Entscheidungsdatum
09.01.2019Norm
BVergG 2006 §291Spruch
W131 2210854-2/35E
Gekürzte Ausfertigung des am 08.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundigen Laienrichter Mag Franz PACHNER als Beisitzer der Auftraggeberseite und Dr Theodor TAURER als Beisitzer der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der XXXX , vertreten durch die XXXX Rechtsanwalts-GmbH, gegen die Ausscheidensentscheidungen betreffend die Abänderungsangebote 01 und 04 und gegen die Zuschlagsentscheidung, mitgeteilt von der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft und ergangen in deren Vergabeverfahren "Offenes Verfahren - Bauauftrag im Oberschwellenbereich A1 West Autobahn LSA Ansfelden, KN Linz - KN Haid, km 168,40 - km 174,050", nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Nachprüfungsantrag gegen die Ausscheidensentscheidungen betreffend das Abänderungsangebot 01 und 04 sowie der Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insgesamt nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Verfahrensparteien nach Verkündung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde.
Siehe zum Verzicht die Verhandlungsniederschrift, OZ 33 des Gerichtsakts
Schlagworte
Beschwerdeverzicht, gekürzte Ausfertigung, mündliche Verhandlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2210854.2.00Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019