Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
AVG §6Spruch
L504 2210910-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL über den Antrag von XXXX, StA. Türkei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018, XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 6 AVG iVm § 33 VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rückübermittelt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrenshergang
Mit Bescheid vom 10.10.2018 hat das Bundesamt gegen oa. Fremden eine rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt, eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt sowie ein auf Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 18.10.2018 zugestellt.
Am 28.11.2018 langte beim Bundesamt ein an die Behörde gerichteter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (I.) sowie Beschwerde (II.) gegen obigen Bescheid ein. Unstreitig wurde von einer Fristversäumnis der Beschwerde ausgegangen.
Ohne Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung leitete das Bundesamt den Verwaltungsakt samt dem Wiedereinsetzungsantrag als "Beschwerdevorlage" weiter und langte ho. Am 10.12.2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Siehe I. des hsg. Beschlusses.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung liegt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
2. Beweiswürdigung
Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung
Der Fremde brachte durch seine Vertretung am 28.11.2018 einen an das Bundesamt gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) [...]
(2) [...]
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) [...]
(5) [...]
(6) [...]
(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
2. Fallbezogen ergibt sich somit Folgendes:
Gemäß § 33 Abs 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde die Behörde, gegenständlich also das Bundesamt, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid zu entscheiden. Gegenständlich ist eine solche Entscheidung nicht aktenkundig.
Der an das BVwG vom Bundesamt weiter geleitete Antrag wird daher zuständigkeitshalber gem. § 6 AVG
Resümierend ist somit festzuhalten, dass im Wiederaufnahmeantrag keine neuen Beweismittel bzw. Tatsachen dargelegt wurden die voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis des BVwG herbeiführen könnten.
Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, Bundesasylamt, Rechtskraft der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L504.2210910.2.00Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019