Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W187 2203284-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 22. November 2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Gerhard LEBITSCH, Rechtsanwalt, Rudolfskai 48, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB, Brucknerstraße 8/6,1040 Wien, vom 10.7.2018, XXXX nach § 65 Abs 1 Z 6 iVm § 21 Abs 11 APAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. November 2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Ausspruch über die verhängte Geldstrafe durch eine Ermahnung ersetzt wird.
B)
Der Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wird gemäß § 52 Abs 9 VwGVG aufgehoben.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22. November 2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da die belangte Behörde keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat und die Beschwerdeführerin auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 22. November 2018 nach der Verkündung des Erkenntnisses ausdrücklich verzichtet hat.
Schlagworte
Abschlussprüfung, Aufsichtsbehörde, Ermahnung, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W187.2203284.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019