Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
W205 2204686-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2018, Zl. 18-1197245307 Vz: 180616367- EAST Ost, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem in Beschwerde gezogenen angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Deutschland zurückzubegeben habe, sowie II. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.08.2018 Beschwerde eingebracht.
3. Mit hg. Beschluss vom 19.10.2018 (OZ 7) wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4. Mit E-Mail vom 05.11.2018 teilte das BFA mit, dass der angefochtene Bescheid amtswegig gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben wurde und übermittelte den diesbezüglichen Aufhebungsbescheid vom 05.11.2018, Zahl 1197245307-180616367/BMI- EAST_OST (OZ 8).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Verfahrenseinstellung:
1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Fassung BGBl. I. Nr. 101/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Gemäß dem - für behördliche Verfahren geltenden - § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
2. In welchen Fällen das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (mit Hinweis auf § 33 VwGG). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruches (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses iSd Art. 132 B-VG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
3. Im Beschwerdefall wurde die Beschwerdeführerin durch die amtswegige Aufhebung gemäß § 68 Abs. 2 AVG des beim Bundesverwaltungsgerichts angefochtenen Bescheides nach erfolgter Beschwerdeeinbringung formell klaglos gestellt, ihre Beschwer ist damit weggefallen.
Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
amtswegige Aufhebung, Asylverfahren, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W205.2204686.1.01Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019