Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L516 2160964-1/14Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter in der Rechtssache von XXXX, StA Iran, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, beschlossen:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2018, L516 2160964-1/10E, wird gemäß § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass der Name der Beschwerdeführerin richtig XXXX zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2018, L516 2160964-1/10E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Auf der ersten Seite des Erkenntnisses wurde der Name der Beschwerdeführerin mit XXXX angegeben, richtig lautet dieser jedoch XXXX, wie sich bereits aus der Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergibt (OZ 1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum Sachverhalt
1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
Rechtliche Beurteilung:
Rechtsgrundlage
2. Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2.TB, § 62 Rz 45 ff).
Zum gegenständlichen Verfahren
3. Im vorliegenden Fall wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der Einleitung des Erkenntnis-Spruches und im Spruch selbst der von der Beschwerdeführerin im Verfahren geführte Name aufgrund eines Schreibfehlers bezeichnet. Die Unrichtigkeit ist aufgrund Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt offenkundig und beruht auf einem Versehen - d. h. sie hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können. Somit ist die Berichtigung des Fehlers mit Beschluss zulässig.
Zu B)
Revision
4. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
5. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylverfahren, Berichtigung, Berichtigung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2160964.1.01Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019