Entscheidungsdatum
13.12.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I421 2147508-2/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 14.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, Maria-Theresia-Straße 9/3, 4600 Wels, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich vom 25.06.2018, Zl. 1002114606-171190336, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II., III., IV. und VI. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das das gemäß Spruchpunkt IV. erlassene befristete Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren erlassen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I421.2147508.2.00Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019