Entscheidungsdatum
09.01.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W219 2002022-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Peter Schmautzer, Lerchenfelderstraße 39, 1070 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (ursprünglich:
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gerichteter Devolutionsantrag vom 04.11.2010 wegen Ausstellung eines Flugtauglichkeitszeugnisses) beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 4.11.2010 einen Devolutionsantrag an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit der Begründung, dass die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (in der Folge: belangte Behörde) mit der Ausstellung eines Flugtauglichkeitszeugnisses, beantragt am 5.6.2009, säumig sei.
Mit Schreiben vom 24.11.2010 ersuchte der genannte Bundesminister die belangte Behörde um Stellungnahme in näher bezeichneten Punkten und um Vorlage des entsprechenden Verwaltungsaktes. Darauf erfolgte soweit ersichtlich keine Reaktion der belangten Behörde.
Nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform-B-VG-Novelle legte der genannte Bundesminister dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt betreffend den erwähnten Devolutionsantrag vor (Einlangen am 28.02.2014).
2. Das Bundesverwaltungsgericht teilte der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.03.2014 insbesondere mit, dass das Verfahren über den in Rede stehenden Devolutionsantrag gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei und dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass dieses Verfahren nach den Bestimmungen des VwGVG betreffend Säumnisbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde) zu führen sein werde.
3. Die belangte Behörde brachte mit Schreiben vom 27.05.2014 vor, ihr würden keine Unterlagen vorliegen, die als Grundlage einer Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Flugtauglichkeitszeugnisses herangezogen werden könnten. Der Verwaltungsakt sei offensichtlich im Rahmen von personellen Umstrukturierungen in Verstoß geraten. Mit weiterem Schreiben vom 16.07.2014 teilte die belangte Behörde insbesondere mit, dass die Privatpilotenlizenz des Beschwerdeführers am 24.01.2012 abgelaufen sei und seitdem kein neuerlicher Antrag auf Ausstellung einer Lizenz gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu mit Schreiben vom 04.11.2014, indem er insbesondere darauf hinwies, dass nicht - wie von der belangen Behörde insinuiert - "die Voraussetzung für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses ein Luftfahrerschein ist, sondern vielmehr umgekehrt". Sein Antrag (gemeint wohl: auf Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses) werde vollinhaltlich aufrecht erhalten.
4. Mit weiterem Schreiben vom 27.12.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei nicht mehr an der Ausübung des Flugsports interessiert und ziehe daher die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Nach dem letzten Halbsatz des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 vor einer "sonstigen Behörde" anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über, wenn diese "sonstige Behörde" - was bei Devolutionsbehörden der Fall ist - "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" ist; der Devolutionsantrag ist dann als Säumnisbeschwerde zu qualifizieren (vgl. etwa VwGH 25.10.2017, Fr 2017/12/0006).
Vor diesem Hintergrund ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den in Rede stehenden, an einen Bundesminister in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung gerichteten Devolutionsantrag, der nunmehr als Säumnisbeschwerde zu deuten ist, zuständig.
Mit Eingabe vom 27.12.2018 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen. Das Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen (vgl. etwa VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137; 25.07.2013, 2013/07/0106).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.10.2017, Fr 2017/12/0006; 09.09.2016, Ra 2016/02/0137; 25.07.2013, 2013/07/0106) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Austro Control, Beschwerdezurückziehung, Devolutionsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2002022.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019