Entscheidungsdatum
28.11.2018Norm
BBG §40Spruch
W207 2159563-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.04.2017, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 20.01.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin Befunde einer Rheumaambulanz vom 26.09.2016 und 24.10.2016 bei.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 03.04.2017 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.03.2017 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt:
"...
Anamnese:
TE vor Jahren, gynäkologische Operation (Entfernung der Gebärmutter wegen Büros), keine Schwangerschaften.
Derzeitige Beschwerden:
Psoriasis mit typischen Hauterscheinungen seit etwa 2011, im März 2016 ist sie umgekippt und hat sich dabei den rechten Knöchel verletzt. Im Zuge der deswegen durchgeführten Untersuchungen hat sich dann eine Psoriasisarthritis herausgestellt, derentwegen sie nun in der Universitätsklinik für Innere Medizin III in Behandlung ist. Sie gibt an, dass sie auch große Schwierigkeiten mit dem rechten Knie gedrängt hat, diesbezüglich sei bereits eine Operation gedacht worden, diese wurde aber dann nicht durchgeführt. Besondere Beschwerden machte auch eine Bakerzyste, eine tiefe Beinvenenthrombose konnte ausgeschlossen werden.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Simponi einmal pro Monat seit November 2016, gelegentlich Seractil und Tramal, Infiltrationen vom Orthopäden, besonders in linker Hüfte und rechtem Knie
Sozialanamnese:
Kindergartenassistentin
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
24.10.2016, Befund X, Innere Medizin III:
Psoriasisarthritis mit Enthesitis und Daktylitis. Bei bestehender erhöhter Krankheitsaktivität unter NSAR Therapie ist eine Therapieerweiterung indiziert. Aufgrund der Enthesitis und Daktylitis ist laut EULAR und GRAPPA Empfehlungen eine Therapie mit TNF Inhibitoren einen synthetischen DMARD zu bevorzugen.
26.09.2016, Universitätsklinik für Innere Medizin X
(Golimumab geplant; siehe Vordekurs)
-
Impfungen noch nicht erfolgt (Rezept mit Impfstoffen mitgegeben)
-
Hepatitis Befunde. A durchgemacht, B geimpft
-
HIV fehlt!
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C/P o.B.
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QF neg.
-
HLA-B27 neg.
Diagnose: Psoriasisarthritis mit Enthesitis und Daktylitis
Prozedere:
-
Impfungen durchführen und 4 Wochen später mit TNF-Inhibitor beginnen.
-
Impfschulung Rheumaambulanz
-
Heute: HIV
-
Beginn mit Simponi
-
Kontrolle in ca 3 Monaten bei uns
Für die Begutachtung Relevantes aus mitgebrachten Befunden:
20.06.2016, Röntgendiagnosezentrum B., MRT des rechten Knies:
degenerativ kaliberschwacher Meniskus ohne Riss Nachweis, patella mit einer tiefen Fissur an der medialen Gelenksfacette sowie auch Knorpelschäden an der trochlea femoris, multiseptierte, kranial betonte Bakerzyste mit einem gesamten craniocaudalen Durchmesser von 10 cm
25.05.2016, Röntgenordination Univ.-Prof. Dr. G., röntgen rechtes Knie: inzipiente Gonarthrose und Femoropatellararthrose
31.03.2016 Röntgendiagnosezentrum B., MRT des rechten Fußes, des rechten Sprunggelenkes sowie der Achillessehne rechts: Achillessehne diffus verbreitert, geringer Erguss im oberen und unteren Sprunggelenk, dem der Weichteilstrukturen plantar der Mittelfußknochen
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Allgemeinzustand gut
Ernährungszustand:
Ernährungszustand adipös
Größe: 150,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: 140/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: Psoriasisbefall besonders an beiden
Ellbogen, am Bauchnabel, am Steißbein, an beiden Knien, sowie verteilt an verschiedenen Hautstellen, am Kopf gering hinter den Ohren und auch in den Ohren, nicht am Capillitium.
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: lückenhaft, sanierungsbedürftig
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: Bauchdecken weich, adipös
Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, der rechte Mittelfinger ist leichtfertig, sonst Arme normal, an den Beinen Bewegungseinschränkung des rechten Knies, der rechten Achillessehne und des rechten Knöchels, sonst altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme
Gesamtmobilität - Gangbild:
verlangsamt
Status Psychicus:
entfällt im internistischen Fachgebiet
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Psoriasis vulgaris Oberer Rahmensatz, da mit Beteiligung von Sehnen und Gelenken.
01.01.02
40
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
[X] Dauerzustand
Frau G. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
[X] JA
..."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 03.04.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.
Mit Schreiben vom 05.05.2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führt sie aus, dass sich ihr Gesundheitszustand drastisch verschlimmert habe. Dieser Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2017 von der belangten Behörde vorgelegt.
Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Beschwerde und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.09.2018 auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.09.2018 wurde - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:
"...
SACHVERHALT:
Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 04.04.2017, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen der BF vom 05.05.2017, Abl. 21, wird eingewendet, dass sich der gesundheitliche Zustand drastisch verschlimmert habe, neu dazugekommene Unterlagen würden mitgesendet.
Vorgeschichte:
TE, 2013 HE (Myom)
Psoriasis vulgaris seit 2011, seit 2016 Gelenksbeteiligung bekannt. Therapie mit Simponi Arterielle Hypertonie, bekannt seit 2017, medikamentöse Therapie
Zwischenanamnese:
09/ 2017 Arthroskopie rechtes Kniegelenk
03/2018 Arthroskopie linkes Kniegelenk
Sozialanamnese: ledig, lebt in Lebensgemeinschaft in Wohnung im 4. Stockwerk plus Stufen, lebt mit Kind der Partnerin (9 Jahre) in gemeinsamem Haushalt
Berufsanamnese: Kindergartenassistentin bis 06/2017, seit 12/2017 Reha Geld
Medikamente: Simponi, regelmäßig Infiltrationen, Pantoloc, Parkemed bei Bedarf,
Candeblo, Candeblo plus
Allergien: Diclofenac
Nikotin: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. M., Facharzt für Orthopädie und rheumatologische Ambulanz X.
Derzeitige Beschwerden:
"Das größte Problem sind die Kniegelenke, habe im rechten Knie keinen Knorpel mehr, links habe ich wenig Knorpel. 2016 wurde eine Psoriasisarthritis diagnostiziert, Psoriasis habe ich seit einigen Jahren, Befall von Ellbogen, rechtem Knie. Die Haut ist unter Behandlung mit Simponi besser geworden. Die Gelenke sind immer wieder geschwollen, vor allem wetterabhängig, am meisten betroffen sind die Kniegelenke, beide Ellbogen, Finger und Füße, beide Achillessehnen. 2017 wurde eine Fibromyalgie festgestellt. Habe ein Wirbelkörperhämangiom Th9 und daher immer wieder Atemnot und Druck auf der Brust."
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand: BMI 43,1.
Größe 156 cm, Gewicht 105 kg, RR 130/80, 47 a
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig, keine psoriatiformen Effloreszenzen feststellbar
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Ellbogengelenke, Fingergelenke: unauffällig
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Hüftgelenke: unauffällig
Kniegelenke: äußerlich unauffällig, geringgradige Umfangsvermehrung überlagert durch Adipositas, keine Überwärmung, kein Erguss, keine Bakerzyste feststellbar, keine Krepitation, bandstabil, kein Hinweis
f. Meniskusläsion.
Achillessehnen beidseits: äußerlich unauffällig, keine wesentliche Verdickung, keine Rötung, geringgradig Druckschmerzen auslösbar, keine Unterbrechung der Kontinuität
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie bds. 0/0/125, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule, ISG und lschiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
STELLUNGNAHME:
ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung
1) Psoriasis vulgaris, Psoriasisarthritis 02.02.02 40%
Oberer Rahmensatz, da Beteiligung von Sehnen und Gelenken. Berücksichtigt Fibromyalgiesyndrom.
ad 2) Gesamtgrad der Behinderung 40%
ad 3) Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen Abl. 21
Eingewendet wird, dass sich der gesundheitliche Zustand drastisch verschlimmert habe, es würden neu dazugekommene Unterlagen mitgesendet.
Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind die bei der klinischen Untersuchung objektivierbaren Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.
Dabei konnten im Bereich der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden. Insbesondere konnte im Bereich beider Kniegelenke kein Hinweis auf eine entzündliche Erkrankung festgestellt werden, keine Überwärmung, kein Erguss, keine Bakerzyste feststellbar, guter Bewegungsumfang, keine Gangbildbeeinträchtigung.
Es wird daher an der getroffenen Beurteilung festgehalten, bei der die rezidivierenden Beschwerden trotz Behandlung mit Simponi und bedarfsweise Analgetika sowie Infiltrationen erfasst sind. Maßgebliche degenerative Veränderungen im Bereich der Kniegelenke konnten nicht festgestellt werden, insbesondere keine relevanten Knorpelveränderungen, sodass keine gesonderte Einstufung erfolgt. Eine maßgebliche Verschlimmerung ist insbesondere anhand vorgenommener klinischer Untersuchung nicht nachvollziehbar und ist auch nicht durch sämtliche vorgelegten Befunde dokumentiert.
ad 4) Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden:
Abl. 22, MRT linker Oberschenkel vom 13.4.2017 (Weichteilstrukturen unauffällig, mäßiggradige Chondropathie an der Patellahinterfläche) - führt zu keiner Änderung getroffener Beurteilung.
Abl. 23, Röntgen rechtes Kniegelenk vom 25.5.2016 (incipiente Gonarthrose und Femoropatellararthrose) - untermauert getroffene Beurteilung, insbesondere unter Beachtung des unauffälligen klinischen Befundes.
Abl. 24, MRT rechtes Kniegelenk vom 18.4.2017 (deutlicher Gelenkserguss, Bänder unauffällig, zarte Einrisse mediales Meniscushinterhorn, Knorpelfibrillationen, sonst kein weiterer gröberer Knorpelschaden) - Gelenkserguss steht in Einklang mit getroffener Beurteilung im Hinblick auf rheumatische Erkrankung.
Abl. 25, Befund Dr. H., Facharzt für Orthopädie vom 27.4.2017 (mediale Meniskusläsion rechtes Knie, Synovitis rechtes Knie, Psoriasisarthritis mit Enthesitis und Daktylitis, Gonarthrosis inzipient links, Diskusprolaps Th12/L1, ASK rechtes Knie vorgesehen) - sämtliche aufgelisteten Diagnosen werden, soweit mit objektivierbaren Funktionseinschränkungen einhergehend, in der Beurteilung berücksichtigt. Ein Vergleich mit dem Befund ist allerdings nicht möglich, da keine Status angeschlossen ist.
Abl. 26,27, MRT der LWS vom 27.3.2017 (Osteochondrose und Spondylosis de ormans der unteren BWS und thoracolumbalen Übergang. BS-Protrusion Th12/L1 mit nach caudal ragendem Prolaps, beginnende Zeichen einer Sequestrierung) - bei klinisch unauffälligem Befund liegt kein behinderungsrelevantes Leiden vor.
Abl. 28, Röntgen LWS und Beckenübersicht vom 22.2.2017 (LWS: Spondylose und Osteochondrose oberen LWS, Hüftgelenke unauffällig) - bei klinisch unauffälligem Befund liegt kein behinderungsrelevantes Leiden vor.
Abl. 29, Sonografie Oberschenkel links vom 22.2.2017 (unauffällig)
Abl. 30, MRT rechtes Kniegelenk vom 20.6.2016 (ausgeprägte chronische Synovialitis, Bakerzyste 10 cm, Menisci ohne Riss, Bänder stabil, keine umschriebenen Knorpeldefekte, Knorpelfissur an der Patella) - Gelenkserguss steht in Einklang mit getroffener Beurteilung im Hinblick auf rheumatische Erkrankung.
Abl. 31, 32 Bericht Rheumaambulanz X. vom 27.3.2017 (Größtes Problem ist rechtes Knie, Diagnose: Psoriasisarthritis mit Enthesitis und Daktylitis, Therapie mit Simponi, Seractil bei Bedarf) - Befund wird getroffener Beurteilung zugrunde gelegt.
ad 5) Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten Abl. 11-15 abweichenden Beurteilung
Unter Beachtung der im Vordergrund stehenden Gelenksbeteiligung wird eine neue Position von Leiden 1 herangezogen, die Höhe der Einstufung wird nicht geändert. Das dokumentierte Fibromyalgiesyndroms wird berücksichtigt.
ad 6) Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
ad 7) Im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung vorgelegte Befunde:
Befund Dr. B., Facharzt für Orthopädie vom 26.6.2018 (Psoriasisarthritis mit Enthesitis und Daktylitis, Gonarthrosis incipiens links, Diskusprolaps Th12/L1, Lumboischialgie beidseits, Achillodynie rechts, Fibromyalgie, Gonathros. Incipiens rechts, Wirbelkörperhämangiom Th9, ISG Arthralgie beidseits, Zustand nach Arthroskopie beide Kniegelenke, Cervicalsyndrom) - Wirbelkörperhämangiom Th9 stellt einen Zufallsbefund dar, angegebene Symptome mit Atemnot und Druck auf der Brust sind weder durch Befunde belegt noch mit dem Wirbelkörperhämangiom vereinbar. Sämtliche weiteren Diagnosen sind unverändert, keine neuen Erkenntnisse.
MRT der BWS vom 16.5.2018 (Wirbelkörperhämangiom auf HöheTh9, Discusprotrusion TH 8/9 ohne Nachweis einer Myelopathie) - Wirbelkörperhämangiom führt zu keiner Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden. Discusprotrusion TH 8/9 ohne Nachweis einer Myelopathie stellt ohne objektivierbare Funktionseinschränkungen kein behinderungsrelevantes Leiden.
Befund Universitätsklinik für Innere Medizin X., Abteilung für Rheumatologie vom 23.4.2018 (Psoriasisarthritis, Epicondylitis, Fibromyalgiesyndrom, Adipositas. Medikation: Simponi 100 mg alle 4 Wochen, Parkemed bei Bedarf) - unveränderte Diagnose und Therapie.
Röntgen beider Ellbogen vom 14.3.2018 (Knochenstruktur regulär, keine Erosionen, knöcherne Anbauten an Epicondylus lateralis und medialis) - Befund mit Psoriasis mit Sehnenbeteiligung vereinbar.
Befund Dr. B., Facharzt für Orthopädie vom 13.12.2017 (bekannte Diagnosenliste, in regelmäßiger orthopädischer und rheumatologischer Behandlung) - keine neuen Erkenntnisse.
Röntgen beide Hände vom 14.3.2018 (unauffällig, keine Erosionen) - untermauert getroffene Beurteilung, eine maßgebliche Verschlimmerung ist mit dem Befund nicht dokumentiert.
Röntgen beide Vorfüße vom 14.3.2018 (geringgradige Großzehengrundgelenks arthrose beidseits, keine rezenten Erosionen) - untermauert getroffene Beurteilung, eine maßgebliche Verschlimmerung ist mit dem Befund nicht dokumentiert.
Befund Universitätsklinik, Abteilung für Rheumatologie vom 12.3.2018 (Arthroskopie linkes Knie geplant, Psoriasis Ellbogen zunehmend, Schmerzen, Reevaluierung Mitte April,
Simponi fraglich, Dosiserhöhung) - unveränderte Diagnose, Dosisanpassung, sonst keine Änderung der Therapie.
Befund Rheumaambulanz vom 30.11.2017 (Achillessehne ist schlecht, nachts Parästhesien der Finger, Histologie Synovia Kniegelenk:
geringe entzündliche Veränderungen) - Befund steht in Einklang mit der getroffenen Beurteilung, höhergradige Entzündungszeichen konnten nicht festgestellt werden.
Röntgen HWS vom 6.9.2017 (Fehlhaltung, sonst altersentsprechend regulär) - behinderungsrelevantes Leiden konnte nicht dokumentiert werden.
Befund Rheumaambulanz 31.8.2017 (Krämpfe in den Händen vor allem nachts) - keine neuen Erkenntnisse.
Bericht Dr. A., 7.8.2017 (Fibromyalgie, Psoriasisarthritis, Druckschmerzen an den typischen Tenderpoints 18/18, empfehle Therapie mit Amitryptilin) - keine neuen Erkenntnisse.
Belastungs-EKG vom 12.7.2017 (unter Ausbelastung kein Hinweis auf BCI) - keine neuen Informationen.
Echokardiographie vom 12.7.2017 (Hypertonie, Therapie mit Candeblo) - Befund wird in der Einstufung berücksichtigt.
MRT linkes Kniegelenk vom 28.6.2017 (Einriss am lateralen Meniskus, Gelenksknorpel verschmälert, keine höhergradiger Knorpelschaden, geringer Gelenkserguss, Bänder unauffällig) - keine neuen Erkenntnisse.
Röntgen linkes Knie vom 10.4.2017 (incipiente medialbetonte Gonarthrose) - untermauert getroffene Beurteilung, insbesondere unter Beachtung des unauffälligen klinischen Befundes.
Ambulanzberichte Rheumaambulanz vom 26.9.2016 - 20.2.2017 (Bericht über Verlauf bei diagnostizierter Psoriasisarthritis mit Enthesitis und Daktylitis unter Therapie mit Simponie) - Befunde werden der Beurteilung zugrunde gelegt.
Histologischer Befund 14.9.2017 (gering akut und chronisch entzündlich veränderte Synovialisanteile des Kniegelenks) - Befund untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung.
Einschätzung des Grades der Behinderung unter Beachtung der im Rahmen der Begutachtung vorgelegten Befunde:
1) Psoriasis vulgaris, Psoriasisarthritis 02.02.02 40%
Oberer Rahmensatz, da Beteiligung von Sehnen und Gelenken. Berücksichtigt Fibromyalgiesyndrom.
2) Bluthochdruck 05.01.01 10%
Fixer Richtsatzwert.
ad 2) Gesamtgrad der Behinderung 40%
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken zwischen Leiden 1 und 2 vorliegt."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2018 wurden die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Den Parteien des Verfahrens wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben, dies unter Hinweis darauf, dass, sollten die Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden und seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten innerhalb der ihnen dafür gewährten Frist eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 20.01.2017 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Psoriasis vulgaris, Psoriasisarthritis; Beteiligung von Sehnen und Gelenken. Berücksichtigt Fibromyalgiesyndrom.
2. Bluthochdruck
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v.H.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.09.2018, die das bereits von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 03.04.2017 im Wesentlichen bestätigen, der Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, im Rahmen der Beschwerde und im Rahmen der Untersuchung am 13.09.2018 vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.09.2018, das das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 03.04.2017 im Wesentlichen bestätigt.
In beiden medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
In der Beschwerde wird eingewendet, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin - nach der letzten Begutachtung - drastisch verschlimmert habe. Dazu führt die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Beschwerde und der vorgelegten Befunde eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.09.2018 aus, dass für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden die bei der klinischen Untersuchung objektivierbaren Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde maßgeblich sind. Dabei konnten von der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin im Bereich der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten keine höher einzustufenden Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden. Insbesondere konnte im Bereich beider Kniegelenke kein Hinweis auf eine entzündliche Erkrankung festgestellt werden, auch konnte keine Überwärmung, kein Erguss und keine Bakerzyste, die eine maßgebliche dauerhafte Funktionseinschränkung bewirken würden, festgestellt werden. Bei der Beschwerdeführerin liegt ein guter Bewegungsumfang vor, eine Gangbildbeeinträchtigung konnte nicht festgestellt werden. Es wird von der Gutachterin daher an der ursprünglich getroffenen Beurteilung festgehalten, bei der die rezidivierenden Beschwerden trotz Behandlung mit Simponi und bedarfsweise Analgetika sowie Infiltrationen erfasst sind. Maßgebliche degenerative Veränderungen im Bereich der Kniegelenke konnten nicht festgestellt werden, insbesondere keine relevanten Knorpelveränderungen, sodass keine gesonderte Einstufung erfolgte. Eine maßgebliche Verschlimmerung wie in der Beschwerde vorgebracht ist insbesondere anhand vorgenommener klinischer Untersuchung nicht nachvollziehbar und ist auch nicht durch sämtliche vorgelegten Befunde dokumentiert und daher nicht objektiviert. Unter Beachtung der im Vordergrund stehenden Gelenksbeteiligung wurde von der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin - im Gegensatz zum Vorgutachten vom 03.04.2017, in dem das Leiden 1 unter der Positionsnummer 01.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem (Gesamt)Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft - eine neue Positionsnummer betreffend Leiden 1 herangezogen ("Psoriasis vulgaris, Psoriasisarthritis"; Positionsnummer 02.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung), die Höhe der Einstufung mit 40 v.H. wurde aber zu Recht nicht geändert. Das dokumentierte Fibromyalgiesyndroms wurde berücksichtigt. Des Weiteren hat die Gutachterin nunmehr als Leiden 2 "Bluthochdruck" unter der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem (Gesamt)Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft. Das Leiden 1 wird jedoch durch das neu hinzugekommene Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken zwischen Leiden 1 und 2 vorliegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2018 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit für eine Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin erstattete innerhalb der ihr eingeräumten Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vom 02.10.2018 - und bis zum heutigen Tag - keine Stellungnahme.
Die Beschwerdeführerin ist daher dem medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.09.2018, welches das Vorgutachten vom 03.04.2017 im Wesentlichen bestätigt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der beiden vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.09.2018 und eines Facharztes für Innere Medizin vom 03.04.2017. Diese im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."
Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.09.2018, das das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 03.04.2017 im Ergebnis bestätigt, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v.H. beträgt.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keinerlei Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.
Das medizinische Sachverständigengutachten vom 22.09.2018 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder B