TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/27 99/11/0153

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

43/02 Leistungsrecht;

Norm

HGG 1992 §33 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des B in G, vertreten durch Dr. Monika Krause, Rechtsanwältin in Wien VII, Zollergasse 2/51, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 17. März 1999, Zl. 799.459/1-2.1/99, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Dem Beschwerdeführer wurde der Einberufungsbefehl zum Antritt des Grundwehrdienstes ab 4. Jänner 1999 am 28. August 1998 zugestellt.

Anfang September 1998 bewarb sich der Beschwerdeführer bei einer Immobilienverwaltung um die Miete einer Wohnung in Graz, S.-Gasse. Mit Vertrag vom 15. Oktober 1998 mietete der Beschwerdeführer diese Wohnung mit sofortiger Wirkung.

Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe für diese Wohnung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab und führte begründend im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den Erwerb der Wohnung, für die er Wohnkostenbeihilfe beanspruche, erst nach Zustellung des Einberufungsbefehles eingeleitet, sodass kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bestehe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich bereits Anfang August 1998 für eine bestimmte andere Wohnung interessiert, die jedoch in der Folge an einen anderen Bewerber vermietet worden sei, sei unerheblich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 33 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 1992 - HGG 1992 (idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996) lautet wie folgt:

"§ 33. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes entstehen für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung, in der er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet ist. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Wehrpflichtige bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z. 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Hat der Wehrpflichtige nach dem Zeitpunkt nach Z. 1, jedoch vor dem Einberufungstermin eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z. 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Wehrpflichtige zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat."

Der Beschwerdeführer vertritt auch in der vorliegenden Beschwerde die Auffassung, für den auf § 33 Abs. 1 Z. 2 HGG 1992 gestützten Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe genüge es, wenn der Wehrpflichtige vor der Zustellung des Einberufungsbefehles Bemühungen zum Erwerb irgend einer Wohnung unternommen habe. Es sei nicht erforderlich, dass er den Erwerb jener Wohnung, für die er Wohnkostenbeihilfe beantrage, nachweislich bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehles eingeleitet habe.

Diese Auffassung kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt werden. § 33 Abs. 1 Z. 2 HGG 1992 ist vielmehr dahin zu verstehen, dass es auf die nachweisliche Einleitung des Erwerbes jener Wohnung ankommt, die nach der Zustellung des Einberufungsbefehles bezogen wird. Dies ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - schon aufgrund der grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung. Würde die Einleitung des Erwerbes einer anderen Wohnung als der in der Folge bezogenen genügen, wäre die Verwendung des bestimmten Artikels im letzten Halbsatz ("die Wohnung") verfehlt.

Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird auch durch die systematische Auslegung dieser Bestimmung bestätigt. § 33 Abs. 1 Z. 2 HGG 1992 stellt sich als Ausnahme von dem im § 33 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. statuierten Grundsatz dar, wonach ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Wehrpflichtige bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung gewohnt hat. Mit § 33 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. sollen darüber hinaus nur jene Fälle erfasst werden, in denen die Wohnung zwar erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehles bezogen wurde, der Erwerb dieser Wohnung aber bereits vorher nachweislich eingeleitet worden ist. Eine Ausdehnung des Anspruches auf alle jene Fälle, in denen die Einleitung des Erwerbes einer anderen Wohnung vor der Zustellung des Einberufungsbefehles versucht wurde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch die Gesetzesmaterialien sprechen gegen die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung (siehe dazu die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, 72 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, 300).

Das vom Beschwerdeführer Anfang August 1998 bekundete Interesse für eine andere Wohnung war für die Entscheidung unerheblich. Es kann demnach dahinstehen, ob hinsichtlich der anderen Wohnung von einer nachweislichen Einleitung des Erwerbes überhaupt gesprochen werden könnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 96/11/0148).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110153.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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