TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/13 G307 2183543-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2018
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Entscheidungsdatum

13.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G307 2183535-1/10E

G307 2183537-1/13E

G307 2183545-1/11E

G307 2183543-1/10E

G307 2183546-1/10E

G307 2183541-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX, geb. XXXX, 2. der XXXX, geb. XXXX, 3. des XXXX, geb. am XXXX, 4. der XXXX, geb. am XXXX, 5. des XXXX, geb. XXXX sowie 6. des XXXX, geb. am XXXX, diese gesetzlich vertreten durch den Vater, alle rechtlich vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zahlen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides wird gemäß als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und allen Beschwerdeführern gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer 1 bis 5 (im Folgenden: BF1 bis BF5) stellten am 24.05.2015, der Beschwerdeführer 6 (im Folgenden: BF6) am 09.08.2017 jeweils einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

2. Am 13.04.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des XXXX der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung des BF1nd der BF2 statt.

3. Am 09.10.2017 wurden BF1 und BF2 im Asylverfahren niederschriftlich durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA) einvernommen.

4. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, den BF persönlich zugestellt am 22.12.2017, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

5. Mit am 12.01.2018 datierten und am 16.01.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den BF jeweils den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG, diesen in eventu den eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückzuverweisen, allenfalls die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung der BF in den Irak unzulässig sei, in eventu den BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zu erteilen sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, damit die BF ihre Fluchtgründe noch einmal schildern können.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am 17.01.2018 vorgelegt und sind dort am 19.01.2018 eingelangt.

7. Am 29.05.2018 fand in der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und deren RV teilahmen.

8. Mit Schreiben vom 08.06.2018 erfolgte seitens der RV eine abschließende Stellungnahme zum vorliegenden Sachverhalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdatum), sind irakischer Staatsbürger, bekennen sich zum sunnitischen Islam und sind Angehörige der Volksgruppe der Kurden. Ihre Muttersprache ist Kurdisch. BF1 und BF2 sind miteinander standesamtlich wie traditionell verheiratet, Eltern der minderjährigen BF3 bis BF6 und leben mit diesen im gemeinsamen Haushalt.

Im Heimatland leben noch die Eltern, 5 Brüder und 2 Schwestern des BF1, die Mutter, 4 Brüder und 3 Schwestern der BF2. BF1 hält mit seinem in Bagdad wohnhaften Bruder rund einmal monatlich Kontakt, BF2 mit ihrer Mutter und in Douhok wohnhaften Schwester rund 2 Mal im Monat.

1.2. BF1 absolvierte 4 Klassen Grundschule und verdiente im Anschuss seinen wie den Lebensunterhalt für seine Familie als Taxifahrer, wobei er diese Tätigkeit von 2012 bis zu seiner Ausreise im März 2015 ausübte. BF2 besuchte im Irak für 3 Jahre lang die Grundschule und war als Mitarbeiterin in einer Kinderkrippe sowie vorwiegend als Hausfrau tätig. Mit Ausnahme des in Österreich geborenen BF6 lebten die BF mit der Familie des Bruders der BF2 in einem Haus. Die Familie fand mit den geschilderten Tätigkeiten der beiden Hauptantragsteller das Auslangen.

1.3. BF1 verließ Ende März 2015, BF2 bis BF5 Ende Mai 2016 den Irak. BF1 reiste auf dem Landweg über die Türkei und weitere nicht (mehr) eruierbare Länder nach Österreich, wo er am 13.04.2015 den vorliegenden Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte. BF2 bis BF5 begaben sich über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie den vorliegenden Antrag am 09.09.2016 stellten.

1.4. BF1, BF3, BF4 und BF5 sind gesund, BF2 leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung unbestimmten Grades und ist dahingehend in psychotherapeutischer Behandlung, BF6 an einer Fehlanlage des Hüftgelenks. Klinisch gibt es keinen Hinweis auf eine Instabilität, eine weitere Behandlung ist nach der jüngsten Behandlung des XXXX aktuell nicht notwendig.

1.5. XXXX verfügte von XXXX.2016 bis zum XXXX.2017 über eine Beschäftigungsbewilligung für den BF1 als Landarbeiter. BF1 wiederum war vom 01.05.2016 bis 30.06.2016 bei diesem tätig. Des Weiteren ist BF1 im XXXX seit August 2016 in einem monatlichen Ausmaß von 22 Stunden mit einer stündlichen Vergütung von € 5,00 als Abwäscher tätig. Ferner ist er seit 05.11.2017 als Fahrer für das XXXX tätig. Insgesamt haben sich BF1 und BF2 in das soziale Umfeld ihrer Umgebung gut eingefügt und sind integrationswillig.

1.6. BF1 verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus "A1" und besuchte bis 28.05.2018 einen Deutsch-A2-Kurs im Verein "XXXX" in XXXX. In Bezug auf die übrigen BF konnten keine derartigen Kenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden.

1.7. Aktuell leben alle BF überwiegend von Leistungen der staatlichen Grundversorgung.

1.8. BF3 und BF4 besuchen die Volksschule XXXX, BF5 den dortigen Kindergarten.

1.9. Alle BF sind strafrechtlich unbescholten

1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren und sind.

1.11. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

1.12. Zum Irak wird festgestellt:

Die wachsende Macht schiitischer Milizen hat die Sicherheitslage im Irak massiv verschlechtert und ein Klima der Rechtlosigkeit entstehen lassen. Im Irak kämpft die Gruppe Asa¿ib Ahl al-Haqq derzeit im Bündnis der Volksmobilmachung gegen den IS. Das Bündnis wurde im Irak zu einem offiziellen Arm des Staates erklärt und damit ihre Rolle im Kampf gegen den islamischen Staat gewürdigt. http://www.ecoi.net/local_link/328799/469652_de.html (Zugriff am 14. Dezember 2017)]. Die nichtstaatliche Organisation Amnesty International berichtet, dass diese schiitischen Gruppen, die Kriegsverbrechen begehen, von der Regierung unterstützt werden. [http://www.amnesty-at/de/irak/ (Zugriff am 14. Dezember 2017)].

Gewaltmonopol des Staates

Staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen[sowie der IS] handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage den Schutz der Bürger sicherzustellen (AA 7.2.2017). Insbesondere über den Nordwesten des Irak kann die Regierung nicht die Kontrolle behalten und muss sich auf die [vorwiegend] schiitischen Milizen der PMF verlassen. Die zwei wichtigsten davon sind Asa-ib Ahl al-Haqq (AAH) und die Badr-Brigaden, die beide [effektiv] unter dem Kommando des Iran stehen (Stansfiled 26.4.2017). Durch die staatliche Legitimierung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren. Staatliche Ordnungskräfte können sich teilwiese nicht mehr gegen die mächtigen Milizen durchsetzen (AA 7.2.2017).

Eine der wichtigsten Milizen innerhalb der PMF (Popular Mobilization Forces; Volksmobilisierungseinheiten). Die Asa¿ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz¿ali-Netzwerk, League oft he Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz¿ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Asa¿ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Organisation und Kata¿ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefütchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz¿ali ist einer der bekanntesten Anführer der Volksmobilisierungseinheiten (Süß 21.8.2017).

Minderheiten

Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65% der Bevölkerung ausmachen (AA 7.2.2017), [gemäß CIA-Factbool 55-60 Prozent (CIA 2010)] und vor allem den Süden und Südosten des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20%). (AA 7.2.2017). In der Hauptstadt Bagdad wird die Mehrheit der Bevölkerung von den schiitischen Arabern gestellt (USDOS 10.8.2016).

Allgemeine Menschenrechtsage

Die Menschenrechtslage ist vor allem in Hinblick auf die mangelhafte staatliche Kontrolle und das wenig ausgeprägte Gewaltmonopol samt verbreiteter Straflosigkeit desolat, in der KRI vergleichsweise etwas besser (ÖB 12.2017). Im gesamten Land gibt es einen Mangel an Schutzmöglichkeiten, und die Menschen sind ernstzunehmenden Verletzungen des internationalen humanitären Rechts sowie der Menschenrechte ausgesetzt. Mangelnder Zugang zu sicheren Orten, Mangel an Bewegungsfreiheit, Gewalt und unfaire Behandlung verschlimmern die Spannungen zwischen den Volksgruppen (OCHA 7.3.2017). Den Großteil der gravierendsten Menschenrechtsverletzungen beging die Terrororganisation IS, die unter anderem Angriffe gegen folgende Gruppen verübte: Zivilisten (im speziellen Schiiten aber auch Sunniten, die den IS ablehnen);

Mitglieder anderer religiöser und ethnischer Minderheiten;

einschließlich Frauen und Kinder. Die Behörden entdeckten während des Jahres 20216 etliche Massengräber (USDOS 3.3.2017).

Allgemein kam es von Seiten Angehöriger der ISF und verbündeter Gruppen zu Vergehen an der flüchtenden Zivilbevölkerung, an Binnenvertriebenen und Rückkehrern. Die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber hat in Bagdad und anderen von der Regierung kotrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen. Sunnitische Araber erhalten Todesdrohungen, ihre Häuser werden zerstört und sie werden zwangsweise vertrieben, entführt/verschleppt und außergerichtlich hingerichtet. (UNHCR 14.11.2016).

Menschenrechtslage: IS-"Islamischer Staat" Aus den Berichten der Vereinten Nationen und mehrerer Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass der IS an Angriffen gegen die Zivilbevölkerung, Ermordungen (einschließlich Hinrichtung ohne Gerichtsverfahren, Entführungen, Folter, Vergewaltigung und sonstigen Formen sexueller Gewalt, sexueller Sklaverei, Zwangskonvertierungen und der Einberufung von Kindern zum Militärdienst beteiligt war. (UNHCR 14.11.2016).

IDPs und Flüchtlinge /Bewegungsfreiheit

Die Vorstöße des IS in den Jahren 2014/2015 und die nachfolgenden militärischen Operationen gegen den IS haben zu Massenvertreibungen geführt (UNHCR 14.11.2016), während gleichzeitig humanitäre Hilfsorganisationen einen starken Rückgang internationaler Finanzhilfen beklagten (ÖB 12.2017).

Staatliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit

Laut Einschätzung des UNHCR sind die Möglichkeiten einer innerstaatlichen Fluchtalternative für IDPs durch die aktuellen Umstände, das Ausmaß innerstaatlicher Vertreibung, die ernstzunehmende humanitäre Krise, die zunehmenden interkommunalen Spannungen, die Beschränkungen bzgl. des Zuganges und /oder Aufenthaltes in fast allen Teilen des Landes und durch den steigenden Druck der IDPs in ihre Heimatgebiete zurückzukehren, eingeschränkt (UNHCR 12.4.2017). Laut Amnesty International schränkten die Behörden des Irak sowie der KRI die Bewegungsfreiheit vertriebener arabischer Sunniten willkürlich und in diskriminierender Weise ein (AI 22.2.2017).

Grundversorgung/Wirtschaft

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des Programms "Habitat" der Vereinten Nationen gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von Slums (AA 7.2.2017). Das Land befindet sich in einer anschwellenden humanitären Krise, die durch anhaltende Konflikte, beschränkten Zugang zu humanitären Hilfsleistungen, zunehmendes Versagen bestehender Bewältigungsmechanismen und finanzielle Engpässe gekennzeichnet ist. (...) (UNHCR 14.11.2016). Es gibt derzeit im Irak mehr schutzbedürftige Menschen und mehr Menschen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, als zu irgendeinem Zeitpunkt der letzten Jahre (OCHA 7.3.2017). Aufgrund des Ausmaßes und der Komplexität der humanitären Krise haben die Vereinten Nationen im August 2014 die "Notstandstufe 3" - die höchste Stufe - für den Irak ausgerufen und seitdem jedes Jahr bestätigt (UNHCR 14.11.2016).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen 8AA 7.2.2017).

Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Versorgung sicherzustellen. (...) (AA 7.2.2017). Die Jahre des bewaffneten Konflikts haben das Gesundheitssystem ernsthaft deformiert und im Irak gibt es beträchtliche Lücken bei der Bereitstellung von medizinischen Leistungen, auch wenn es regionale Unterschiede gibt. In Konfliktzonen sind viele Gesundheitseinrichtungen außer Betrieb oder zerstört (AIO 12.6.2017).

Quellen:

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http://www.ecoi.net/local_link/328799/469652_de.html (Zugriff am 14. Dezember 2017)

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http://www.amnesty-at/de/irak/ (Zugriff am 14. Dezember 2017)

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AA-Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges amt-bericht-ueber-die-asyö-und-abschiebungsrelevantelage-in-der-republik-irakstand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017,

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (14.11.2016): UNHCR Position on Returns to Iraq,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1479283205_2016-11-14- unhcr-position-iraq-returns.pdf, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1485247972_opendocpdf.pdf, Zugriff 6.8.2017

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ÖB-Österreichische Botschaft Amman (12.2016):Asylländerbericht-Irak, per E-Mail

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USDOS-US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016-Iraq.

http://www.ecoi.net/local_link/337187/479950_de.html, Zugriff 6.8.2017

-

OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (7.3.2017): Humanitarian Needs Overview, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/irq_2017_hno.pdf, Zugriff 16.6.2017

-

Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/2017 - The State for the World-s Human Rights - Iraq, http://www.ecoi.net/local_link/336503/479164_de.hml, Zugriff 6.8.2017

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Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504517740_bfa-staatendokumentationffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31.pdf

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Stansfield, Gareth - Professor of Middle East Politics and the Al-Qasimi Chair of Arab Gulf Studies at the University of Exeter (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-26- April, Brussels, http://coi.easo.europa.eu/adfministration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017,

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AIO - An international organization (12.6.2017).

Gesprächsprotokoll per E-Mail,

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt.

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse im Zusammenhang mit dem Eindringen des IS in den Zentralirak. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Auch für den Großraum Bagdad sind im Gefolge der nunmehrigen Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak zuletzt keine außergewöhnlichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen bekannt geworden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1 Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Familienstand, den familiären Verhältnissen in In- und Ausland, dem Verbleib seiner Verwandten, Glaubensbekenntnis, dem Zeitpunkt der Ausreise, der Reiseroute, die hiefür benötigte Zeit, Schulbildung, Muttersprache sowie Volksgruppenzugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem Inhalt der polizeilichen Erstbefragung, jenem der Einvernahme vor dem Bundesamt, dem der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Lichtbilddokumenten.

BF1 und BF 2 legten jeweils einen irakischen Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. BF1 brachte ferner einen irakischen Reisepass in Vorlage, dessen Kopie sich im Akt befindet. BF3 bis BF6 legten einen auf ihren Namen ausgestellten Personalausweis in Vorlage. BF6 wurde in Österreich geboren und ist in dessen ZMR-Auszug die auf seinen Namen lautende Geburtsurkunde erwähnt, die sich auch in Kopie im Akt befindet.

Der Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung folgt dem Inhalt des GVS-Informationssystems.

Die Deutschkenntnisse des Niveaus "A1" in Bezug auf den BF1 sind der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung des Intregrationsfonds zu entnehmen. In Bezug auf den besuchten "A2"-Kurs brachte BF1 lediglich eine Bestätigung über einen Deutschkurs als Fremd/Zweitsprache in Vorlage, der es nicht erlaubt, Deutschkenntnisse dieses Niveaus festzustellen. Die restlichen BF vermochten keine Bescheinigungsmittel im Hinblick auf dahingehende Kenntnisse vorzulegen.

Die von BF1 ausgeübte Beschäftigung bei XXXX und die darauf basierende Beschäftigungsbewilligung für dessen Betrieb ergeben sich aus dem Inhalt des den BF1 betreffenden Sozialversicherungsdatenauszuges und dem Bescheid des AMS XXXX. Die ehrenamtlichen Tätigkeiten für das XXXX und XXXX folgen en dahingehend im Akt einliegenden Bestätigungen. Dass BF2 im Bundesgebiet keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, ist aus dem auf deren Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich.

Der Besuch des Kindergartens bzw. der Volksschule von BF3 bis BF5 folgt den diesbezüglich im Akt einliegenden Bestätigungen der Volksschule und des Kindergartens XXXX.

Das gute Verhältnis von BF1 und BF2 mit ihrem sozialen Umfeld ergibt sich aus den Bestätigungen der XXXX sowie der XXXX aus XXXX.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die gesundheitliche Beeinträchtigung des BF6 folgt dem Inhalt des der Beschwerde beigefügten Befundes des Klinikums XXXX, vor allem jedoch jenem der Ambulanzkarte desselben Klinikums vom 24.05.2018. Darin ist auch festgehalten, dass BF6 klinisch keinen Hinweis auf Instabilität aufweist und eine weitere Behandlung nicht notwendig ist. Dem entsprechend kann auch nicht von einer ernsten oder gar lebensbedrohlichen Krankheit ausgegangen werden.

Der Bestand der posttraumatischen Belastungsstörung auf Seiten der BF2 ergibt sich aus der Bestätigung der XXXX in XXXX, ebenso, dass sich diese dort in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Daraus kann jedoch kein besonderer Schweregrad oder eine weitere, intensive Behandlungsbedürftigkeit abgeleitet werden. Auch in der mündlichen Verhandlung traten keine weiteren Hinweise auf eine dauerhafte Behandlungsnotwendigkeit zu Tage, zumal die zitierte Bestätigung vom 23.05.2018 datiert und keine weiteren Befunde oder tiefergreifenden Atteste vorgelegt wurden. Für das Fehlen einer gewissen, diesbezüglichen Intensität spricht auch der Umstand, dass BF2 im Zuge ihrer Einvernahme vor den Bundesamt am 09.10.2017, also mehr als 1 Jahr nach dem Verlassen des Irak, gegenüber dem Organwalter angegeben hat, gesund zu sein und sich weder in ärztlicher Behandlung noch Therapie zu befinden.

Dass es den BF im Irak gut ging und ihr Lebensunterhalt gesichert war, bekräftigte BF1 in der mündlichen Verhandlung (Seite 17 unten), indem er angab, seine Familie und er seien im Irak sehr glücklich gewesen und hätten alles gehabt, was sie gebraucht hätten.

2.2.2. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und deren Situation im Fall der Rückkehr dorthin beruht auf deren Angaben in der Erstbefragung, dem Vorbringen in den Einvernahmen vor der belangten Behörde, den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.

Schon der Erhalt von US $ 10.700,00, welche BF1 für den Nissan Sunny, ein Benzinmodell des Baujahres 2010, erhalten haben soll, ist dem Wert nach unrealistisch. Dieses Fahrzeug wurde 2010 zwischen rund € 9.500,00 und 12.800,00 gehandelt (damals waren Euro und Dollar in etwa kursident). Quelle:

https://www.auto-motor-und-sport.de/news/nissan-sunny-wiederbelebung-fuer-den-japanischen-kompaktwagen. In der Regel ist hier (also nach 5 Jahren) mit einem Wertverlust von 55 bis 60 % zu rechnen (was auch dem international anerkannten Akerlofschen Gebrauchtwagenmodell entspricht). Somit ist selbst bei Maximalausstattung des erwähnten Automobils im Zeitpunkt des von BF1 ins Treffen geführten Verkaufs im Jahr 2015 von einem Wert von etwa € 6800,00 (das entspricht derzeit US $ 7.760,00; Stand: 06.11.2018) auszugehen.

Für das Vorliegen von konventionsrelevanten Fluchtgründen auf Seiten der BF fanden sich jedoch keine Anhaltspunkte. So ist zu berücksichtigten, dass BF1 im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung hervorgehoben hat, seine Frau (BF2) habe nach dem Einmarsch des IS im Norden des Irak "vor lauter Angst" eine psychische Störung erlitten. BF2 wiederum sprach in deren Erstbefragung von einem Problem ihres Mannes, welches sich auch auf sie und die übrigen BF ausgewirkt habe. Genaueres konnte sie nicht sagen. Auch wenn dieser erste Schritt im Asylverfahren nicht dazu dient, ein umfassendes Fluchtvorbringen zu Tage zu fördern, so soll zumindest in kurzen Worten der Fluchtgrund (mit)erörtert werden, dass vor allem BF1, der im Mittelpunkt der Betrachtung steht, in der Einvernahme vor dem BFA wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) nun auf eine Ehrenfehde umschwenkt, der er sich nicht entziehen könnte, ist unplausibel. Auf den in der mündlichen Verhandlung dahingehend aufgetretenen Widerspruch angsprochen gab BF1 an, es seien auch die Angaben anderer Personen in seine Befragung eingebunden worden. Abgesehen davon, dass diese Vorgangsweise unüblich ist und nicht mit den Datenschutzvorschriften einherginge, war der Beginn der Niederschrift mit 17:30 Uhr, deren Ende mit 18:30 Uhr angesetzt, was nicht für eine bloß oberflächliche Behandlung der aufgeworfenen Fragen spricht. Ferner bestätigte BF1 mit seiner Unterschrift am Ende der Niederschrift die Richtigkeit ihres Inhalts.

Aber auch die Schilderung der Begleitumstände des Fluchtgrundes kann nicht nachvollzogen werden:

Auf die an den BF1 in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, weshalb man ihn töten sollte, wenn das sexuelle Begehren von der Lehrerin, die monatelang seine Kundin gewesen sein soll, ausgegangen sei, antwortete er lediglich, die Familie dieser Frau gehöre zu einem gefährlichen Stamm. Auch verließ BF1 den Herkunftsstaat zu einem Zeitpunkt, als ihm Ausmaß der befürchteten Bedrohung noch gar nicht bewusst gewesen sein kann. Darauf angesprochen gab BF1 keine schlüssige Antwort. Dass seine Familie und er in einer Stadt gelebt hätten, deren Gesellschaft gefährlich wie ungebildet sei und keine Akzeptanz für "diese Dinge" aufbringe, konnte den frühen Fluchtzeitpunkt nicht erklären. Dass in allen Fällen, in denen ein Mann eine Frau oder ein Mädchen zufällig trifft, dieser Prügel erhält, ist lebensfremd, könnte selbst eine so streng islambehaftete Gesellschaft wie die irakische nicht überleben.

Ferner blieb BF1 in Bezug auf die angebliche Mordabsicht der Familie jener Lehrerin, die der BF chauffiert hat, eine nachvollziehbare Erklärung schuldig. Dahingehend gab BF1 an, er habe nur mittelbar von dieser Gefahr gehört. Sein Freund Dulo habe von einem Nachbar der Frau über die Lebensgefahr, die BF1 ausgesetzt sein soll, gehört. Mit dem in der Verhandlung verwendeten Ausdruck "ich glaube" äußerte BF1 jedoch nur eine Vermutung, die er nicht näher untermauern konnte.

Lebensfremd erscheint des Weiteren, dass der 14jährige Sohn der Lehrerin dem BF1, also einem erwachsenen Mann ins Gesicht geschlagen haben und BF1 sich das gefallen lassen haben soll. Auch dass der Sohn der Lehrerin ihren Verwandten mitgeteilt haben soll, BF1 habe sie vergewaltigt, ist hypothetisch, gab BF1 in der Verhandlung an, "offensichtlich hat er ihnen das mitgeteilt". Glaubhafte Umstände hiefür lieferte er nicht.

Aber auch eine konkrete Bedrohung konnte dem Vorbringen des BF1 nicht abgerungen werden. So führte er aus, die einzige Drohung habe er in der Suche des Sohnes der Lehrerin nach einer Waffe erblickt. Zu einer weiteren "Drohung" sei es nicht gekommen. Über die 3 Männer, die den BF1 auf dem Gewissen hätten, konnte er ebenso wenig berichten. Dahingehend brachte er lediglich vor, man habe ihm dies nicht gesagt, sein Bruder und Vater hätten ihm bestätigt, dass er gesucht werde. Im Übrigen hat BF2 in deren Einvernahme ausgesagt, nachdem ihr Mann das Land verlassen habe, habe niemand nach ihm gesucht oder gefragt. Auch sie sie keinen Bedrohungen ausgesetzt gewesen

Widersprüchlich zeigt sich auch sie in der Einvernahme getätigte Aussage des BF1, seiner Familie im Irak gehe es gut (Seite 7, vorletzter Absatz), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung die Aussage tätigte, es gehe ihr nicht sehr gut, wie seine und die Familie der BF2 in Streit stünden. Auch dies ist jedoch unplausibel, weil die Einvernahme am 09.10.2017, also rund 2 1/2 Jahre nach dem "Anlassfall" erfolgte und nach den Grundsätzen der Logik davon ausgegangen werden kann, dass die Spannungen zwischen den beiden Familien nicht erst nach so langer Zeit auftreten.

BF2 schloss sich mit ihrem Vorbringen jenem des BF1 an und brachte dezidiert vor, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Vieles wisse sie nur vom Hörensagen und habe ihr Bruder sie dazu gedrängt, sich scheiden zu lassen, weil BF1 eine Affaire gehabt hätte. Schließlich gab BF2 vor dem BFA an, sie habe bloß die Absicht gehabt, zu ihrem Mann (BF1) nach Österreich zu kommen.

2.2.3. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in oben genannten Länderinformationen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Das erkennende Gericht hat den BF im Zuge der mündlichen Verhandlung die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die im Zuge der am 08.06.2018 dem BVwG übermittelte Stellungnahme stellt die Lage im Irak - unter Zuhilfenahme der darin auszugsweise zitierten Inhalte - zwar als angespannt dar. Eine unmittelbare Bedrohung de BF - etwa durch einen Brückenschlag zu ihrem Vorbringen - ergibt sich lässt sich daraus aber nicht ableiten. Demgemäß kann dem zuletzt erstatteten Vorbringen kein Moment entnommen werden, der das Bild einer aktuellen Fluchtgefahr für die BF zeichnet.

Auch wenn die obzitierten Länderfeststellungen regional ein düsteres Bild des Herkunftsstaates zeichnen, ist - dies ergibt sich auch aus der VwGH-Judikatur (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358 zur konkret gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgungshandlung) - im Rahmen einer auf die BF abgestimmten Betrachtung nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, weil diese immer individuell zu beurteilen ist.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt einer kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.

Insoweit die BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebrachten, sie befürchten, einem Ehrenmord ausgesetzt zu sein, kann eine derartige Gefahr nicht dem Staat zugeordnet werden. Es kann den irakischen Sicherheitsbehörden, auch wenn sie von Milizen stark beeinflusst sind, ohne eine Anzeige erstattet zu haben, nicht selbstredend absolute Funktionsunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit vorgeworfen wrden.

Ferner muss es sich bei der begründeten Furcht vor Verfolgung um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (VwGH 24.07.2001, 97/21/0636; 25.04.1994, 94/20/0034). Auch hiefür gab es keine Anhaltspunkte.

Ferner stellen Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

BF1 war mit Tätigkeit als Taxifahrer in der Lage, den Familienunterhalt zu sichern. Er ist ferner gesund, und ergeben sich keine Hinweise, die eine weitere Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben verunmöglichen könnten. Die BF werden daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, durch die Ausübung von Erwerbstätigkeiten zumindest des BF1, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellte (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf deren individuelle Situation auswirkte, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu den Spruchpunkten III bis VI. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

6. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzul

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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