Entscheidungsdatum
16.11.2018Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G314 2209339-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin
Mag. Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor. Damit wurde (unter anderem) gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 52 Abs 4 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein vierjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) erlassen. Der Beschwerde dagegen wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Die Akten des Verwaltungsverfahrens und die Beschwerde langten am 13.11.2018 beim BVwG ein.
Der XXXX-jährige BF hält sich zumindest seit XXXX im Bundesgebiet auf, zumal sich aus dem Zentralen Melderegister seit XXXX durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen ergeben. Laut dem angefochtenen Bescheid hält er sich sogar schon seit XXXX hier auf. In der Beschwerde wird behauptet, dass sein Aufenthalt seit XXXX rechtmäßig sei. Der BF lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern in XXXX und ist mit einer Österreicherin liiert, die nach dem Beschwerdevorbringen ein Kind von ihm erwartet. Er besuchte im Bundesgebiet die Schule, machte eine Lehre (die er nicht abschloss) und war immer wieder erwerbtätig. Er verfügt aktuell über eine bis XXXX gültige Rot-Weiß-Rot - Karte plus, nachdem ihm von XXXX bis XXXX ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" zugekommen war. Er konsumierte seit seiner Schulzeit Drogen (Cannabis und Heroin) und wurde bislang fünf Mal wegen Vermögens- und Gewaltdelikten sowie Verstößen gegen § 27 SMG strafgerichtlich verurteilt. Der gravierendeste Tatvorwurf war die Weitergabe von Heroin an Minderjährige im XXXX 2015 und zwischen XXXX 2016 und XXXX 2017. Nach drei bedingten Freiheitsstrafen von drei, sieben und sechs Monaten in den Jahren XXXX, XXXX und XXXX wurde er 2017 und 2018 jeweils zu einer Strafenkombination (120 Tagessätze á EUR 7 Geldstrafe und zehn Monate bedingte Freiheitsstrafe bzw. 70 Tagessätze á EUR 15 Geldstrafe und fünf Monate bedingte Freiheitsstrafe) verurteilt. Die letzte Verurteilung betraf die Verletzung, Bedrohung und Nötigung seiner Freundin. Bislang konnte nur die 2011 verhängte Strafe endgültig nachgesehen werden. Es musste noch keine bedingte Strafnachsicht widerrufen werden, aber mehrere Probezeiten wurden auf die fünfjährige Maximaldauer verlängert.
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der BF eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und keine positive Zukunftsprognose erstellt werden könne. Seine sofortige Ausreise liege wegen seiner insbesondere gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit gerichteten Delikte im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
In der Beschwerde beantragt der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil von ihm keine solche Gefährdung ausgehe, die seine unverzügliche Ausreise notwendig mache. Vier seiner strafgerichtlichen Verurteilungen seien bereits bei der letzten Verlängerung seines Aufenthaltstitels berücksichtigt worden. Eine Rückkehrentscheidung sei wegen seines Privat- und Familienlebens unzulässig.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die den Ausgang des Verfahrens nicht vorwegnimmt. Es ist lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, die Angaben der BF als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren, die in den Schutzbereich der relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Aufgrund des behaupteten Privat- und Familienlebens des BF, insbesondere seines langen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts und der geschwächten Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, ist ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht auszuschließen, dass eine Aufenthaltsbeendigung seine Rechte gemäß Art 8 EMRK verletzt, obwohl die Voraussetzung für eine Rückkehrentscheidung bei langem rechtmäßigen Aufenthalt laut § 9 Abs 6 BFA-VG erfüllt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er noch nie in Haft war, seine Straftaten zuletzt weniger gravierend waren als zuvor, dass er nach dem Beschwerdevorbringen mittlerweile eine Drogentherapie absolvierte und dass das zuletzt gegen ihn anhängige Strafverfahren eingestellt wurde.
Im Ergebnis ist der Beschwerde daher gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG iVm Art 8 EMRK von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2209339.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019