TE Bvwg Beschluss 2018/11/15 L504 2121361-1

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Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

L504 2121361-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXgeb., StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Klaudius May, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2016, XXXX beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 7 Abs 2 VwGVG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 10.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit oa Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z. 3 Asylgesetz i.V.m. § 9 BFA-VP wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz in die Türkei zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dagegen brachte die bP Beschwerde ein.

Nach Zustellung einer Ladung zur Beschwerdeverhandlung für den 19.12.2018 langte von der Bp ein von ihr unterfertigtes Schreiben vom 12.11.2018 ein, womit sie die Beschwerde zurückzog. Sie begründete dies damit, dass sie zwischenzeitig eine rumänische Staatsangehörige geheiratet habe und sie vom Magistrat Salzburg einen Aufenthaltstitel gem. NAG bis 19.02.2022 erhalben habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 12.11.2018, ho. Eingelangt am gleichen Tag, frei von Willensmängel und in Kenntnis der Rechtsfolgen, die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ausdrücklich zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der schriftlichen, von der bP persönlich unterfertigten Erklärung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Die bP hat mit ihrem Schriftsatz die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA ausdrücklich zurückgezogen. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Da im gegenständlichen Fall eine rechtswirksame Erklärung der beschwerdeführenden Partei für die Zurückziehung der Beschwerde vorlag, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,
Einstellung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der
Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L504.2121361.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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