TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/18 W200 2186420-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W200 2186420-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 14.09.2017, Zl. 89579819000023, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 16.05.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss zweier MRT der Halswirbelsäule, eines Patientenbriefes des Krankenhauses Hietzing, Neurologische Abteilung, über einen stationären Aufenthalt vom 24.10.-28.10.2013 der Beschwerdeführerin samt OP-Bericht, sowie über einen stationären Aufenthalt vom 21.11.2015 bis 25.11.2015, eines Laborbefunds, eines allgemeinmedizinischen Attests vom 13.04.2017.

Das eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 28.08.2017 basierend auf einer Untersuchung ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30/100 und gestaltete sich wie folgt:

"Anamnese:

Ebenso leidet sie auch seit der Kindheit an Migräne. Es treten 3-4mal/Woche Kopfschmerzen auf. Wenn sie rechtzeitig Medikamente nimmt, kann sie eine Migräne-Attacke abfangen. Sonst treten Migräneattacken mit Erbrechen auf.

09/13 traten 2 Bandscheibenvorfälle im Bereich der HWS auf. Sie erhielt physikalische Therapie, die Symptomatik besserte sich nach 1/2 Jahr. Nun erhält sie private Massagen. Sie klagt über Schmerzen im Schulter-/Halsbereich. Die Beweglichkeit des Kopfes ist erschwert. Sie ist wetterfühlig. Es treten auch Schlafstörungen auf. Beim Stehen treten Schmerzen im Bereich des Schultergürtels auf, die in die LWS ausstrahlen. Sie muss die Position oft wechseln.

Ihr psychischer Zustand ist sehr schlecht. Seit 1 Jahr erhält sie Psychotherapie. Sie wurde nun gekündigt.

Derzeitige Beschwerden:

Polyallergie mit eher progredienten pulmonalen Beschwerden bei bekanntem allergischem Asthma Bronchiale. Neu aufgetretenen Migräne; spezifische Anfallstherapie Z.n. Strumektomie 10/13 und Adnexektomie re. Nach Stieldrehung 11/15, Z.n. Discusprolaps C6/C7 09/13

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Spiriva, Relva, Singulair, Euthyrox, Saroten, bei Bed. Zomig, Novalgin, Zolmitriptan

Sozialanamnese:

Personalverrechnerin, Kündigung wurde ausgesprochen, Verheiratet, 2 Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr. P. XXXX (A.f. Allgemeinmedizin), ärztl. Attest, 13.4.17:

Polyallergie mit eher progredienten pulmonalen Beschwerden bei bekanntem allergischem Asthma Bronchiale. Neu aufgetretenen Migräne; spezifische Anfallstherapie Z.n. Strumektomie und Adnexektomie re. nach Stiehldrehung.

MRT der LWS, 18.9.13: Ergebnis: Diskusprolaps 06/7 rechts lateral mit Tangierung der Nervenwurzel 07 rechts. Breitbasige median-dorsale Diskusprotrusion C5/6 mit geringer Neuroforamenstenose bds.

KH Hietzing, 2.Chir. Abteilung, Patientenbrief, 18.10.13: Struma multinodosa bds.;

25.10.13 - Thyreoidektomie, Parathyreoideaneoimplantation

SMZ-Süd, Chirurgische Abteilung, Patientenbrief, 25. 11.15:

Stielgedrehtes Ovar rechts-Zystadenofibrom; Adnexektomie rechts am 21.11.15

Untersuchungsbefund:

(...)

Klinischer Status - Fachstatus:

Atmung: reguläre Atemfrequenz in Ruhe, Lymphknotenstatus: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar; Schädel: Augen: Pupillen isokor, mittelweit, prompte Lichtreaktion, Brillenversorgung; Zähne:

Saniert; Halsorgane: Arterien: bds. Tastbar; Venen: nicht gestaut;

Schilddrüse: blande Strumektomienarbe; Thorax: symmetrisch, Lunge:

Vesikuläre Atmung, Basen gut atemverschieblich; Herz: Herztöne rein, rhythmisch; Abdomen: unter Thoraxniveau, Bauchdecken: blande Narbe re. Nach Ovarektomie, weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen;

Leber: nicht tastbar Nierenlager: frei; Wirbelsäule: Druckschmerz bds. pravertebral HWS; oberer BWS klopfempfindlich, Druckschmerz ISG li, HWS: frei beweglich, Seitneigen: Rumpf: symmetrisch frei,

Finger-Boden-Versuch: - 20 cm, Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds. durchführbar; Extremitäten: Obere Extremitäten:

Grobe Kraft: seitengleich, Faustschluß: beidseits komplett, Spitzgriff und Fingerspreizen bds. frei, Gelenke äußerlich unauffällig, Schultergelenke bds. in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, weitere Gelenke frei beweglich, Sensibilität:

bedseits gleich,

Schürzen- und Nackengriff beidseits durchführbar, Keine signifikante

Umfangdifferenz, Narbenbildungen: keine

Untere Extremitäten: Aktives Heben bds. frei; Hüftgelenke:

Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt; Kniegelenke: bds. frei beweglich, Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung; Knie anheben beidseits über 20 cm möglich: ja; Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden; grob neurologisch unauffällig, keine trophischen

Störungen, Beschwielung: seitengleich typisch

Gesamtmobilität - Gangbild:

Trägt Konfektionsschuhe, selbstständiges An-/Ausziehen möglich, Transfer Untersuchungsliege selbstständig, wohnt in einem Einfamilienhaus, Stiegensteigen frei möglich, im Alltag selbstständig; Gangbild frei, flüssig, flott, sicher, harmonisches Gangbild

Status Psychicus:

orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung stark herabgesetzt

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Asthma bronchiale Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei weitgehend unauffälligem Zustand unter der oben genannten medikamentösen Dauertherapie

06.05.02

30

2

degenerative Wirbelsäulenveränderungen Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei Zustand nach Bandscheibenvorfällen im Bereich der Halswirbelsäule jedoch freier Beweglichkeit

02.01.01

10

3

Verlust des rechten Ovars

08.03.04

10

4

Zustand nach Schilddrüsenentfernung Unterer Rahmensatz bei weitgehend ausgeglichener Stoffwechsellage unter medikamentöser Substitutionstherapie

09.01.01

10

5

Migräne Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei Erfordernis einer Bedarfsmedikation

04.11.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da diese geringgradig sind

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizieren Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Psychische Beeinträchtigung kann ohne Befunde nicht beurteilt werden

Dauerzustand."

Mit Bescheid vom 14.09.2017 wies das Sozialministeriumservice den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen ab. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass das eingeholte Gutachten nicht ausreichend zur Beurteilung der Lungenerkrankung bzw. des psychiatrischen Beschwerdebildes sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradigen Obstruktion mit einer eingeschränkten Lungenfunktion auf 60 Prozent. Aufgrund des allergischen Asthmas würden Dyspnoe-Attacken tags- und auch nachts über auftreten.

Die Beschwerdeführerin sei trotz der bestehenden Dauermedikation in den Alltags-aktivitäten eingeschränkt. Eine Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung mit lediglich 30 % sei daher keinesfalls nachvollziehbar.

Es wurde weiters auf eine langjährige Migränesymptomatik verwiesen, die Migräneattacken würden bis zu elf Stunden dauern und drei Mal wöchentlich auftreten. Der Grad der Behinderung von 10 Prozent sei keinesfalls ausreichend.

Es wurde auch auf eine rezidivierende depressive Störung verwiesen und auf die seit Jahren andauernde psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung hingewiesen. Der Beschwerde waren entsprechende fachärztliche Befundberichte angeschlossen.

Das Sozialministeriumservice legte die vorgelegten Befunde und die Ausführungen der Beschwerde der befassten Ärztin für Allgemeinmedizin zur Beurteilung vor. In dem Ergänzungsgutachten wurde eine rezidivierende depressive Störung unter Pos. Nr. 03.06.01 mit 20 Prozent eingestuft. Begründend wurde ausgeführt, dass dies im Vorgutachten nicht beurteilt werde hätte können, da dazu keine Befunde vorgelegen seien. Zu den sonstigen Leiden wurde ausgeführt, dass nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes und unter Berücksichtigung der neuvorgelegten Befunde aus allgemeinmedizinischer Sicht keine Änderung der Gesamteinschätzung vorgenommen werden könne.

Einer Ladung zur einer neurologisch-psychiatrischen Untersuchung lehnte die Beschwerdeführerin ab.

Das BVwG holte ein lungenfachärztliches Gutachten ein, das einen GdB von 40% ergab.

"(...) Es wird berichtet, dass Asthma bronchiale seit der Kindheit bestünde. 1994 sei sie alleine wegen dieser Erkrankung mit 40% Grad der Behinderung eingestuft worden.

Mit dem von ihr bekämpften Gutachten Abl. 29 vom 13.07.2017 erfolgte eine Rückstufung auf 30%. Ihre Krankheit hätte sich aber eher verschlechtert. Sie strebe den früheren Zustand wieder an.

Vorgelegt wird eine Lungenfunktionsmessung vom 10.09.2018 Dr.XXXX:

FEV1 60%, im Anteil an der Vitalkapazität 81%, normale Volumina, beginnende Überblähung.

Eingesehen wird das bekämpfte Gutachten I. Instanz Abl. 29, wo der klinische Untersuchungsbefund unauffällig beschrieben ist. In der Liste der relevanten Befunde ist keine pulmologische Befundung enthalten. Asthma bronchiale wurde mit unterem Rahmensatz mit 30% Grad der Behinderung eingestuft.

Eingesehen wird die Beschwerde Abl. 40 vom 17.10.2017 des KOBV:

Es bestünde eine mittelgradige Obstruktion mit einer Einschränkung der Lungenfunktion auf 60%. Aufgrund des allergischen Asthmas treten Atemnotattacken tagsüber und auch nachts auf. Die Alltagsaktivität seien trotz Dauermedikation eingeschränkt.

Eingesehen wird das Vorgutachten Abl. 54 vom 12.01.2018: zitiert wird der lungenärztliche Befund vom 26.C9.2017 Dr. XXXX:

Mittelgradige Obstruktion, allergisches Asthma bronchiale, Allergieneigung. Das Leiden wird mit 30% Grad der Behinderung eingestuft.

Folgende weitere Befunde sind pulmologisch relevant und aktenmäßig zur Einsicht vorliegend:

-) Psychiatrischer Befund Abl. 50 29.09.2017:

im Vordergrund stehen Migräne und depressive Störung, erwähnt wird eine COPD ohne weitere Angaben oder Befunde.

-) Lungenärztlicher Befund Dr. XXXX Abl. 48-49:

Wiederkehrende Atemnotattacken Tag und Nacht, Einschränkung in den Alltagsaktivitäten, normale klinische Lungenuntersuchung, unauffällige Durchleuchtung, normale Blutgase, die Lungenfunktionsmessung zeigt bei suboptimalen Mitarbeitsverhältnissen eine mittelgradige Obstruktion mit einem FEV1 von 62,5 nach Lyse. Es bestehen Hinweise für Überblähung.

-) Lungenfunktionsmessung 11.07.2017, Abl. 46:

FEV1 nach Lyse 61,8%, Überblähungszeichen, normale Volumina, mittelgradige Obstruktion.

Die Messung vom 24.05.2017 ergab vergleichbare Werte.

Eine Messung vom 08.05.2017 war mitarbeitsbedingt nicht verwertbar (Abl. 44).

-) Bestätigung des praktischen Arztes Dr. XXXX vom 13.34.2017 Abl. 23:

Allergisches Asthma bronchiale, es sind keine objektiven Befunde, Messwerte oder sonstige für eine Gutachtenserstellung verwertbare Befunde enthalten.

-) Allergietest, Abl. 24-25 vom 10.04.2017:

Allergie gegen diverse Pollen, Hausstaubmilbe, Gräser und Nüsse, polyvalente Allergieneigung. -) Das Befundekonvolut Abl. 12-23 ist pulmologisch nicht relevant.

-) Einsichtnahme in das Konvolut, Abl. 59/18-24:

Es handelt sich um Lungenfunktionsmessungen aus dem Zeitraum 2017-Juli 2018, wobei jeweils eine mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung mit stabilen Krankheitsverlauf und Hinweisen auf Lungenüberblähung besteht.

Allergie: polyvalente Allergieneigung, die BF erwähnt Poller, Tierhaar, Hausstaubmilbe und Schimmel, ein Allergietest ist oben zitiert.

Alkohol: negiert, Nikotin: negiert

Medikamente: Relva, Spiriva, Desloratatin, Novalgin, Euthyrox, weiters Psychopharmaka, Psychotherapie und derzeit laufende

Spritzenkur gegen die Allergieneigung Sozialanamnese: verheiratet, von Beruf Personalverrechnerin, Bürotätigkeiten

Subjektive Beschwerden (Angaben der Beschwerdeführerin)

Asthma seit Kindheit bekannt, bekannte polyvalente Allergieneigung, Verschlechterung der Symptome im Frühjahr und im Herbst (Pollen, Milbe), wiederkehrendes Druckgefühl im Brustkorb, immer wieder Husten, fallweise schleimiger Auswurf, im Frühjahr komme es zu Heuschnupfenbeschwerden, fallweise auch Atembeschwerden nach Aufregungen oder Strass. Zum Freizeitverhalten und Sport: sie sei zwar in der Lage Rad zu fahren, dabei müsse sie aber ihr Gatte begleiten, da ihr immer wieder die Luft ausginge und er müsse s e dann anschieben. Auch bei Umgebungswechsel (beispielsweise Erholungsaufenthalt am Senmering) komme es zunächst zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Asthma. Generell leide sie immer wieder an Atemnot.

Objektiver Untersuchungsbefund

50 jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand, normaler Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, bei Raumluftatmung normale Sauerstoffsättigung von 98%

Größe: 177 cm, Gewicht: 62 kg, Blutdruck: 125/80

Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 68 pro Minute

Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche, klinisch

Normalbefund an den Lungen

Gliedmaßen: keine Krampfadern, keine Beinödeme

Lungenfunktionsprüfung: mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung mit einem FEV1 von 58% des Sollwertes, normale Sauerstoffsättigung

Psychostatus: unauffällig, zeitlich- und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, ausgeglichene, freundliche Stimmungslage

Fachärztliche Beurteilung und Stellungnahme zu den Anfragen des Gerichtes

Zunächst ist festzuhalten, dass die neu vorgelegten Befunde Abl. 59/18-24 der Neuerungsbeschränkung unterliegen.

Der endgefertigte Sachverständige kann sich jedoch auf die Lungenfunktionsmessungen Abl. 45-47 stützen, wo verwertbare Mitarbeitsverhältnisse bestanden und jeweils eine mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung gemessen wurde.

Abl. 44 ist mitarbeitsbedingt nicht verwendbar.

Auf Basis der Messungen sind die Angaben in der Beschwerde Abl. 40 grundsätzlich nachvollziehbar.

ad 1) Diagnosen:

mäßiggradiges persistierendes allergisches Asthma bronchiale 06.05.02 40%

Oberer Rahmensatz, da langjähriger chronischer Verlauf, polyvalente Allergieneigung, beginnendes sekundäres Emphysem und gehäufte subjektive Beschwerdssymptomatik unter Dauertherapie, allerdings klinisch unauffälligem Untersuchungsbefund.

ad2) Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H

ad3) Gegenüber dem Vorgutachten vom 28.08.2017 und 15.12.2017 (Abl 29-34 und 54-57) ist die Asthma-Erkrankung aus fachärztlicher Sicht um 1 Stufe höher einzuschätzen, da mehrere objektive Messungen der Lungenfunktion vorliegen und diese dem Schweregrad höher als mit 30% einzustufen sind.

In dem bekämpften Gutachten I. Instanz wurde die Funktionsstörung als zu gering angenommen.

ad4) Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

ad5) Zusammenfassung mit dem allgemeinmedizinischen Gutachten vom 15.12.2017:

1)Mäßiggradiges persistierendes allergisches Asthma brorchiale 06.05.02 40%

Oberer Rahmensatz, da langjähriger chronischer Verlauf, polyvalente Allergieneigung, beginnendes sekundäres Emphysem und gehäufte subjektive Beschwerdssymptomatik unter Dauertherapie, allerdings klinisch unauffälligem Untersuchungsbefund.

2)Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 10%

Unterer Rahmensatz, da bei Zustand nach Bandscheibenvorfällen im Bereich der Halswirbelsäule jedoch freier Beweglichkeit und ohne neurologische Ausfälle.

3) Verlust des rechten Ovars 08.03.04 10%

4) Zustand nach Schilddrüsenentfernung 09.01.01 10%

Unterer Rahmensatz bei weitgehend ausgeglichener Stoffwechsellage unter medikamentöser Substitutionstherapie.

5) Migräne 04.11.01 10%

Unterer Rahmensatz, da wiederkehrende Anfälle mit Analgetika der WHO Stufe 1 behandelbar sind und zusätzlich Triptane zur Behandlung der Schmerzen ausreichen.

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H

Begründung: Das Leiden Nr. 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt und bei zu geringem Grad der Behinderung nicht weiter erhöht.

Es liegt ein Dauerzustand vor."

Im gewährten Parteiengehör erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des Gutachtens einverstanden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

pulmulogischer Status

keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, bei Raumluftatmung normale Sauerstoffsättigung von 98%

Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 68 pro Minute

Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche, klinisch

Normalbefund an den Lungen

Gliedmaßen: keine Krampfadern, keine Beinödeme

Lungenfunktionsprüfung: mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung mit einem FEV1 von 58% des Sollwertes, normale Sauerstoffsättigung

allgemeinmedizinischer Status:

Abdomen: unter Thoraxniveau, Bauchdecken: blande Narbe re. nach Ovarektomie, weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen;

Nierenlager: frei;

Wirbelsäule: Druckschmerz bds. pravertebral HWS; oberer BWS klopfempfindlich, Druckschmerz ISG li, HWS: frei beweglich,

Seitneigen: Rumpf: symmetrisch frei, Finger-Boden-Versuch: - 20 cm, Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds. durchführbar;

Extremitäten: Obere Extremitäten: Grobe Kraft: seitengleich,

Faustschluß: beidseits komplett, Spitzgriff und Fingerspreizen bds. frei, Gelenke äußerlich unauffällig, Schultergelenke bds. in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, weitere Gelenke frei beweglich,

Sensibilität: bedseits gleich, Schürzen- und Nackengriff beidseits durchführbar, Keine signifikante Umfangdifferenz, Narbenbildungen:

keine

Untere Extremitäten: Aktives Heben bds. frei; Hüftgelenke:

Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt; Kniegelenke: bds. frei beweglich, Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung; Knie anheben beidseits über 20 cm möglich: ja; Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden; grob neurologisch unauffällig, keine trophischen Störungen, Beschwielung: seitengleich typisch

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Mäßiggradiges persistierendes allergisches Asthma brorchiale Oberer Rahmensatz, da langjähriger chronischer Verlauf, polyvalente Allergieneigung, beginnendes sekundäres Emphysem und gehäufte subjektive Beschwerdssymptomatik unter Dauertherapie, allerdings klinisch unauffälligem Untersuchungsbefund.

06.05.02

40%

2

rezidivierende depressive Störung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter laufender Psychotherapie.

03.06.01

20%

3

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da bei Zustand nach Bandscheibenvorfällen im Bereich der Halswirbelsäule jedoch freier Beweglichkeit und ohne neurologische Ausfälle.

02.01.01

10%

4

Verlust des rechten Ovars

08.03.04

10%

5

Zustand nach Schilddrüsenentfernung Unterer Rahmensatz bei weitgehend ausgeglichener Stoffwechsellage unter medikamentöser Substitutionstherapie.

09.01.01

10

6

Migräne Unterer Rahmensatz, da wiederkehrende Anfälle mit Analgetika der WHO Stufe 1 behandelbar sind und zusätzlich Triptane zur Behandlung der Schmerzen ausreichen.

04.11.01

10%

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 40 v.H, da das Leiden Nr. 1 durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt und bei zu geringem Grad der Behinderung nicht weiter erhöht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die belangte Behörde holte im Erstverfahren ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% ergab. In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin, dass ihr allergisches Asthma jedenfalls höher einzustufen sei. Auch verwies sie auf ihre langjährige Migränesymptomatik, die bis zu dreimal wöchentlich bis zu elf Stunden andauern würden und machte weiters eine depressive Störung geltend.

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde ergingen Ladungen zur Untersuchung zu einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie zu einem Facharzt für Lungenheilkunde, wobei die Beschwerdeführerin auf die neurologisch-psychiatrische Untersuchung verzichtete.

Das pulmologische Gutachten vom 18.11.2018 ergab eine geänderte Einstufung des Lungenleidens "Mäßiggradiges persistierendes allergisches Asthma bronchiale" mit 40%. Vom Lungenfacharzt wurde befunddokumentiert begründet, dass im allgemeinmedizinischen Gutachten die Erkrankung der Beschwerdeführerin zu gering eingestuft wurde.

Eine eventuelle Änderung der eingestuften Migräne bzw. der eingestuften rezidivierenden depressiven Störung konnte mangels Teilnahme an der Untersuchung nicht erfolgen.

Zusammenfassend führte der Lungenfacharzt nachvollziehbar aus, dass das Asthma mangels ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und bei zu geringem Grad der Behinderung durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht werde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und des vom BVwG eingeholten - zusammenfassenden - Gutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % festgestellt wurde.

Die Beschwerdeführerin hat letzteres zustimmend zur Kenntnis genommen.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Die beschwerdeführende Partei hat das vom BVwG eingeholte Gutachten zustimmend zur Kenntnis genommen..

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W200.2186420.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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