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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des K in A, vertreten durch Dr. Günther Retter, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Enzersdorferstraße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Februar 1999, Zl. MA 65-8/417/98, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, dass mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung "für die Klassen A, B, C F und G" für die Dauer von vier Wochen entzogen wurde.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, dass der Beschwerdeführer am 11. März 1996 ein Alkoholdelikt nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe. Er sei deswegen rechtskräftig bestraft worden (Bescheid des UVS im Lande Niederösterreich vom 5. Mai 1998).
Der Beschwerdeführer bekämpft die Annahme, er habe ein Alkoholdelikt begangen. Gegen den Bescheid des UVS habe er eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die belangte Behörde hätte nicht von einer Bindung an die Bestrafung ausgehen dürfen, sondern hätte eigene Feststellungen treffen müssen. Im Übrigen sei der Bescheid des UVS aus näher genannten Gründen rechtswidrig.
Das Beschwerdevorbringen ist unbegründet. Die Bestrafung war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig und für die Kraftfahrbehörden bindend. Daran hat die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts geändert. Eine Neuaufrollung der Frage, ob der Beschwerdeführer ein Alkoholdelikt begangen habe und ob damit eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vorliege, war der belangten Behörde verwehrt. Die Behauptungen betreffend Rechtswidrigkeit des Strafbescheides gehen ins Leere.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Mai 1999
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und Materien KFGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110116.X00Im RIS seit
12.06.2001