Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §69 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in P, vertreten durch Dr. Edwin Schubert, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. März 1999, Zl. RU6-St-Z-9901, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, vom 30. April 1998 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entzogen. Grund für diese Maßnahme war, dass der Beschwerdeführer laut Straferkenntnis der Erstbehörde vom 22. April 1998 eine Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen habe, indem er ein Kraftfahrzeug im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gelenkt habe. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat mit Bescheid vom 15. Dezember 1998 seiner Berufung gegen das Straferkenntnis vom 22. April 1998 teilweise Folge gegeben und die Strafe von S 4.000,-- auf S 2.000,-- herabgesetzt, weil der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht um mehr als 40 km/h überschritten habe.
Daraufhin begehrte er mit Antrag vom 25. Jänner 1999 die Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 und 3 AVG abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat in der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates vom 15. Dezember 1998 zu Recht keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens erblickt. Dieser Bescheid ist weder eine Tatsache oder ein Beweismittel, welches im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens neu hervorgekommen ist, noch hat der unabhängige Verwaltungssenat eine im wiederaufzunehmenden Verfahren wesentliche Vorfrage im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG anders entschieden, da er keine Entscheidung über die Höhe der vom Beschwerdeführer eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit zu treffen hatte; er hat lediglich im Rahmen der Strafbemessung das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung beurteilt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Mai 1999
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110137.X00Im RIS seit
12.06.2001