Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
BEinstG §14Spruch
W141 2199894-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,geb. am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Beate SCHAUER RA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 15.05.2018, OB: XXXX , betreffend der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am 14.02.2018, eingelangt am 15.02.2018, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 08.05.2018 basierendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 50 vH betrage.
1.2. Mit Bescheid vom 15.05.2018 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 15.02.2018 mit einem Grad der Behinderung von 50 vH zugehört.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG am 15.02.2018 wirksam werde, weil der Antrag der Beschwerdeführerin am 15.02.2018 bei der belangten Behörde einlangt ist.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 26.06.2018, eingelangt am 29.06.2018, fristgerecht Beschwerde eingebracht. Ohne Vorlage medizinischer Beweismittel wurde von diesem im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem angegebenen Grad der Behinderung nicht einverstanden erkläre.
3. Am 03.07.2018 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Mit Schreiben vom 25.07.2018 hat das Bundesverwaltungsgerichts das XXXX um Übermittelung der Krankengeschichte und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ersucht.
5. Mit Schreiben vom 06.08.2018, eingelangt am 08.08.2018, hat das medizinische Dokumentationszentrum des XXXX die angeforderten Unterlagen übermittelt.
6. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts wurde zur Überprüfung der neuen medizinischen Unterlagen ein auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 04.10.2018 basierendes Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, mit dem Ergebnis eingeholt, dass das Leiden degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit einem Grad der Behinderung von 20% einzustufen ist.
7. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgerichts ein weiteres ergänzendes Sachverständigengutachten, eines Facharztes für Innere Medizin, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 13.11.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 vH betrage.
8. Mit Schreiben vom 12.12.2018, eingelangt am 13.12.2018, wurde die Beschwerde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Schreiben des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin, datiert mit 12.12.2018, ist am 13.12.2018 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Die Beschwerdeführerin wünscht keine Fortführung des Verfahrens und verzichtet auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Beweiswürdigung:
Das Schreiben vom 12.12.2018 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin offen, die Beschwerde zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).
Da die Beschwerdeführerin die mit 26.07.2018 datierte Beschwerde, eingelangt am 29.07.2018, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 15.05.2018 betreffend der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2199894.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019