TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/8 G303 2183767-1

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Veröffentlicht am 08.01.2019
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Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1

Spruch

G303 2183767-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.01.2018,Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Spruchpunkt IV. des

angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 05.10.2016 wurde der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes für den Zweck "Studierender" abgewiesen. Da der BF im Sommersemester 2016 bereits im vierten Semester als außerordentlicher Studierender an der Universität Wien zur Erlernung der Deutschen Sprache inskribiert gewesen sei, jedoch weder den Vorstudienlehrgang erfolgreich besucht habe, noch die erforderliche Ergänzungsprüfung Deutsch positiv abgeschlossen habe, würden die Erteilungsvoraussetzungen für eine weitere Aufenthaltsbewilligung "Studierender" nicht vorliegen.

2. Der BF wurde am 05.01.2018 in Wien bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD Wien angehalten. Es wurde dabei festgestellt, dass der BF sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Er wurde gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt.

3. Am 06.01.2018 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes einvernommen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gegen den BF gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt sowie gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde vom BFA ausgeführt, dass der BF lediglich Bargeld von EUR 50 besitze und somit mittellos sei. Das Fehlverhalten des BF stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Einreiseverbotes daher unabdingbar.

4. Gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheides richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Spruchpunkt IV. aufzuheben, in eventu den Spruchpunkt IV. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde, in eventu den Spruchpunkt IV. zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen.

Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sich der BF zunächst als Student legal in Österreich aufgehalten habe. Nachdem sein Aufenthaltstitel nicht verlängert worden sei, sei der BF im Bundesgebiet geblieben, da er davon ausgegangen sei, sich bis zu einer Aufforderung zur Ausreise in Österreich aufhalten zu dürfen. Sein Aufenthalt sei von seiner Familie finanziert worden, insbesondere von seinem in den Vereinigten Staaten lebenden Bruder. Der BF sei am 15.01.2018 freiwillig und auf eigene Kosten in seinen Heimatstaat ausgereist. Sein Aufenthaltstitel sei mangels Studienerfolges und nicht aufgrund unzureichender Finanzmittel nicht verlängert worden. Der BF habe weder das Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt noch sei er jemals wegen einer Straftat verurteilt worden. Das BFA begründe seine Entscheidung nur mangelhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der BF als mittellos angesehen werde und er aufgrund dieser Mittellosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

5. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und sind am 22.01.2018 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er ist im Besitz eines kosovarischen Reisepasses.

Der BF absolvierte in seinem Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule, vier Jahre die Mittelschule und drei Jahre die Universität. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Frau und seine Kinder leben im Kosovo, wo der BF ein Haus besitzt.

Der BF war im Zeitraum von XXXX.2014 bis XXXX.2017 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Derzeit verfügt der BF über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich.

Der BF verfügte seit 24.07.2014 über einen Aufenthaltstitel als Studierender, welcher aufgrund von Verlängerungsanträgen bis 25.07.2016 gültig war.

Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 05.10.2016 wurde der Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes für den Zweck "Studierender" abgewiesen.

Am 15.01.2018 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Bei der Einvernahme vor dem BFA am 06.01.2018 hatte der BF einen Bargeldbetrag von EUR 50 bei sich und gab an, auf seinem Konto ca. EUR 300 zu haben. Der Aufenthalt des BF in Österreich wurde vom dessen Bruder, der in den Vereinigten Staaten von Amerika lebt, finanziert.

Der BF ist in strafgerichtlicher Hinsicht unbescholten. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse der Niveaustufe A2.

Es können keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen des BF in Österreich festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Identität des BF wird durch den (in Kopie im Akt einliegenden) Reisepass der Republik Kosovo belegt, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht und der bis XXXX gültig ist.

Die Feststellungen zur Ausbildung des BF, seiner Familie und zu seinen Lebensverhältnissen im Kosovo folgen seinen grundsätzlich plausiblen und schlüssigen Angaben vor dem BFA am 06.01.2018.

Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel und zum abweisenden Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 05.10.2016 über den Verlängerungsantrag konnten anhand dieses im Akt einliegenden Bescheides sowie anhand der Auszüge aus dem Fremdenregister getroffen werden.

Die freiwillige Ausreise des BF ergibt sich aus der vorgelegten Ausreisebestätigung.

Die durchgehenden Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet sind aus einem eingeholten Auszug des Zentralen Melderegisters ersichtlich.

Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF basiert auf dem eingeholten Strafregisterauszug.

Der Umstand, dass der BF über die oben festgestellten finanziellen Mittel verfügte und sein Aufenthalt in Österreich durch seinen Bruder finanziert wurde, basiert auf seinen eigenen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde, welche nicht als unglaubwürdig erschienen, da der BF weder eine Gebietskörperschaft finanziell belastete, noch eine unrechtsmäßige Mittelbeschaffung festgestellt werden konnte.

Die Feststellung zu den Deutschsprachkenntnissen beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA sowie auf den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 05.10.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Kosovo, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) werden ausdrücklich nicht bekämpft. Die Beschwerde richtet sich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot gegen den BF im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass er aufgrund seiner Mittellosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH Ra 2016/21/0289).

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.2.2013, Zl. 2012/18/0230).

Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt ist noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH 15.05.2012, Zl. 2012/18/0029).

Das BFA kam zu dem Schluss, dass der BF aufgrund seiner Mittellosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, die eine Erlassung eines Einreiseverbotes erforderlich mache, ohne eine auf sein konkretes Verhalten abstellende Gefährdungsprognose anzustellen. So blieb unberücksichtigt, dass es durch den Aufenthalt des BF weder zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft noch zu einer unrechtmäßigen Mittelbeschaffung durch den BF gekommen ist.

Trotz der Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 6 FPG und der dadurch indizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung nicht notwendig. Von dem BF geht trotz seines unrechtmäßigen Aufenthaltes keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus. Angesichts seiner Unbescholtenheit und des Umstands, dass er zwar nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfügte, aber auch nicht gänzlich mittellos war, sich kooperativ verhielt und freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte, liegt noch eine relativ geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung vor. Da sich die mit Mittellosigkeit allgemein verbundenen Gefahren der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft bis zur Ausreise des BF nicht verwirklicht hat, kann von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den BF abgesehen werden.

Die belangte Behörde hat demgegenüber nicht hinreichend begründet, weshalb in Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden könne.

Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt, hat der BF durch sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung im Ergebnis nicht so gravierend beeinträchtigt, dass ein Einreiseverbot zusätzlich zur Rückkehrentscheidung verhängt werden muss. Daher ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 iVm § 27 VwGG ersatzlos aufzuheben.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Eine Beschwerdeverhandlung kann gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Außerdem steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Spruchpunkt aufzuheben ist, sodass eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG nicht erforderlich ist. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung seitens der Parteien nicht beantragt.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einreiseverbot, Mittellosigkeit, öffentliche Ordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G303.2183767.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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