Gangbild breitbeinig, etwas ataktisch und unsicher.

Psychischer Status:

Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik.

Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Aber verlangsamt. Braucht länger für das Antworten auf gestellte Fragen. Obwohl im Akt ein ausführlicher psychologischer Befund aufliegt, stelle ich einige Fragen:

100-7=? Antwort: 93 (stimmt) weiter weniger 7= 84 (falsch), weiter

weniger 7= 77 (stimmt), -7= 70 (stimmt), -7= 62 (falsch), -7= 55

(stimmt)

15, 6x8= 44

20€ minus 15,40, was ist das Rückgeld? = €5,60. (falsch)

Auch Logikfragen: Unterschied: Fluss/See. Stiege/Leiter können nicht schlüssig beantwortet werden. Befindlichkeit ausgeglichen, freundlich, kooperativ. In alle Richtungen gut mitschwingend. Stabil. Aber anamnestisch Panik bei gewissen Situationen, bei Lärm, Kinderlärm vor allem, für die sei selbst auch keine Erklärungen hat. Schlafstörungen, sowohl Ein- und Durchschlafstörungen. Keine Suizidalität.

zu folgenden Punkten wird um Stellungnahme ersucht:

1.1.Auf Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin (BF) zu ihren Erkrankungen in der Beschwerde vom 23.12.2017 (Aktenblätter -AB- 32) samt Vorlageantrag -AB 49-50, sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen AB 9-12, 14, 29, 47-48. unter Berücksichtigung des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens AB 22-23 samt Ergänzung AB 34 eine Änderung zum Grad der Behinderung der BF das Leiden betreffend nach der Einschätzung (EVO) ergibt.

Stellungnahme:

Es gibt einerseits ein Gutachten von Univ.Doz.Dr. XXXX vom 29.5.2017 (AB 10-12), in dem er als Diagnosen: "kombinierte Entwicklungsstörung, Störung des

Zahlenverständnisses und der Zahlenwerte" angibt, weiters dass die Kritik- und

Urteilsfähigkeit als schwankend zu beurteilen sei, die Überblicksgewinnung komplexer

Angelegenheiten betreffend als nicht erhalten zu beurteilen ist und dass sich ein

Selbstfürsorgedefizit findet, andererseits eine Schilderung des Sachwalters, des

Schwagers der BF, in dem er schildert, dass BF, da sie sich um ‚amtliche' Dinge aus

Unverständnis nicht gekümmert habe, beinahe ihre Eigentumswohnung verloren hätte

und delogiert worden wäre. Ihre Eltern hätten sich zeitlebens um sie gekümmert und sie von allen Widrigkeiten des Lebens ferngehalten, was sie aber vielleicht auch noch unselbständiger gemacht habe, als sie ohnehin schon ist. (AB 13). Im psychologischen Befund von Frau Mag. Karin Flenreiss-Frankl vom 24.1.2018, AB 47,48 kommt ebenfalls als Ergebnis ein inhomogenes Intelligenzbild mit einer stark eingeschränkten Fähigkeit es logischen Denkens und stark reduzierter Arbeitsgeschwindigkeit und Flexibilität als Ergebnis heraus. Da der sprachliche Ausdruck als sehr gut zu bezeichnen ist, kann es zu einer massiven Überschätzung beziehungsweise Überforderung kommen.

Das Leiden, welches der Vorgutachter Dr. XXXX in seinem Gutachten vom

17.11.2017 AB 22-24, als Leiden 1 vom Vorgutachten von der Ärztin für Allgemeinmedizin

Frau Dr. XXXX vom 24.7.2014, AB 1-3, übernommen hat, habe ich geändert, da die neurologische Symptomatik nur gering ist und die Hauptsymptomatik die Intelligenzminderung mit den Auswirkungen auf die Lebensgestaltung und

Alltagsbewältigung darstellt.

Ja, es ergibt sich daher eine Änderung um Grad der Behinderung der BF das Leiden betreffend nach der Einschätzungsverordnung:

1.2.lntelligenzminderung maßgeblichen Anpassungsstörungen Position 03.01.03. 50%

Unterer Rahmensatz, da Probleme im Arbeitsleben und bei der Alltagsbewältigung, aber doch weitgehend alleine lebensfähig.

1.3.Neueinschätzung und -begründung des Gesamtgrades der Behinderung:

Leiden 1 des Vorgutachtens:

Hydrocephalus internus mit Stentsetzung zwischen 3. und 4. Ventrikel im Säuglingsalter Position 04.01.01. 20% Oberer Rahmensatz. da leichte ataktische Gangstörung

2. Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits Position 12.02.01. Tab2/Spa2

20%

Oberer Rahmensatz, da vor allem im Hochtonbereich

Leiden aus der nunmehrigen nervenärztlicher Untersuchung:

3. Intelligenzminderung maßgeblichen Anpassungsstörungen Position 03.01.03 50%

Unterer Rahmensatz, da Probleme im Arbeitsleben und bei der Alltagsbewältigung.

aber doch weitgehend alleine lebensfähig.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%.

Begründung: Leiden 3 wird durch Leiden 1 und 2 nicht weiter erhöht da keine wesentliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

1.4.Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

1.5.Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen, da das Leiden ja auch schon seit Anfang an bestanden hat.

..................................."

7. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten von Dr. XXXX wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Die Parteien brachten keine Einwendungen gegen das eingeholte Gutachten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Für die BF wurde auf Grund des Beschlusses des BG Döbling vom 15.2.2017, Zl 7p33/17x-2, Herr XXXX , als einstweiliger Sachwalter bestellt. Diese umfasst u.s. die Vertretung der BF vor Gerichten und Behörden. Auf Grund des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 27.7.2017 wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, eingeholt, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ermittelt wurde. Dieser beruhe auf folgenden Leiden: 1. Hydrocephalus internus seit Säuglingsalter mit Stent-Versorgung (gz Pos.Nr. 04.01.01. - GdB 40%) und 2. geringgradige Schwerhörigkeit beids. (Pos.Nr. 12.02.01. GdB 20%). Das führende Leiden wurde durch das Leiden2 mangels relevantem ungünstigem Zusammenwirkens nicht erhöht. Mit Bescheid vom 4.12.2017 wurde der Antrag der BF vom 27.7.2017 abgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid erhob die BF Beschwerde. Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, in der am festgestellten Grad der Behinderung festgehalten wurde, wurde die Beschwerde der BF mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.1.2018 abgewiesen. Die BF brachte einen Vorlageantrag ein.

1.2. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die nervenfachärztliche Sachverständige Dr. XXXX stellte im oben wiedergegebenen Gutachten vom 26.6.2018 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% fest. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1. Hydrocephalus internus mit Stentsetzung zwischen 3. und 4. Ventrikel im Säuglingsalter (Pos.Nr. 04.01.01 - GdB 20%), 2. Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits (Pos.Nr. 12.02.01 - GdB 20%) und 3. Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen (Pos.Nr. 03.01.03 - GdB 50%). Das führende Leiden 3 wurde durch Leiden 1 und 2 nicht weiter erhöht, da es an einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung fehlte. Es bestand ein Dauerzustand.

1.3. Der Grad der Behinderung beträgt bei der BF 50%. Die BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Beweiswürdigung

Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 26.6.2018 (Dr. XXXX ) verwiesen. Im genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden der BF auseinander. Es wurde auf Grund der vorgelegten medizinischen Unterlagen auch die Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen berücksichtigt. Die BF hatte nachweislich Probleme im Arbeitsleben und bei der Alltagsbewältigung. Sie war aber noch alleine weitgehend lebensfähig. Dr. XXXX kam auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigung der BF nachvollziehbar zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.

Die getroffenen Einschätzungen der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Gutachterin Dr. XXXX entsprachen den festgestellten Funktionsein-schränkungen der BF. Die Parteien haben gegen dieses schlüssige Sachverständigen-gutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt und dem Parteiengehör unterzogen wurde, auch keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten mehr vorgelegt, sondern von einer Stellungnahme abgesehen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 u. 0096).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.1.Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Die beigezogenen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert.

Das eingeholte Sachverständigengutachten, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wurde daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 50% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

3.3.Zu Spruchpunkt B (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Behindertenpass, Grad der Behinderung,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W173.2185403.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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