TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/28 W207 2196196-1

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Veröffentlicht am 28.11.2018
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Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W207 2196196-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.04.2018, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 12.01.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den - auf die Beschwerdeführerin zutreffenden - Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Die Beschwerdeführerin legte diesem Antrag ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt bei.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 21.03.2018 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt:

"...

Anamnese:

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, neuropathische Schmerzen, Zustand nach Mammacarcinom rechts 95, Zustand nach Mammacarcinom Iinks 2/2013

Derzeitige Beschwerden:

Ich hatte gerne einen Parkausweis, weil ich nicht mehr weit gehen kann. Ich habe neuropathische Schmerzen in den Beinen. Mein linkes Bein ist seit dem Schlaganfall nicht mehr ganz funktionsfähig, Ich habe auch eine Unsicherheit beim Gehen

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Seractil, Sertralin, Pregagablin, Duloxetin, TASS, Acemin, Novalgin

Sozialanamnese:

verheiratet, 1 Sohn

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr. med. D., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 24.11.2017

pseudorad Schmerzsy, Depressio, lumbale Vertebrostenose, Dysthymie

MRT DER LWS vom 16.11.2016

Osteochondrose Typ Modle I L3/L4 mit linkslateraler Bandscheibenherniation und Einengung des Neuroforamens.

Hochgradige Intervertebralgelenksarthrosen L4 bis S1. Konsekutive Pseudospondylolisthese I L4/L5 mit knöchern bzw. ligamentär bedingt absoluter Vertebrostenose und mäßiger knöcherner Einengung des rechten Neuroforamens. Dorsomediane Bandscheibenprotrusion TH12/L1.

NRZ R. vom 09.04.2015

Ischämischer Infarkt Cella media rechts

Z.n. Mamma-Ca re. 95

Z.n. Mamma-Ca Ii. 2013 + Radiatio 2013

NRZ R. vom 06.03.2013

ductales Carcinoma in situ G2, Am 18.02.2013 wurde eine Tumorektomie linke Brust durchgeführt

St.p. N. Mam. dext. T1G2N0 1995, St.p. Irradiatio und Therapie mit Nolvadex

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 160,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: wegen zu kleiner Manschette nicht meßbar

Klinischer Status - Fachstatus:

73 Jahre

Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet

Caput: Visus: unauffällig Hörvermögen nicht eingeschränkt

keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei

Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:

nicht palpabel

Thorax. Symmetrisch, elastisch, reaktionslose Narben an beiden Brüsten

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei.

Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben, kein Lymphödem

Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. mit Abstützen durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken und linken Kniegelenken, rechtes Kniegelnk Rom in S 0-0-80°, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds.

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 10 cm,

Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen zu 1/3 eingeschränkt

Gesamtmobilität - Gangbild:

Hinkendes Gangbild, kommt mit einem Gehstock

Status Psychicus:

bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit,

Gedankenstuktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung vorliegt

02.01.02

30

2

Abnützungserscheinungen des rechten Kniegelenks

02.05.20

30

3

Zustand nach Mammacarcinom rechts 95 Zustand nach Mammacarcinom Iinks 2/2013 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidiv

13.01.02

20

4

Depressio 1 Stufe über dem unteren unter Medikation stabil, soziale Integration liegt vor

03.06.01

20

5

Neuropathisches Schmerzsyndrom oberer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf Medikation

04.11.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-5 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Der Zustand nach Ischämischer Infarkt Cella media rechts, da ohne fassbare Folgeschäden erreicht keinen GdB

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die Verwendung eines Gehstockes ist zweckmäßig, steigert dadurch die vermehrte Sicherheit der Gehleistung und erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht im hohem Maß.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 09.04.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.04.2018, gab die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme folgenden Inhalts ab:

"...

Ich habe das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis genommen und möchte meinerseits dazu eine Stellungnahme abgeben.

Ich habe große Schmerzen in meinen Beinen, dadurch bin ich nicht in der Lage, von meinem o.a. Wohnort zu Fuß öffentlichen Verkehrsmittel, wie Bus und Straßenbahn zu benützen.

Die Entfernungen sind normal von meinem o.a. Wohnort ca.10-25 Minuten entfernt (Bus, Straßenbahn u. Schnellbahn).

Das Einsteigen in eine Straßenbahn der älteren Ausführung (3 Stufen) sowie in einen Bus oder eine Schnellbahn ist mir ohne Hilfe nicht möglich. Eine Gehhilfe macht beim Ein-Aussteigen zusätzliche Schwierigkeiten. Sitzplatz ist immer notwendig für mich, jedoch wenn das Verkehrsmittel gleich losfährt, ist die Gefahr eines Sturzes sehr groß.

Durch den vor 3 Jahren erlittenen Schlaganfall hat meine linke Seite, Arm und Bein, Einschränkungen hinsichtlich Kraft und Sicherheit erlitten. Schwindelgefühle beim Rückwärtsgehen und beim Umdrehen sowie beim Stufensteigen findet ständig statt.

Bei einem Stiegenabgang ist mein linker Fuß auf einer Stufe hängen geblieben, ein Sturz mit doppeltem Unterarmbruch rechts war die Folge sowie 5 Wochen Gips, viele physikalische Behandlungen, die Hand ist immer noch eingeschränkt beweglich und ziemlich kraftlos, anhalten nur bedingt möglich.

Ich habe alles bei der zuletzt am 21.03.2018 erfolgten Begutachtung mitgeteilt, auch Befunde wurden vorgelegt.

Die neuropathischen Schmerzen sind nur beschränkt mit Medikamenten auszuhalten (Medikamente lt. Angabe in Gutachten).

Da ich ständig zu div. Ärzten muss und ich nicht in der Lage bin mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu diesen zu gelangen, muss mich jemand mit dem Auto zu diesen bringen. Für den Parkplatz, meistens nicht vor den Arztpraxen, ist in den meisten Fällen Parkgebühr zu entrichten.

Selbst mit dem Auto zu fahren ist nicht mehr möglich, da kuppeln und bremsen und schalten nicht mehr gefahrlos durchgeführt werden kann. Eine Blutdruckmessung wurde nicht durchgeführt, da angeblich für mich keine geeignete Manschette vorhanden war. Bei allen meinen Arztbesuchen und Spitalsaufenthalten war dieses noch nie ein Problem. Weiters habe ich starken Vitamin B Mangel und habe sehr blasse Augenschleimhäute.

Ich ersuche Sie, meine Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und eine neuerliche Begutachtung zu veranlassen.

..."

Dieser Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin einen Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 09.04.2018 bei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.04.2018, OB: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 12.01.2018 ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.03.2018, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Mit Bescheid vom 19.04.2018, OB: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO vom 12.01.2018 ab. Im Bescheid vom 18.04.2018 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht erfülle. Die Ausstellung eines Behindertenausweises mit dieser Zusatzeintragung sei Voraussetzung für die Ausfolgung eines Parkausweises. Der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises sei daher abzuweisen.

Mit Schreiben vom 06.05.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.05.2018, erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 18.04.2018, OB: XXXX, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen worden war, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der in inhaltlicher Hinsicht Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt wird:

"...

OB: XXXX

Betreff: Ausstellung eines Behindertenpasses.

Bescheid vom 18.04.2018

Nach Erhalt Ihres oben angeführten Bescheides am 23.04.2018 möchte ich eine

BESCHWERDE

Einbringen.

Ich habe in meiner Eingabe vom 09.04.2018 erläutert, dass mir Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich sind. Sowohl Bus, Straßenbahn und Schnellbahn sind für mich von meiner Wohnung aus nicht zu erreichen, da die nächsten Busstationen ca.200 -300 m entfernt sind. Normale Gehzeit in ca. einer 1/4 -1/2 Stunde.

In meiner Eingabe vom 09.04.2018 habe ich bereits meine Krankengeschichte erläutert, 2 Mal Brustkrebs (vor 23 Jahren und vor 5 Jahren), Schlaganfall vor 3 Jahren (linker Arm und linkes Bein beeinträchtigt). Schwindelgefühl und dadurch Sturzgefahr, Sturz vor 5 Monaten über Stufen, (doppelter Armbruch, 5 Wochen Gips), die rechte Hand ist immer noch schmerzhaft und nicht voll einsetzbar.

Alle Befunde diesbezüglich habe ich beigebracht. Dadurch, dass ich durch meinen körperlichen Zustand keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann, muss ich zu Arzt und Behandlungsterminen sowie im täglichen Leben immer mit einem PKW gebracht werden.

Die ärztliche Begutachtung in der BASB Landesstelle Wien, Babenbergerstraße 5, vom 21.03.2018 durch die zuständige Ärztin Frau Dr. F. ist mir unverständlich.

Vieles von dem, was ich gesagt habe, wurde nicht berücksichtigt. Ich leide an Anemie, bin deswegen in ärztlicher Kontrolle und muss diesbezüglich Medikamente nehmen. In meinem ganzen Leben war noch nie die Manschette eines Blutdruckmessgerätes zu eng. Im täglichen Leben brauche ich immer eine Begleitperson, sogar beim Duschen (Sturzgefahr).

Ich ersuche um eine neuerliche Begutachtung und lege einen weiteren Befund meines Neurologen Dr. D. vor.

..."

Dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin erneut den Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 09.04.2018 und die Stellungnahme vom 09.04.2018 bei.

Der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.04.2018, OB: XXXX, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO vom 12.01.2018 abgewiesen wurde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2018 von der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 12.01.2018 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; es liegt eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung vor

2. Abnützungserscheinungen des rechten Kniegelenks

3. Zustand nach Mammacarcinom rechts 95, Zustand nach Mammacarcinom Iinks 2/2013; nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidiv

4. Depressio; unter Medikation stabil, soziale Integration liegt vor

5. Neuropathisches Schmerzsyndrom; gutes Ansprechen auf Medikation

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.03.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.03.2018.

In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von der medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 21.03.2018 schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden.

In ihrer Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 09.04.2018 bringt die Beschwerdeführerin mehrfach vor, dass ihr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Insoweit die Beschwerdeführerin inhaltlich auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über die beantragte Zusatzeintragung nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Da mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. kein Anspruch auf die Ausstellung eines Behindertenpasses besteht, sind im Übrigen - dies sei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt - auch die Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen (wie z.B. "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel") und die Ausstellung eines Ausweises gemäß § § 29 b StVO (Parkausweis) rechtlich nicht zulässig. Betreffend die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO wurde mit Bescheid vom 19.04.2018, OB: XXXX, der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Da dieser Bescheid von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde, ist er in Rechtskraft erwachsen.

Insofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde rügt, dass vieles von dem, was sie im Rahmen ihrer Untersuchung am 21.03.2018 gesagt habe, nicht berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, so wird in der Beschwerde nicht näher dargetan, um welche Funktionseinschränkungen es sich hierbei konkret handeln sollte, welche nicht berücksichtigt worden seien, und bestehen für das erkennende Gericht keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die medizinische Sachverständige pflichtwidrig von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung getätigte entscheidungserhebliche Aussagen nicht protokolliert hätte und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus dem nicht ausreichend substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, die Beschwerdeführerin leide an Anemie (gemeint wohl: Anämie) und sei deswegen in ärztlicher Behandlung und müsse diesbezüglich Medikamente nehmen, so wurde das Vorliegen einer Anämie von der Beschwerdeführerin weder durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt noch wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie an Anämie leidet. Das Vorliegen einer diesbezüglichen allfälligen Funktionseinschränkung ist daher mangels Vorlage entsprechender der Beschwerde beigelegter medizinischer Unterlagen nicht belegt und daher gegenwärtig nicht objektiviert.

Betreffend den von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme bzw. der Beschwerde vorgelegten Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 09.04.2018 ist festzuhalten, dass dieser Befund im Wesentlichen dem Befund desselben Facharztes vom 24.11.2017, welcher von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegt und somit auch im Rahmen der Gutachtenserstellung berücksichtigt wurde, entspricht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die in diesen beiden Befunden gestellten Diagnosen Eingang in die Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 21.03.2018 gefunden haben. So wurde die Depression der Beschwerdeführerin unter der Leidensposition 4 "Depressio" unter der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem (Gesamt)Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft. Die Einstufung erfolgte eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da die Beschwerdeführerin unter Medikation stabil ist und soziale Integration gegeben ist. Weiters wurde das Schmerzsyndrom der Beschwerdeführerin unter der Leidensposition 5 "Neuropathisches Schmerzsyndrom" unter der Positionsnummer 04.11.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem (Gesamt)Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft. Von der Gutachterin wurde der obere Rahmensatz gewählt, da die Beschwerdeführerin gut auf die Medikation anspricht. Der vorgelegte Befund des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 09.04.2018 steht daher nicht in entscheidungserheblichem Widerspruch zu den von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen und ist daher nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Die Beschwerdeführerin ist daher dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.03.2018 im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.03.2018. Dieses von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

......

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."

Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.03.2018 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht substantiiert entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keinerlei Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.

Das medizinische Sachverständigengutachten vom 21.03.2018 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.

Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist - wie bereits erwähnt - darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Betreffend die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.04.2018, OB: XXXX, der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Da dieser Bescheid von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde, ist er in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W207.2196196.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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