TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/20 W207 2203155-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W207 2203155-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1956, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.06.2018, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführerin wurde am 05.01.2017 ein bis 31.03.2018 befristeter Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt; seit 10.04.2017 verfügte die Beschwerdeführerin über die Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesem befristeten Behindertenpass. Die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 16.03.2017, in dem die Funktionseinschränkungen 1."Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades. Oberer Rahmensatz, da skoliotische Fehlhaltung, degenerative Veränderungen vornehmlich im Bereich der LWS, ISG beidseits, belastungsabhängige radikuläre Symptomatik Oberschenkel links mit Zustand nach mehrfachen Infiltrationen, Wurzelblockaden. HLA-B 27 positiv", Positionsnummer 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. und 2."Kniegelenk - Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig", Positionsnummer 02.05.22 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgestellt. Es wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da es sich um ein schwerwiegendes Leiden handle. Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin derzeit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Im März 2018 habe eine Nachuntersuchung zu erfolgen, um die Mobilität und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zu überprüfen.

Die Beschwerdeführerin stellte am 11.03.2018, beim Sozialministeriumsservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) eingelangt am 13.03.2018, einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO, dem Antrag wurde ein umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.

Mit Schreiben vom 16.03.2018 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Antragsformular betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses und ersuchte sie, dieses ausgefüllt innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Schreibens an die Behörde zu senden.

Am 22.03.2018, bei der Behörde eingelangt am 26.03.2018, stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumsservice einen Antrag auf "Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Verlustes, Diebstahls oder der Ungültigkeit", der von der belangten Behörde - da die Befristung des Behindertenpasses am 31.03.2018 ablief - zutreffend als Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 24.05.2018 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.05.2018 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt:

"...

Anamnese:

Seit dem letzten h.o. Gutachten am 16.3.17 (GdB 50v.H. - 40% wegen degenerativer Wirbelsäulenveränderungen, 40% wegen schwerer funktioneller Kniegelenkseinschränkung) sind folgende Änderungen eingetreten:

LK A.: Explantation Tibiaplateau re. Knie und Implantation einer Knie-TEP Brehm SC, Tibia Gr. 4 mit 0 mm Offset und einem 16 x 80er Stern, Inlay rotierend 9 mm, 2x5 mm Augmente medial und lateral, Patella Gr. 32 mm, alle Implantate zementiert am 27.02.2017

Reha H.: Rehabilitation vom 25.04.2017 bis 16.05.2017 LK A. 2/2018:

Lumboischialgie bds. - konservative Therapie

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule, besonders beim Stehen und Bergaufgehen, Bewegungseinschränkung. Schmerzausstrahlung in beide Oberschenkel. Schmerzen rechtes Kniegelenk bei Belastung. Gehstrecke in der Ebene: laut subjektiven Angaben 50 Meter, weil dann das Knie stechen würde. Stiegensteigen sei möglich, wenn sie ein Geländer verwende.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Novalgin, Pantoloc, Seractil

Sozialanamnese:

Pensionistin, verheiratet, 2 Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Arztbrief LK A. 10.3.17: Explantation Tibiaplateau re. Knie und Implantation einer Knie-TEP Brehm SC, Tibia Gr. 4 mit 0 mm Offset und einem 16 x 80er Stern, Inlay rotierend 9 mm, 2x5 mm Augmente medial und lateral, Patella Gr. 32 mm, alle Implantate zementiert am 27.02.2017

Arztbrief Reha H.: Rehabilitation vom 25.04.2017 bis 16.05.2017

Arztbrief LK A. 2.2.18: Lumboischialgie bds. konservative Therapie

Arztbrief Dr. S. 1.3.18: deg. LWS, DP L3/L4 re, Facettgelenkssyndrom L4-S1 bds, Morbus bechterew

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 163,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Wirbelsäule - Beweglichkeit:

HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 2 cm, alle übrigen Ebenen: Reklination 10°, Rotation bds. 20°

BWS: gerade

LWS: Seitneigen nach links bis 15° möglich, nach rechts bis 15° möglich

FBA: die Finger erreichen die Knie

Obere Extremitäten: Rechtshänderin

Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 150° möglich,

Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.

Links: Schultergelenk: Abduktion bis 150° möglich, Ellenbogengelenk:

frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.

Kraft- und Faustschluss: bds. frei

Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich

Untere Extremitäten:

Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40

Kniegelenk: S 0-0-110, kein Erguß, bandstabil, blande Narbe

OSG: frei

Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40

Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil

OSG: frei

Varicen: keine

Füße: bds. o.B.

Zehen- und Fersenstand: bds. möglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gangbild: Hinken rechts Gehbehelf: keiner

Status Psychicus:

Allseits orientiert, Gedankengang geordnet, nachvollziehbar, erreicht das Ziel, Mnestik unauffällig, Stimmung ausgeglichen, Antrieb im Normbereich, Affekt stabil, gute Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Morbus Bechterew Oberer Rahmensatz, da deutlich eingeschränkte Beweglichkeit in allen Segmenten

02.01.02

40

2

Kniegelenkstotalersatz rechts, Zustand nach Revisionsoperation

02.05.20

30

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 nicht erhöht, da dieses keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweist.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Keine

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum VGA wird das Leiden 2 nach erfolgreicher operativer Sanierung um 1 Stufe herabgesetzt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Konsekutiv sinkt der GesGdB um 1 Stufe

[X] Dauerzustand

Frau H. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

[X] JA

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen ist bei o.a. Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten möglich. Der sichere Transport ist gewährleistet, da das Anhalten uneingeschränkt möglich ist. Die subjektive Angabe einer gehstrecke von nur 50 Metern ist aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar, es liegt kein leiden vor, das eine solche Einschränkung objektivierbar macht.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

Begründung:

Kniegelenkstotalersatz rechts

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin brachte am 07.06.2018 eine Stellungnahme folgenden Inhalts ein:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

habe Ihr Schreiben erhalten, wo Sie mir die Ausstellungen des Behindertenpasses und Parkausweises verweigern.

Möchte hiermit zu dieser Entscheidung meinen Einspruch wahrnehmen, da ich dauerhaft unter akuten Schmerzen leide, somit die verkürzten Wege mittels Parkausweis bzw. Behindertenpasses dringend benötige!

Dazu habe ich im Anhang einen aktuellen Befund, der meinen Sachverhalt unterstreichen sollte, beigelegt.

Ich bitte um erneute Bearbeitung!!

..."

Dieser Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin einen Befund eines näher genannten Orthopädiezentrums vom 04.06.2018 bei. Dieser Befund beinhaltet die Diagnose "Zustand nach Revisionsoperation rechtes Kniegelenk, hochgradig degenerative LWS, bekannter Morbus bechterew", sowie den Therapievorschlag: "Die Patientin ist bezüglich der Beschwerden bei uns in regelmäßiger Behandlung, erhält div. Therapien. Grundsätzlich sind die Beschwerden der Patienten aufgrund der deg. Veränderungen nachvollziehbar."

Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme bzw. des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Fachärztin für Orthopädie, welche das Gutachten vom 24.05.2018 erstellt hat, vom 28.06.2018 ein. In dieser Stellungnahme wird - hier auszugsweise und in anonymisierter Form dargestellt - Folgendes ausgeführt:

"...

Stellungnahme zum neu vorgelegten Befund des Dr. S. vom 4.6.18:

Degenerative Veränderungen, die Beschwerden verursachen sind beschrieben. Die Angaben der Patientin, das sie nicht gut gehen könne werden nicht genauer definiert.

Im GA werden sowohl die subjektiven Beschwerden als auch die objektiven Untersuchungsergebnisse berücksichtigt. Der nun vorgelegte Befund bringt keine neuen Erkenntnisse und somit kommt es aus orthopädischer Sicht zu keiner Änderung der Einschätzung.

..."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.03.2018 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 24.05.2018 und die eingeholte ergänzende Stellungnahme vom 28.06.2018 wurden der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Anmerkend wurde ausgeführt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29 b der Straßenverkehrsordnung sei nicht abgesprochen worden, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 03.08.2018, bei der Behörde eingelangt am 06.08.2018, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser Beschwerde führt die Beschwerdeführerin - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes aus:

"...

Habe Ihr Schreiben erhalten, wo Sie mir die Ausstellung eines Behindertenpasses und Parkausweises verweigern, da laut Ihrem Ergebnis nur ein Grad der Behinderung von 40% besteht.

DIESEM KANN ICH NICHT ZUSTIMMEN!!!

Aufgrund meines Befundes, dass ich an Morbus Bechterew leide, wurde mir eine Kur in B. bewilligt (inkl. Stollen). Dadurch, dass Sie meinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses + Parkausweis abgelehnt haben, wäre mir bei der Kur ebenfalls der Stollen verweigert worden, welcher meine Genesung unterstützen sollte!! Durch mein Morbus Bechterew, konnte ich jedoch die Personen vor Ort überzeugen doch diesen besuchen zu können.

Möchte hiermit zu dieser Entscheidung meinen Einspruch wahrnehmen, da ich dauerhaft unter akuten Schmerzen leide, somit die verkürzten Wege mittels Parkausweis bzw. Behindertenpasses dringend benötige! Da ich zusätzlich täglich unter Versteifungen leide, jedoch erst einen Termin am 26.09.2018 bei der Rheumatologin Dr. S. erhalten konnte, bitte ich um Vertagung Ihrer Entscheidung bis nach Erhalt meines Befundes von Fr. Dr. S.!

Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass ich einen Parkausweis dringend benötige, da ich nur kurze Strecken mit meiner derzeitigen Lage zurücklegen kann!!

..."

Der Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2018 von der belangten Behörde vorgelegt.

Mit Nachreichung im Wege der belangten Behörde vom 22.10.2018 wurde von der Beschwerdeführerin ein nachgereichter Befund vorgelegt. Dabei handelt es sich um einen Rheuma-Ambulanzbericht vom 26.09.2018 eines näher genannten Landesklinikums. In einem beigelegten Schreiben führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihrem Einspruch vom 03.08.2018 ein weiteres Gutachten von Fr. Dr. S., welches sie erst kürzlich erhalten habe, hinzufügen wolle. Sie könne dem Gutachten vom 29.06.2018 weiterhin nicht zustimmen. Sie wolle nochmals darauf hinweisen, dass sie einen Parkausweis dringend benötige, da sie nur kurze Strecken mit ihrer derzeitigen Lage zurücklegen könne.

Mit Nachreichung vom 12.12.2018 wurde von der Beschwerdeführerin ein weiteres nachgereichtes Schreiben einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 16.10.2018 vorgelegt. Dieses Schreiben beinhaltet die Diagnosen "deutliche degenerative WS Veränderungen derzeit ohne rad. Ausfälle", "depressive Episode", "Z. n. KTEP re mit Revision", "M. Bechterew". Als Empfehlung wird ausgeführt: "Derzeit keine eindeutige radikuläre Ausfallsymptomatik vorliegend, orthopädische Beschwerden im Vordergrund, zusätzlich einen Therapiebeginn mit Duloxetin 30 mg 1-0-0 für zwei Wochen danach steigern auf 60 mg 1-0-0, Kontrolle beim Orthopäden wie geplant und hierorts dann im Intervall.".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 26.03.2018 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:

1. Morbus Bechterew; deutlich eingeschränkte Beweglichkeit in allen Segmenten

2. Kniegelenkstotalersatz rechts; Zustand nach Revisionsoperation

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v.H.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 24.05.2018 sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 28.06.2018 der Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde und im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 07.06.2018 vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 24.05.2018 bzw. auf deren ergänzende Stellungnahme vom 28.06.2018.

Im orthopädischen Sachverständigengutachten bzw. in der ergänzenden Stellungnahme wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von der medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 24.05.2018 schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.

Anders als im Vorgutachten vom 16.03.2017, in dem das Leiden 2 "Kniegelenk - Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig" noch unter der Positionsnummer 02.05.22 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft wurde, wurde im aktuellen Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie nunmehr nach zwischenzeitlich erfolgter operativer Sanierung zutreffend eine neue Position bzw. eine neue Einstufung betreffend Leiden 2 herangezogen ("Kniegelenktotalersatz rechts, Zustand nach Revisionsoperation"; Positionsnummer 02.05.20 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von nunmehr nur mehr 30 v.H.). Somit wurde das Leiden 2 im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe herabgesetzt, dies aufgrund einer erfolgreichen operativen Sanierung. Deshalb ergab sich auch eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung im aktuellen Gutachten um eine Stufe.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, diesbezüglich brachte sie eine Stellungnahme ein. Dieser Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin einen Befund eines näher genannten Orthopädiezentrums vom 04.06.2018 bei. Aufgrund des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der Fachärztin für Orthopädie, welche das Gutachten vom 24.05.2018 erstellt hat, vom 28.06.2018 ein. Darin führte die Gutachterin zu dem neu vorgelegten Befund aus, dass degenerative Veränderungen, die die Beschwerden verursachen würden, beschrieben seien. Die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme, dass sie nicht gut gehen könne, würden nicht genauer definiert werden. Im Gutachten vom 24.05.2018 seien sowohl die subjektiven Beschwerden als auch die objektiven Untersuchungsergebnisse berücksichtigt, der vorgelegte Befund bringe keine neuen Erkenntnisse. Somit kam es aus orthopädischer Sicht zu keiner Änderung der Einschätzung.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass dieser von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 07.06.2018 vorgelegte Befund eines näher genannten Orthopädiezentrums vom 04.06.2018, der die Diagnose "Zustand nach Revisionsoperation rechtes Kniegelenk, hochgradig degenerative LWS, bekannter Morbus bechterew", sowie den "Therapievorschlag" "Die Patientin ist bezüglich der Beschwerden bei uns in regelmäßiger Behandlung, erhält div. Therapien. Grundsätzlich sind die Beschwerden der Patienten aufgrund der deg. Veränderungen nachvollziehbar" beinhaltet, nicht in Widerspruch zu den von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Beurteilungen steht.

Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 07.06.2018 bzw. in ihrer Beschwerde vom 06.08.2018 vorbringt, dass sie dauerhaft unter akuten Schmerzen leide, ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Schmerzempfindungen im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung im Zuge der persönlichen Untersuchung und bei der Gutachtenserstellung im Rahmen der vorzunehmenden Einstufungen berücksichtigt wurden.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass sie einen Parkausweis dringend benötige, da sie aufgrund ihrer derzeitigen Lage nur kurze Strecken zurücklegen könne. Insoweit die Beschwerdeführerin auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß § § 29 b StVO abzielt, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde über die Ausstellung eines Ausweises gemäß § § 29 b StVO nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, weshalb diese Frage schon mangels Vorliegens eines diesbezüglich anfechtbaren Bescheides nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Da aber mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. kein Anspruch auf die Ausstellung eines Behindertenpasses besteht, sind auch die Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen (wie z.B. "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel") und die Ausstellung eines Ausweises gemäß § § 29 b StVO (Parkausweis) rechtlich nicht zulässig.

Was nun den mit Schreiben vom 22.10.2018 der Beschwerde nachgereichten Rheuma-Ambulanzbericht vom 26.09.2018 eines näher genannten Landesklinikums sowie das mit Nachreichung vom 12.12.2018 vorgelegte Schreiben einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 16.10.2018 betrifft, so unterliegen diese der Beschwerde nachgereichten Befunde der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, und sind diese daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen. Aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung dieser medizinischen Unterlagen vermögen diese nicht zur Erhöhung des aktuellen Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin zu führen, stehen diese doch in keinem entscheidungserheblichem Widerspruch zu den von der medizinischen Sachverständigen festgestellten Ausmaßen der vorliegenden Funktionseinschränkungen.

Die Beschwerdeführerin ist daher dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 24.05.2018 bzw. deren Stellungnahme vom 28.06.2018 im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Orthopädie vom 24.05.2018 bzw. deren Stellungnahme vom 28.06.2018. Diese im Verfahren eingeholten Unterlagen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."

Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das im Rahmen des Verfahrens eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 24.05.2018 bzw. deren Stellungnahme vom 28.06.2018 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v.H. beträgt.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht substantiiert entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keinerlei Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.

Das medizinische Sachverständigengutachten vom 24.05.2018 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.

Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29 b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W207.2203155.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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