Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W240 2211904-1/2E
W240 2211903-1/2E
W240 2211906-1/2E
W240 2211905-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von XXXX , alle StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.12.2018, Zl. 1200463003-180707125 (ad 1.), Zl. 1200466909-180707290 (ad 2.), Zl. 1200451405-180707443 (ad 3.) und Zl. 1200451503-180707435 (ad 4.) zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige und stellten jeweils am 25.07.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährige Drittbeschwerdeführer sowie die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind deren Kinder.
Betreffend den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurden laut in den Akten einliegenden VIS-Abfragen Schengenvisa, am 08.05.2018 von der Botschaft der Slowakei in Teheran und gültig von 29.06.2018 bis 20.07.2018, ausgestellt.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 26.07.2018 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Ausreise sei zwei Wochen zuvor mit einem PKW in Richtung der türkischen Grenze erfolgt, die Ausreise vom Wohnort sei am 16.07.2018 erfolgt. Er wisse nicht, ob er legal oder illegal ausgereist sei. Er glaube illegal, da die Familie die iranischen Reisepässe nicht bei sich gehabt hätte. Seine Familie habe die iranischen Reisepässe der Familie dem Organisator der Reise gegeben. Diese hätten sie jedoch nicht zurückbekommen. Die Familie sei über die Türkei, wo sie rund zehn Tage in einer Schlepperunterkunft gewesen sei, gereist. Am 25.07.2018 sei er selbst mit einem italienischen Reisepass mit einem unbekannten Flugzeug in Wien-Schwechat eingereist und von einem Hilfsschlepper erwartet worden, der die italienischen Reisepässe und Flugtickets abgenommen hätte.
Befragt, ob er ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe, gab er an, dass er es nicht wisse, weil er sich nich tauskenne. Er habe zwar sein Foto in einem italienischen Reisepass gesehen, die Daten seien jedoch nicht seine gewesen. Er verneinte die Frage, ob er ein Reiseziel gehabt hätte.
Auf Vorhalt, dass seine Ehefrau gesagt hätte, dass sie nach England gewollt hätten, gab er an, dass ihnen das Geld für die Weiterreise nach England gefehlt hätte und sie keine Reisepässe mehr gehabt hätten.
Seine Familie und der Organisator hätten die Reise organisiert. Er kenne den Namen des Oranisators nicht und habe diesen auch nicht gesehen.
Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass die Familie von einem PKW-Lenker zur iranisch-türkischen Grenze gebracht worden sei. Dann habe sie der Schlepper mit dem PKW in die Türkei gebracht und sie seien einem anderen Hilfsschlepper übergeben worden, der sei nach Istanbul gebracht habe. Dort hätten sei rund zehn Tage in einer Schlepperunterkunft gelebt. Ein weiterer Hilfsschlepper habe sie zum Flughafen in Istanbul gebracht und ihnen die italienischen Reisepässe übergeben, dieser habe ihnen die Flugtickets nach Wien-Schwechat besorgt. Sie seien dann mit einem unbekannten Flugzeug nach Wien Schwechat geflogen. Auf Nachfrage gab er an, dass die Uniformen des Bordpersonals dunkel blau gewesen seien und eine Kopfbedeckung gehabt hätten. Die Farbe des Flugzeugflügels sei weiß gewesen, mehr könne er nicht angeben. In Wien-Schwechat habe sie ein weiterer Hilfsschlepper erwartet, der die italienischen Reisepässe und die Flugtickets abgenommen hätte. Dieser habe uns gesagt, er würde uns die Flugtickets nach England kaufen und uns dann die iranischen Reisepässe zurückgeben. Er sei jedoch nicht wieder gekommen, sie hätten dann ein Taxi zu einer Polizeistation genommen und hätten einen Asylantrag in Österreich gestellt.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung am 26.07.2018 im Wesentlichen an, sie hätten nach England gelangen wollen, weil dort ein Freund ihres Vaters lebe. Hinsichtlich der Reiseroute tätigte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen gleiche Angaben wie ihr Ehemann.
Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit einer unbekannten Fluglinie nach Wien gelangt seien. Sie könne die Farbe des Flugzeugs oder die Uniform des Bordpersonals nicht angeben.
Mit am 26.07.2018 datierter Bestätigung über die Sicherstellung wurde festgehalten, dass von den Beschwerdeführern zwei Personenstandsurkunden hinsichtlich der volljährigen Beschwerdeführer freiwillig übergeben wurden.
Das BFA richtete am 01.08.2018 die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen an die Slowakei, welchen die slowakischen Behörden hinsichtlich aller vier Beschwerdeführer am 27.09.2018 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Am 23.10.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der volljährigen Beschwerdeführer vor dem BFA. Der Erstbeschwerdeführer führte im Wesentlichen wie folgt aus:
"(...)
LA: Haben Sie bis jetzt im Verfahren zur Ihrer Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt.
VP: Ja.
LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
VP: Ich habe nur den schon abgegebenen Personalausweis.
LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
VP: 1-2 Monate vor meiner Freilassung gab ihn meine Frau für den Visumantrag ab, seither habe ich ihn nicht mehr gesehen.
(...)
LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie?
VP: Nein, aber ich brauche eine. Wir werden vom Lager verlegt, daher warten wir noch. Ich möchte einen Psychotherapeuten oder Psychologen aufsuchen, weil ich nicht schlafen kann und den ganzen Tag weine, weil ich keine Lösung sehe.
Anm: AW wird darauf hingewiesen, dass er hier in Ö. jederzeit zu einem Arzt gehen kann.
LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? Wenn ja welche?
VP: Nein.
LA: Wie geht es Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern?
VP: Meiner Frau geht es psychisch nicht gut, seit Sie von der Vorgangsweise der Behörde erfahren hat. Sie sitzt vor dem Internet, sie glaubt, dass wir in der Slowakei nicht sicher sind.
LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
VP: Nein.
LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder?
VP: Nur meine beiden Kinder.
LA: Haben Sie anderen Verwandte in Österreich?
VP: Nein, ich habe nur einen alten Freund wiedergetroffen. Er heißt XXXX und dessen Frau heißt XXXX . Ich fand ihn über Instergram, er wohnt in XXXX , zwischen dem Bahnhof und dem Stadion wohnt er. Er hat ein Lokal in XXXX . Mein Freund ist österr. Staatsbürger und ist seit 10 Jahren in Ö. Er würde uns jede Hilfe jederzeit zukommen lassen.
LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
VP: Ich lebe mit meiner Familie im Lager.
LA: Haben Sie irgendwo um Asyl angesucht?
VP: Nein.
LA: Haben Sie irgendwo ein Visum beantragt?
VP: Nein, ich weiß nicht wer das Visum für mich beantragte. Die Entscheidung für die Flucht trafen meine Eltern und meine Frau. Ich war bis einen Tag vor der Ausreise im Gefängnis, ich hatte für 15 Tage Freigang bewilligt, das nützte ich für die Flucht. Wir bezahlten dafür Bestechungsgeld und haben als Garantie die Wohnungsunterlagen überlassen. Da mein Vater verstorben ist, hat mein Onkel die Visumsaustellung beantragt.
LA: Haben Sie sich in der Slowakei aufgehalten?
VP: Nein, von Istanbul flog ich hierher.
Vorhalt:
LA: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit der Slowakei geführt werden. Aus diesem Grund fand auch am 23.10.2018 ein Rechtsberatungsgespräch statt.
LA: Der Staat Slowakei stimmte in Ihrem Fall gem. Art. 12.4 der Dublin III-Verordnung zu. Es war eine ausdrückliche Zustimmung und keine Verfristung. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei auszuweisen.
LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
VP: Erstens habe ich dieses Visum nicht beantragt und auch nicht bekommen. Jeder, der ein Visum beantragt, muss einen Fingerabdruck abgeben, das habe ich nicht gemacht. Anscheinend flog mit meinem Visum jemand anderer. Die europ. Union muss recherchieren wie das Visum ausgestellt wurde, das ist nicht meine Schuld. Man kann alles fälschen, aber die Fingerabdrücke nicht. Ich glaube dieses Visum gehört nicht mir.
LA: Für welches Land glaubten Sie ein Visum zu haben?
VP: Ich hatte kein Visum.
LA: Aber Sie wussten, dass Sie für die Ausreise ein Visum brauchen?
VP: Wir flogen aber mit einem italienischen Pass. In Istanbul sagte der Schlepper, wenn ich in Wien ankomme, steht dort ein Mann mit einer Tafel mit dem Namen der Tochter. Ich sah diesen Mann, er hieß Ali, wir gaben ihm 1500 Euro, er nahm uns die Pässe ab und er versprach wiederzukommen mit Tickets für London, aber kam nicht mehr. Wir wollten nach London, weil ein Onkel meiner Frau in London lebt. Er besuchte uns in Ö.
LA: Ihnen wurden die allgemeinen LFST des BFA Slowakei samt dem darin enthalten Quellen zugesendet. Sie hatte die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben, wovon anscheinend kein Gebrauch gemacht wurde. Möchten Sie trotzdem dazu etwas angeben?
VP: Nein, habe ich nicht gelesen. Die slowakische Regierung hat eine gute Beziehung zum Iran, welche Garantie gibt es nicht abgeschoben zu werden? Sie sind strikt gegen Muslime und Flüchtlinge, wie soll ich mit meiner Familie dorthin gehen. Die Kinder fühlen sich wohl, es geht ihnen seelisch besser, wenn ich in die Slowakei gehe, wird es ihnen wieder schlechter gehen. Die deutsche Sprache ist international, die slowakische ist nur eine Landessprache. Sie wissen welche Lage in der Slowakei herrscht für Flüchtlinge.
LA: Woher glauben Sie das zu wissen?
VP: Wir haben über das Internet recherchiert, das sind zuverlässige Quellen. Es gibt eine offizielle Seite der Regierung, dass sie dort keine Muslimen wollen. Es gibt keine Moscheen, ich bin zwar im Iran auch nicht in die Moschee gegangen, aber ich meine das grundsätzlich. Außerdem geht es darum, ob ich dort einen Job finden kann. Wenn Muslime nicht gewollt werden, wird mir das nicht gelingen und meiner Familie geht es dann schlecht. Ich bin ein Mensch, der immer gearbeitet hat, wenn ich nicht arbeite sterbe ich. Ich werde dort keinen Job finden. Außerdem gibt es Menschenrechte, es geht um mich und meine Familie. Ich bitte um Schutz.
LA: In Österreich glauben Sie schnell einen Job finden zu können?
VP: Geben Sie mir die Arbeitserlaubnis und ich bin sofort angestellt, außerdem sind die Menschen hier freundlicher und achten die Menschenrechte. Es wird kein Unterschied gemacht bzgl. des Glaubens. Ich werde keine Last für Ö sein.
LA: Der Rechtsberatung wird die Möglichkeit gegeben, Fragen und/ oder Anträge zu stellen.
RB: Laut einem Bericht von Krone.at vom 19.04.2018 gab es im Jahr 2017 in der Slowakei 10 positive Asylentscheidungen. Das bekräftigt die Vermutung, dass das Asylverfahren der Familie einer objektiven Überprüfung nicht unterzogen werden wird. Daher wird der Selbsteintritt Ö beantragt.
LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen?
VP: Ich wollte nicht hierher, eigentlich war mein Zielland GB. Aber seit ich da bin, sehe ich dass Ö familien-, fremden- und menschenfreundlich ist. Außerdem weiß ich, wenn ich hierbleiben darf, sind meine Familie und ich sicher. Meine Kinder fühlen sich hier wohl. Meiner Frau und mir geht es psychisch nicht gut, wir recherchieren über die Slowakei per Internet und haben nichts Positives gefunden.
LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen?
VP: Ja.
LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
VP: Ja.
VP wünscht eine PSY III Untersuchung für sich und seine Gattin
(...)"
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen vor dem BFA 23.10.2018 wie folgt an:
"(...)
LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
VP: Nein, das was ich bei mir hatte, habe ich schon vorgelegt.
LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
VP: Seit Anfang 1397, seit März 2017 habe ich meinen Pass dem Schlepper gegeben und nicht mehr zurückbekommen.
LA: Sie stellten auch für Ihren Sohn XXXX und für Ihre Tochter XXXX Asylanträge. Waren diese den gesamten Fluchtweg bei Ihnen und gelten für sie die gleichen Fluchtgründe?
VP: Ja.
LA: Wie geht es Ihren Kindern?
VP: Psychisch geht es ihnen nicht gut wegen des Stresses (Reise). Obwohl meine Tochter schon drei ist braucht sie Windeln, und der Sohn ist sehr auffällig und streitsüchtig. Auch meinen Mann geht es nicht gut. Nachgefragt sind die Kinder körperlich gesund.
LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
VP: Nein.
LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie?
VP: Nein. Nachgefragt bin ich auch nicht schwanger.
Anm: AW wird darauf hingewiesen, dass er hier in Ö. jederzeit zu einem Arzt gehen kann.
LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? Wenn ja welche?
VP: Nein.
LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
VP: Ein Freund des Vaters, der wie ein Onkel für mich ist , lebt in GB. Wir wollten ursprünglich nach GB, haben es aber nicht geschafft, der Onkel hat uns hier besucht.
LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder?
VP: Nur meine beiden Kinder.
LA: Haben Sie anderen Verwandte in Österreich?
VP: Nein.
LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
VP: Ich lebe mit der Familie in XXXX .
LA: Haben Sie irgendwo um Asyl angesucht?
VP: Nein.
LA: Haben Sie irgendwo ein Visum beantragt?
VP: Nein.
LA: Es liegt ein slowakisches Visum vor, wer hat das beantragt?
VP: Wir wissen es nicht, wir haben die Pässe nicht mehr gesehen.
LA: Haben Sie sich in der Slowakei aufgehalten?
VP: Nein.
LA: Auf welchem Weg kamen Sie nach Ö?
VP: Von Teheran fuhren wir nach XXXX , von dort per PKW am 16.07.2018 nach Istanbul, am ca. 17.07.2018 kamen wir in Istanbul an. Am 25.07.2018 kamen wir in Ö an , wir flogen von Istanbul nach Wien. Ca. 8 Nächte verbrachten wir in Istanbul. Nachgefragt hatten wir italienische Pässe. Geplant war ein Treffen mit dem Schlepper am Flughafen, er sollte uns die iranischen Pässe zurückgeben und uns Tickets kaufen für London. Er kam, nahm die ital. Pässe und 1500 Euro für die Tickets und kam nicht wieder. Wir kamen am Nachmittag an, trafen am Flughafen eine farsisprechende Person. Wir warteten bis zum Abend, die Kinder waren müde, sagte die Person, dass wir zum Lager Traiskirchen fahren sollen. Wir hatten kein Geld und keine andere Möglichkeit. Vom Flughafen fuhren wir mit dem Taxi nach Traiskirchen, wurden dann von der Polizei wieder zum Flughafen gebracht. Die ital. Pässe wurden uns vom Schlepper abgenommen. Nachgefragt weiß ich nicht mit welcher Fluglinie wir ankamen, ich kann mich auch nicht an die Farbe des Flugzeuges oder an die Uniformen erinneren.
Vorhalt:
LA: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit der Slowakei geführt werden. Aus diesem Grund fand auch am 23.10.2018 ein Rechtsberatungsgespräch statt.
LA: Der Staat Slowakei stimmte in Ihrem Fall gem. Art. 12.4 der Dublin III-Verordnung zu. Es war eine ausdrückliche Zustimmung und keine Verfristung.
Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei auszuweisen.
LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
VP: Dieses Visum habe ich nie gesehen und ich habe auch nie unterschrieben und nie meine Fingerabdrücke abgegeben. Außerdem war mein Mann bis zum XXXX .2018 im Gefängnis.
LA: Das Visum wurde am 25.04.2018 beantragt und am 08.05.2018 ausgestellt, was möchten Sie dazu angeben?
VP: Wie soll das gehen, wenn er im Gefängnis war. Ich brauche doch meinen Mann für die Antragstellung, auch die Kinder.
LA: Ihnen wurden die allgemeinen LFST des BFA Slowakei samt dem darin enthalten Quellen zugesendet. Sie hatte die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben, wovon anscheinend kein Gebrauch gemacht wurde. Möchten Sie trotzdem dazu etwas angeben?
VP: Nein, ich konnte es nicht lesen, aber ich habe im Internet recherchiert, das möchte ich vorlegen (2 Ausdrucke aus dem Internet auf deutsch- vom Onkel übersetzt, und diverse Artikel auf farsi). In den Schulen in der Slowakei ist Gewalt, es werden viele Drogen konsumiert, ich will, dass meine Kinder anständig aufwachsen. Da mein Ehemann politische Probleme hat im Iran, deshalb ist er geflüchtet. Die Slowakei hat eine gute Beziehung zum Iran, ich fürchte die Abschiebung durch die Slowakei in den Iran. Die Kinder fühlen sich in Ö wohl, wir haben in Teheran ein gutes Leben geführt. Ich will meinen Kindern einen Ortswechsel nicht mehr antun. Ich dachte wir sind in Europa gerettet nach dem Gefängnisaufenthalt meines Mannes, dass wir auch gemeinsam weiterleben können bis wir diese Post bekommen haben. Die Muslimen sind nicht willkommen in der Slowakei.
LA: Der Rechtsberatung wird die Möglichkeit gegeben, Fragen und/ oder Anträge zu stellen.
RB: Laut einem Bericht von Krone.at vom 19.04.2018 gab es im Jahr 2017 in der Slowakei 10 positive Asylentscheidungen. Das bekräftigt die Vermutung, dass das Asylverfahren der Familie einer objektiven Überprüfung nicht unterzogen werden wird. Daher wird der Selbsteintritt Ö beantragt.
LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen?
VP: Ich habe ein Jahr sehr hart gelitten, bitte höflich geben Sie uns die Möglichkeit hier zu bleiben, da das Leben meines Mannes, meiner Familie und mein Leben in Gefahr ist.
LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen?
VP: Ja.
LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
VP: Ja.
(...)"
Die beschwerdeführer legten insbesondre Ausdrucke aus dem Internet (in Deutsch und Farsi) über die Slowakei vor.
Hinsichtlich den Erstbeschwerdeführer wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren einer Ärztin für allgemeine Medizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, am 31.10.2018 eingeholt, im Wesentlichen wurden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:
"(...) Der Asylwerber ist allseits orientiert und bewusstseinsklar. Es bestehen keine Hinweise auf Denkstörungen. Die kognitiven Funktionen sind gut. Die Aufmerksamkeit ist nicht verändert. Die Konzentration ist ausreichend. Der Ductus ist kohärent, zielführend und beschleunigt. Der Asylwerber neigt dazu, die Gesprächsführung zu übernehmen. Es finden sich keine beobachtbaren Zeichen frei flottierender Angst, keine Schreckhaftigkeit, keine tiefgreifende Verstörung, keine intrusive Symptomatik, keine vegetativen Begleitreaktionen. Keine Suizidgedanken oder Fremdgefährdung fassbar.
Zur Zeit der Befundaufnahme findet sich Belastungen und Sorgen, diese in Art, Dauer und Intensität derzeit noch nicht als krankheitswertig einzustufen..
(...)"
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren einer Ärztin für allgemeine Medizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, am 30.10.2018 eingeholt, im Wesentlichen wurden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:
"(...) Die Asylwerberin ist allseits orientiert und bewusstseinsklar. Es bestehen keine Hinweise auf Denkstörungen. Die kognitiven Funktionen sind gut. Die Aufmerksamkeit ist nicht verändert. Die Konzentration ist ausreichend. Die Stimmung ist sorgenvoll, belastet. Der Affekt ist in den negativen Skalenbereich verschoben. Keine Suizidgedanken explorierbar. Es finden sich keine beobachtbaren Zeichen frei flottierender Angst, keine Schreckhaftigkeit, keine tiefgreifende Verstörung, keine intrusive Symptomatik, keine vegetativen Begleitreaktionen
Schlussfolgerung:
Zur Zeit der Befundaufnahme findet sich eine Belastung noch ohne Krankheitswert. Die Belastung ist in Art, Dauer und Intensität derzeit noch nicht krankheitswertig. Für eine krankheitswertige psychische Störung finden sich derzeit keine ausreichenden Symptome.
(...)"
2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 04.12.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Feststellungen zur Lage in der Slowakei wurden im Wesentlichen
Folgendermaßen zusammengefasst:
Zu der Slowakei werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 03.03.2017)
Allgemeines zum Asylverfahren
In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 13.4.2016; MINV o.D.; EK o. D.; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
-
EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.):
Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017
-
MINV - Slowakisches Amt für Migration o.D.): Zámerom migracnej politiky Slovenskej republiky je zabezpecit, http://www.minv.sk/?zamer-migracnej-politiky-slovenskej-republiky, Zugriff 3.3.2017
-
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017
Dublin-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von der Slowakei im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche die Slowakei verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).
Die Slowakei macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung (EASO 2.2016).
Quellen:
-
EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix
Report: Dublin procedure, per E-Mail
-
EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix
Report: Reception conditions, per E-Mail
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Mitte 2015 wurde festgelegt, dass unbegleitete Minderjährige während ihres gesamten Verfahrens in Kinderschutzeinrichtungen untergebracht werden sollen (USDOS 13.4.2016; vgl. EK o.D.).
Weitere gesetzliche Änderungen betrafen u.a. die Einführung einer finanziellen Beihilfe um die Unabhängigkeit von UMA in Betreuungseinrichtungen zu steigern. Wenn ein UMA sich unerlaubt aus dem Heim entfernt und nicht binnen 7 Tagen zurückkehrt, wird dessen Asylverfahren ausgesetzt. Für Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen wurden Vorkehrungen getroffen, wie etwa die Möglichkeit das Asylinterview zu verschieben. Dazu wurde die Dokumentation verbessert und ein Register geschaffen, dem alle Akteure wichtige Informationen, wie eben Vulnerabilität und damit verbundene spezielle Bedürfnisse, entnehmen und entsprechend berücksichtigen können - etwa bei der Unterbringung und Betreuung. 2015 gab es in der Slowakei 26 Fälle unbegleiteter Minderjähriger, von denen 5 einen Asylantrag stellten (EK o.D.).
Quellen:
-
EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.):
Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017
-
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017
Non-Refoulement
Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringungen in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisieren, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Außerlandesbringung aber aufgrund administrativer Probleme oder Sicherheitsbedenken nicht möglich ist (USDOS 13.4.2016).
Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (EK 12.2015).
Quellen:
-
EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (12.2015): EMN Focussed Study 2015. Integration of beneficiaries of international/humanitarian protection into the labour market. policies and good practices. Contribution of the Slovak Republic, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovak_integration_of_beneficiaries_of_international_protection_en.pdf, Zugriff 3.3.2017
-
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017
Versorgung
Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 550 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller einer 20-tägigen medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden. Danach erfolgt eine Verlegung in eines der beiden offenen Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze); Opatovská Nová Ves ist für vulnerable Gruppen reserviert (EASO 2.2016).
In den Unterbringungszentren erhalten die Antragsteller außerdem Verpflegung, Hygieneartikel, Krankenversorgung und psychosoziale Betreuung sowie ein Taschengeld (EK 2016). Da die Antragsteller alle notwendigen Sachleistungen im Rahmen der Unterbringung kostenlos erhalten, beträgt das Taschengeld EUR 0,40 pro Tag für einen Erwachsenen und EUR 0,27 pro Tag für ein Kind (EASO 2.2016).
Seit Juli 2015 haben Asylwerber bereits nach neun Monaten ohne Arbeitserlaubnis Zugang zum Arbeitsmarkt (zuvor 12 Monate) (EK o. D.).
Quellen:
-
EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix
Report: Reception conditions, per E-Mail
-
EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.):
Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017
-
EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (2016):
EMN Study 2016. Resettlement and Humanitarian Admission Programmes in Europe - What Works?,
https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/emn-studies-24a_slovak_republic_resettlement_study_en.pdf, Zugriff 3.3.2017
Schutzberechtigte
International Schutzberechtigte besitzen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Slowakei (EK 12.2015). Subsidiär Schutzberechtigte müssen ihren Schutzstatus nach einem Jahr erneuern lassen, danach alle zwei Jahre (USDOS 13.4.2016). Erst nach 5 Jahren kommen sie für einen dauerhaften Aufenthalt infrage. Neben internationalem Schutz und subsidiärem Schutz gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes. Wer diese Schutzform genießt, hat ein Recht auf dieselben Integrationsmaßnahmen wie andere Inhaber eines Schutzstatus, außer der Familienzusammenführung (EK 12.2015).
2015 wurde ein Integrationsprogramm für subsidiär Schutzberechtigte und anerkannte Flüchtlinge gestartet - zunächst als Interimsprojekt bis 2017. Im Fokus des Programms stehen Unterbringung, Arbeit und Bildung (EK o.D.).
In der Slowakei gab es 2015 330 Asylanträge, von denen acht Asylstatus und 41 subsidiären Schutz erhielten. Im selben Jahr gab es in der Slowakei 120 Asylberechtigte (internationaler Schutz und Subschutz), die aktiv bei der Integration unterstützt wurden, hauptsächlich durch Vertragspartner des slowakischen Innenministeriums (NGOs), jedoch ohne systemischen Ansatz. Besonderer Wert wurde dabei auf Unterbringung, Sprachkurse für Slowakisch, Arbeitssuche und psychosoziale sowie rechtliche Beratung gelegt. Es gibt auch Zugang zu Jobtrainings. Gerade die Integration in den Arbeitsmarkt wird als einer der wichtigsten Faktoren der Integration betrachtet. Daher gelten alle Inhaber eines Schutzstatus in der Slowakei als "benachteiligte Arbeitnehmer" und brauchen damit keine Arbeitserlaubnis - sie dürfen sofort mit Erhalt ihres Schutzstatus arbeiten. Dennoch haben sie Probleme Arbeit zu finden und ihre Beschäftigungsrate ist weiter sehr niedrig, was vor allem auf die Sprachbarriere zurückgeführt wird.
Es gibt Berichte über subsidiär Schutzberechtigte mit beschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Innenministerium gibt die Krankenversicherungsdokumente direkt an die Subschutzberechtigten aus, was manchmal zu Verwirrung bei den Gesundheitsdienstleistern führt, die nicht wissen, welche Behandlung durch diese Dokumente abgedeckt ist (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
-
EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.):
Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017
-
EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (12.2015): EMN Focussed Study 2015. Integration of beneficiaries of international/humanitarian protection into the labour market. Policies and good practices. Contribution of the Slovak Republic, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovak_integration_of_beneficiaries_of_international_protection_en.pdf, Zugriff 3.3.2017
-
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017
Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO die Slowakei für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Im gegenständlichen Fall sei keine drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung der Familie in die Slowakei ersichtlich. Die Identität der volljährigen Beschwerdeführer stehe aufgrund der Vorlage der Personenstandsurkunden aus dem Iran fest. Das BFA stellte fest, dass die volljährigen Beschwerdeführer einer PSY III Untersuchung unterzogen worden seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführer schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen, sodass eine Überstellung in die Slowakei unzumutbar wäre. Unter diesen Gesichtspunkten sei gewährleistet, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer in die Slowakei nicht vorgenommen werde, wenn deren psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde. Aus den vorzitierten Länderberichten zur Slowakei könne man ersehen, dass Asylwerber in den Unterbringungszentren Verpflegung, Hygieneartikel, Krankenversorgung und psychosoziale Betreuung sowie ein Taschengeld erhalten. Aufgrund der Zustimmung der Slowakei für das Verfahren der Beschwerdeführer, ergebe sich weiters der seit diesem Zeitpunkt, bestehende und bis in die Gegenwart andauernde und ununterbrochene Aufenthalt in der Europäischen Union, weswegen zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit der Slowakei für das Asylverfahren nicht eingetreten sei. Aus der dargestellten Konstellation ergebe sich somit die Zuständigkeit der Slowakei gemäß Artikel 12 Abs. 4 Dublin III-VO für das Asylverfahren der Beschwerdeführer. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemeinsam stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.
3. Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführer hätten ausgeführt, dass sie mit gefälschten italienischen Reisepässen von der Türkei nach Österreich gelangt wären, es sei geplant gewesen, weiter schlepperunterstützt nach Großbritannien zu gelangen. Es sei hierfür ebenfalls geplant gewesen, neuerlich gefälschte italienische Reisepässe zu verwenden. Diese gefälschten Pässen seien jedoch den Beschwerdeführern in Wien-Schwechat durch beauftragte Schlepper abenommen worden, daher seien die Beschwerdeführer gezwungen gewesen in Österreich am 25.07.2018 Anträge auf internationelen Schutz zu stellen. Auf Vorhalt, dass auf den Namen der Beschwerdeführer Visa von der Slowakei ausgestellt worden seien, hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sich dies nur dadurch erklären können, dass im Zuge der Reisepassabnahme noch im Herkunftsstaat Iran in weiterer Folge diese Reisepässe für andere Personen mit anderen Identitäten unter gleichzeitiger Verwendung der jewieligen slowakischen Visa zur allfälligen Flucht verwendet worden seien. Die volljährigen Beschwerdeführer hätten angegeben, dass sie nie ein slowakisches Visum beantragt hätten und ein solches auch nie ausgestellt erhalten hätten. Sie hätten ein slowakisches Visum auch nie verwendet, um in den Schengenraum einzureisen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich auch zum Zeitpunikt der angeblichen Antragstellung sowie Erteilung der slowakischen Visa noch in Haft im Iran befunden. Daher hätte der Erstbeschwerdeführer dies Visa auch nicht persönlich besorgen können. Es könne in Summe nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer, auf deren Identität die slowakischen Visa im Herkunftssstaat Iran ausgestellt worden seien, diese zur Einreise nach Österreich verwendet hätten. Das BFA hätte weitere Ermittlungen anstellen müssen. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Art. 18 Abs. 5 BFA-VG, da den Beschwerden gegen nunmehr angefochtenen Bescheiden die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige und stellten jeweils am 25.07.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährige Drittbeschwerdeführer sowie die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind deren Kinder.
Betreffend den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurden laut in den Akten einliegenden VIS-Abfragen Schengenvisa, am 08.05.2018 von der Botschaft der Slowakei in Teheran und gültig von 29.06.2018 bis 20.07.2018, ausgestellt.
Mit am 26.07.2018 datierter Bestätigung über die Sicherstellung wurde festgehalten, dass von den Beschwerdeführern zwei Personenstandsurkunden hinsichtlich der volljährigen Beschwerdeführer freiwillig übergeben wurden.
Das BFA richtete am 01.08.2018 die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen an die Slowakei, welchen die slowakischen Behörden hinsichtlich aller vier Beschwerdeführer am 27.09.2018 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Das BVwG schließt sich den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden zur Lage im Mitgliedstaat an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Slowakei Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Slowakei sprechen, liegen nicht vor. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass eine für das Asylverfahren entscheidungsrelevante Situationsänderung in der Slowakei vorliegt. In der Slowakei sind Asylwerber insbesondere auch Übergriffen welcher Art auch immer nicht schutzlos ausgeliefert. Die slowakischen Sicherheitsbehörden sind schutzwillig und schutzfähig.
Die Beschwerdeführer haben keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme oder Beeinträchtigungen geltend gemacht. Es psychischen Beschwerden behauptet, es wurden jedoch diesbezüglich jedoch einzig vage Angaben getätigt und keine Unterlagen vorgelegt. Hinsichtlich die volljährigen Beschwerdeführer wurden gutachterliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren einer Ärztin für allgemeine Medizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, eingeholt, und es sind für krankheitswertige psychische Störungen keine ausreichenden Symptome festgestellt worden. Es ist dazu auszuführen, dass in Slowakei alle Krankheiten behandelbar sind und die medizinische und psychologische Versorgung für Asylwerber in der Slowakei gewährleistet ist.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich einzig private Anknüpfungspunkte in Form eines "alten Freundes" samt dessen Ehefrau, welche die Familie auch unterstützen. Dass ein (wechselseitiges) besonderes intensives intensives entscheidungsrelevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und diesen Bekannten vorliegt, kann nicht festgestellt werden
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den durch die slowakische Vertretungsbehörde in Teheran ausgestellten Visa sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus der vorliegenden Aktenlage.
Ein Eurodac-Abgleich ergab, dass die Beschwerdeführer zwar nirgends erkennungsdienstlich behandelt wurden, jedoch aufgrund der VIS-Abfrage (Visa-Informationssystem) im Besitz eines slowakischen Visums, gültig ab 29.06.2018 bis 20.07.2018, waren. Am 01.08.2018 wurde aufgrund des Visa-Treffers ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei eingeleitet. Die Slowakei stimmte ausdrücklich der Übernahme aller Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu.
Der Erstbeschwerdeführer behauptete lediglich äußerst vage, sich nicht auszukennen, ob er ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe, er habe kein konkretes Reiseziel gehabt, sein iranischer Reisepass befinde sich angeblich beim Organisator seiner Reise und er habe auch italienische Pässe gesehen, jedoch könne er keine genauen Angaben dazu tätigen. Die Beschwerdeführer behaupteten keine Kenntnis von den auf ihren Namen ausgestellten slowakischen Visa zu haben und es wurde sogar völlig unglaubwürdig behauptet, dass möglicherweise andere Personen mit den slowakischen Visa, welche für die Beschwerdeführer ausgestellt wurden, in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist waren. Diese Behauptungen der Beschwerdeführer, wonach diese persönlich mit gefälschten italienischen Reisepässen nach Österreich gelangt waren, während vermutlich irgendwelche andere Personen mit den iranischen Reisepässen der Beschwerdeführer in den Schengenraum eingereist wären, erscheint im höchsten Maße unglaubwürdig. Es ist diesbezüglich auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer äußerst vage Angaben zum behaupteten Flug nach Österreich - somit ihrer Einreise in den Schengenraum - getätigt haben und keinerlei Beweismittel dafür vorgelegt hatten. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin konnten (oder wollten) die Fluglinie angeben, der Erstbeschwerdeführer gab völlig vage an, das Bordpersonal habe dunkelblaue Uniformen getragen, während die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Erinnerung daran behauptete. Schließlich ist abermals darauf zu verweisen, dass es nicht glaubhaft nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführer bzw. die angeblichen Organisatoren der Einreise nach Österreich das Risiko eingegangen seien, gefälschte Reisepässe für deren eigener Einreise mittels Flugzeug nach Österreich zu besorgen und andererseits die originalen Reisepässe der Beschwerdeführer diesen weggenommen hätten, obwohl auf die Namen der Beschwerdeführer nachweislich und unbestritten slowakische Schengenvisa eingeholt worden waren. Auffällig und ein weiteres Indiz für die offensichtlich nicht wahren Angaben der Beschwerdeführer, welche offensichtlich deren tatsächliche Einreise verschleiern zu versuchen, ist der Umstand, dass den Beschwerdeführern behaupteter Maßen sofort nach der Landung in Österreich die gefälschten italienischen Reisepässe wieder abgenommen worden seien und die Beschwerdeführer in Summe keinerlei Beweismittel für ihre überaus unglaubwürdige Art der Einreise nach Österreich vorweisen können.
Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses in der VIS-Abfrage (Visa-Informationssystem), dass die volljährigen Beschwerdeführer und der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Besitz eines slowakischen Visums, gültig ab 29.06.2018 bis 20.07.2018, waren und aufgrund der am 27.09.2018 erfolgten ausdrücklichen Zustimmung der Slowakei gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO alle Beschwerdeführer zu übernehmen und deren Asylverfahren zu führen, war auf diese bloße unglaubwürdige Behauptung der Einreise nach Österreich, welche durch keinerlei konkrete Beweismittel unterlegt werden konnte und welche aufgrund der zahlreichen dargelegten Unplausibilitäten als bloße Schutzbehauptung gewertet wird, keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer psychische Beschwerden behaupteten, es wurden jedoch diesbezüglich einzig vage Angaben getätigt und keine Unterlagen vorgelegt. Hinsichtlich die volljährigen Beschwerdeführer wurden gutachterliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren einer Ärztin für allgemeine Medizin mit Di