TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 G307 2175853-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3

Spruch

G307 2175853-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am

XXXX, StA.: Mazedonien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang VACARESCU in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.09.2017,Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 24.05.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e

s e n , dass sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 FPG stützt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) setzte den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX) mit Schreiben vom 09.08.2017 von der in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis. Dieses Schreiben wurde dem BF am 11.08.2017 persönlich zugestellt. Zugleich wurde er zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.

Mit am 22.08.2017 beim BFA eingelangtem Schriftsatz brachte der BF hiezu eine Stellungnahme ein.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 28.09.2017, wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.).

3. Mit jeweils am 09.10.2017 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch seine vormaligen Rechtsvertretungen, Mag. Nikolaus RAST und Rechtsanwälte Hitzenberger, Urban, Meissner und Lahersdorfer, Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden die Behebung des Bescheides und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in eventu dessen dahingehende Abänderung, die Unzulässigerklärung einer Abschiebung und die Nichterlassung eines Einreiseverbotes sowie in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt, wo sie am 09.11.2017 einlangten.

5. Am 24.05.2018 fand in der Außenstelle Graz des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Rechtsvertreter persönlich teilnahmen sowie seine Frau und zwei seiner Töchter als Zeuginnen einvernommen wurden. Die belangte Behörde nahm von der Entsendung eines informierten Vertreters Abstand.

6. Mit Schreiben vom 07.09.2018, beim BVwG eingelangt am 10.09.2018 übermittelte der BF durch seinen RV einen Beschluss des Kreisgerichtes XXXX vom XXXX.2016 und ein Urteil des Bezirksgerichtes desselben Ortes.

7. Mit Schriftsatz vom 04.10.2018, beim BVwG eingelangt am 08.10.2018, teilte der BF durch seinen RV mit, dass derzeit ein Antrag auf Löschung bzw. Korrektur der Eintragung im Schengensystem überprüft werde und zu erwarten sei, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde in den nächsten Wochen gefällt werden würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist mazedonischer Staatsbürger, verheiratet und Vater von drei erwachsenen Töchtern.

Der BF reiste am 22.12.2009 ins Bundesgebiet ein und weist seither eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich auf.

Vom XXXX.2015 bis zum XXXX.2018 wurde der BF in Tschechien in Strafhaft angehalten und reiste er erneut am XXXX.2018 ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither durchgehend aufhält.

Der BF lebt mit seiner Frau und zwei seinen Töchtern im gemeinsamen Haushalt und hält sich eine weitere Tochter ebenfalls in Österreich auf.

Dem BF wurde erstmals am XXXX.2011 ein wiederholt verlängerter Aufenthaltstitel ausgestellt und war er zuletzt im Besitz einer von XXXX.2015 bis XXXX.2018 gültigen "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus". Am XXXX.2018 stellte der BF einen Verlängerungsantrag, über den seitens der zuständigen NAG-Behörde bis dato (noch) nicht entschieden wurde.

Mit Schreiben vom 07.07.2017 verständigte die zuständigen NAG-Behörde, nämlich der Magistrat der Stadt XXXX, das Bundesamt über die Verurteilung und Strafverbüßung des BF in Tschechien.

Der BF ging seit dem Jahr 2011 wiederholt teils selbstständigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und war zuletzt von 24.04.2018 bis 31.07.2018 als Arbeiter beschäftigt. Zuletzt war der BF vom 05.11.2018 bis 21.12.2018 bei der XXXX im Arbeiterdienstverhältnis beschäftigt. Aktuell geht er keiner Erwerbstätigkeit nach.

Am 14.09.2018 wurde gegen den BF beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG XXXX) unter XXXX ein Konkursverfahren eröffnet, in dessen Rahmen der vorgeschlagene Zahlungsplan am XXXX.2018 angenommen wurde. Aus diesem Grund ist der BF auch vermögenslos.

Die Ehegattin des BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach und leidet an einer nicht näher diagnostizierten schweren Störung aus dem neurologischen-psychiatrischen Formenkreis. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Frau des BF auf dessen Pflege angewiesen ist oder an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.

Die jüngere Tochter des BF, XXXX, geb. XXXX, besucht die Schule in Österreich und ist seit XXXX.2018 arbeitslos. Die ältere Tochter, XXXX, geb. XXXX besuchte von XXXX.2018 bis XXXX.2018 im Auftrag des AMS einen Qualifizierungskurs "XXXX" und arbeitet seit 02.07.2018 als Arbeiterin bei der XXXX.

Die Ehegattin des BF sowie die drei gemeinsamen Töchter sind allesamt im Besitz von Aufenthaltstiteln.

Der BF verfügt zudem über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und halten sich die Eltern des BF in Deutschland auf.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig, wuchs bis zum Jahre 2009 in Mazedonien auf, wo er für mehrere Jahre die Schule besuchte, ein Wirtschaftsgymnasium erfolgreich abschloss und zuletzt als Kellner erwerbstätig war.

Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2018, wegen § 159 (1,2,5) Z 3und 4 StGB und § 153c (1) StGB zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der BF

1. in der Zeit von August 2015 bis XXXX.2016 in XXXX als Inhaber einer Einzelfirma, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB) seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt hat, dass er entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens (bis September 2015) bzw. in fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger dadurch vereitelte, dass er übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, in der überhöhte Privatentnahme, insbesondere für (private) Strafverteidigungskosten, veranlasste (§ 159 Abs. 5 Z 3 StGB) und Geschäftsbücher zu führen unterlassen hat bzw. nur so geführt hat, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert worden war und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterlassen hat (§ 159 Abs. 5 Z 4 StGB)

2. im Zeitraum von November 2014 bis April 2016 in XXXX als Dienstgeber die Beiträge seiner Dienstnehmer zur Sozialversicherung in der Höhe € 13.733,57 eingehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger vorenthalten hat.

Als mildernd wurden dabei die bisherige Unbescholtenheit sowie die teilweise geständige Verantwortung, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet.

Zudem weist der BF eine Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX.2015, wegen des "besonders schwerwiegenden Verbrechens der unerlaubten Herstellung und anderen Umgang mit Sichtgiften und psychotropen Stoffen und Giften" gemäß § 283 Abs. 1, Abs. 2 lit. C des tschechischen Strafgesetzbuches, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 1/2 Jahren auf. In einem wurde gegen den BF eine Ausweisung aus der Tschechischen Republik für die Dauer von 6 Jahren verhängt. Eine Beschwerde des BF wurde mit Beschluss des Kreisgericht XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX.2016, abgewiesen.

Der BF wurde im Rahmen der zuletzt erwähnten Verurteilung für schuldig befunden, am XXXX.2015 für einen anderen in der Gemeinde XXXX, in seinem PKW als Fahrer des Fahrzeuges das Suchtmittel Heroin in einer Gesamtmenge von 299,4 g und einem Reinheitsgrad von 20 %, sohin 61,5 g Wirkstoff, aufbewahrt zu haben, als er von einer Streife der tschechischen Fremdenpolizei kontrolliert wurde. Der BF hat die besagten Suchtmittel im Auftrag eines anderen nach Österreich verbringen wollen.

Als mildernd wurde dabei das nur kurze Innenhaben der Drogen, als erschwerend das Suchtpotential von Heroin, die große Menge an Suchtgift, die grenzüberschreitende Tatbegehung sowie die teils einschlägigen Vorstrafen, gewertet.

Darüber hinaus weist der BF eine Verurteilung in Italien durch den XXXX, vom XXXX.2002, RK XXXX.2003, wegen Verstoßes gegen das Ausländerrecht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Tagen sowie Geldstrafe in Höhe € 100,00 auf.

Auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht weist der BF eine rechtkräftige Bestrafung in Form einer Geldstrafe von € 900,00 gemäß § 81 Abs. 1 SPG, § 82 Abs. 1 SPG, § 1 Abs. 1 Oö. PolStG, § 81 Abs. 1 SPG und § 3 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz auf.

Der Bestrafung lag der Umstand zugrunde, dass der BF jeweils in XXXX am XXXX.2017

1. um 01:43 Uhr, durch sein Verhalten Ärgernis erregt und damit die öffentliche Ordnung gestört, indem er Passanten durch sein aggressives Verhalten und Gesten gegenüber anderen Personen dazu gebracht hat, zusammenzukommen, und die Polizei herbei zu holen. Dabei hat der BF zu den Beamten gesagt, "Darf man nicht einmal mehr streiten? Ich kann machen was ich will! Die Polizei hole ich selbst wenn sich sie brauche. Was machen sie noch hier? Zeigen Sie mich an, mir ist das egal. Was willst du?

2. um 02:07 Uhr, trotz vorausgehender Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten, indem er wiederholt die persönliche Distanz zum einschreitenden Beamten unterschritten und dabei aggressiv mit den Händen, unmittelbar vor dem Gesicht des Beamten gestikuliert und gesagt hat: "Was willst du, komm her! Ist mir egal."

3. um 01:47 Uhr, den öffentlichen Anstand verletzt hat, indem er den einschreitenden Beamten, für Passanten deutlich wahrnehmbar, nachgeäfft und beschimpft hat, wobei er sagte: "Sie sind nur cool weil sie eine Uniform anhaben. Wie gehen Sie überhaupt. Ich bin älter, von ihnen lasse ich mir nichts sagen. Sie sind bescheuert! Zeigen sie mich an, das ist mir egal!"

4. um 02:05 Uhr, berechtigtes Ärgernis erregt und damit die öffentliche Ordnung gestört hat, indem er am belebten XXXXer Stadtplatz lautstark: "Ihr Wichser!" in Richtung der Polizeistreife geschrien hat, sodass einige Passanten belustigt stehen blieben und auf die Reaktion der Streife warteten.

5. um 02:10 Uhr, ungebührlichen störenden Lärm erregt hat, indem er lautstark geschrien hat und so für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung trat, wobei der genaue Wortlaut nicht verständlich war.

Es wird festgestellt, dass der BF die den zuvor angeführten Verurteilungen und Bestrafungen zugrundeliegenden Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.

Gegen den BF besteht ein von der tschechischen Fremdenbehörde bis 20.02.2020 verhängtes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot.

Der BF ist der deutschen Sprache des Niveaus "B1" mächtig.

Mazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten auch keine Anhaltspunkte, welche eine Rückkehr bzw. eine Abschiebung des BF nach Mazedonien unmöglich erscheinen ließen, festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Vaterschaft, Einreisezeitpunkt, durchgehendem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zur Anhaltung in Strafhaft in Tschechien getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde. Vielmehr bestätigte der BF seine seinerzeitige und letzte Einreise ins Bundesgebiet, seine Anhaltung in Strafhaft in Tschechien, seine Ehe sowie Vaterschaft in der mündlichen Verhandlung und brachte im Verfahren vor der belangten Behörde Identitätsnachweise in Vorlage.

Die gemeinsame Haushaltsführung des BF mit seiner Frau und zwei seiner erwachsenen Kinder sowie der Aufenthalt einer weiteren Tochter in Österreich folgen den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche überdies im Datenbestand des Zentralen Melderegisters sowie den Aussagen der Zeugen eine Untermauerung findet.

Die Ausstellung sowie der Besitz wiederholt verlängerter Aufenthaltstitel beruht, wie der bis dato unentschieden gebliebene Verlängerungsantrag in Bezug auf den BF, auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters.

Das anhängige Konkursverfahren sowie die Vermögenslosigkeit des BF beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche sich mit dem Urteilsspruch und den Ausführungen im Urteil des LG XXXX in Einklang bringen lassen sowie dem Auszug aus der Justiz-Ediktedatei vom XXXX.2019.

Einem aktuellen Sozialversicherungsauszug, den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung wie dem Inhalt des obzitierten Urteils des LG XXXX können die wiederholten unselbstständigen Erwerbstätigkeiten des BF und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie die momentane Erwerbslosigkeit des BF entnommen werden.

Die Beschäftigungslosigkeit der Ehegattin des BF folgt ebenfalls dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung sowie dem Inhalt des auf ihre Person lautenden, aktuellen Sozialversicherungsauszuges. Ihr Gesundheitszustand ist aus einem Schreiben des Amtsärztlichen Dienstes der Stadt XXXX, Gz: XXXX, vom XXXX.2017 (siehe Beilage A/11) ersichtlich. In Ermangelung der Vorlage sonstiger medizinischer Unterlagen seitens des BF sowie weiterer Beweismittel war es nicht möglich, eine konkrete lebensbedrohliche Erkrankung sowie ein Abhängigkeitsverhältnis der Gattin des zu diesem festzustellen. Das Vorliegen einer Epilepsie bei der Ehegattin des BF vermochte weder seitens des BF noch der Zeuginnen objektiviert werden. Im Falle ihres Bestehens wäre jedenfalls davon auszugehen, dass der BF medizinische Unterlagen in Vorlage bringen hätte können. Der bloße Verweis in der mündlichen Verhandlung darauf, dass Ärzte bis dato keine Diagnose stellen konnten, überzeugt dahingehend nicht. Vor diesem Hintergrund kann auch den Ausführungen des BF und der Zeuginnen nicht gefolgt werden, wenn diese vermeinen, die Ehegattin des BF unabdingbar betreuen zu müssen. Weder wurde seitens der Genannten dargelegt, wie sich die diesbezügliche Pflege und Betreuung darstellen soll, noch wie diese im Konkreten ausgestaltet ist. So vermeinte zwar der BF, er übernähme die Pflege am Vormittag und seine Töchter am Nachmittag. Dabei werde der BF direkt von seinen Töchtern abgelöst. Die als Zeuginnen einvernommenen Töchter des BF vermochten jedoch nicht darzulegen, wann die vom BF behauptete Ablöse von sich ginge und, wer konkret wann die Pflege/Betreuung übernähme. Der bloße Verweis darauf, dass immer ein Familienangehöriger zugegen sei, lässt nicht erkennen, wer, wann welche Tätigkeiten durchführe. Zudem spricht die Tatsache, dass der BF im von XXXX.2015 bis XXXX.2017 in Tschechien in Strafhaft angehalten wurde, gegen das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen diesem und seiner Ehegattin. So hätte der BF im besagten Zeitraum eine Pflege/Betreuung seiner Ehegattin nicht bewerkstelligen können.

Letztlich lässt es sich logisch nicht nachvollziehen, dass weder der BF noch dessen Töchter die Ehegattin im Falle des tatsächlichen Bestehens einer Epilepsie und - behaupteter - teilweise Stunden anhaltender Bewusstlosigkeit, auf medizinische Hilfe verzichten und anstelle dessen bis zum Abklingen der Anfälle zuwarteten. Im Ergebnis vermochte sohin eine ernsthafte, allenfalls eine Pflegebedürftigkeit begründende Erkrankung seitens der Ehegattin des BF nicht festgestellt werden. Daran vermag auch die Feststellung des amtsärztlichen Dienstes der Stadt XXXX nichts zu ändern. Diese lässt nämlich nur erkennen, dass ein Leiden vorliege, welches im Ergebnis die Ehegattin des BF daran hindere, das Modul I der Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Darüberhinausgehende Diagnosen und Rückschlüsse lassen sich darauf nicht stützen.

Der Schulbesuch, die Arbeitslosigkeit der jüngeren Tochter, der Besuch eines Qualifizierungslehrganges seitens der Töchter des BF sowie das Beschäftigungsverhältnis der älteren Tochter des BF beruhen auf deren Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie der Vorlage diesbezüglicher Unterlagen (siehe Beilagen A/9 und A/10).

Die Deutschkenntnisse des BF erschließen sich aus der Vorlage eines Deutschzertifikates des Niveaus "B1" (siehe Beilage A/3 und A/4) sowie den unmittelbaren Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung. Der BF konnte die ihm auf Deutsch gestellten Fragen verstehen und auf Deutsch beantworten.

Der Besitz von Aufenthaltstiteln seitens der Ehegattin des BF sowie der gemeinsamen Töchter folgt dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters und erschließen sich die sozialen Kontakte des BF im Bundesgebiet aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie jener, der seiner als Zeugen einvernommen Töchter, was sich eingedenk der gesamten Aufenthaltsdauer des BF in Österreich als glaubwürdig erweist. Auch beruhen die familiären Anknüpfungspunkte in Deutschland auf dem übereinstimmenden Vorbringen des BF und der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung.

In Ermangelung des Vorbringens von Krankheiten und seiner Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung, er sei gesund, ist davon auszugehen, dass dieser gesund ist und war daher sowie aufgrund der wiederholten Erwerbstätigkeiten, auf dessen Arbeitsfähigkeit zu schließen.

Dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung folgend, war festzustellen, dass er in Mazedonien aufwuchs dort die Schule besuchte, ein Wirtschaftsgymnasium erfolgreich abschloss und als Kellner erwerbstätig war.

Die strafgerichtliche Verurteilung in Österreich samt den dahingehend näheren Ausführungen folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts sowie dem Inhalt einer Ausfertigung des oben zitierten Urteils und ergibt sich die Verurteilung des BF in Italien einem Auszug aus dem Europäischen Strafregister.

Der übersetzten Ausfertigung des oben zitierten Urteils des Bezirksgerichts XXXX sowie des Beschlusses des Kreisgerichtes XXXX folgt die diesbezügliche Feststellung der Verurteilung des BF zu einer 2 1/2 jährigen Freiheitsstrafe in Tschechien samt den dazugehörigen Ausführungen und stützen sich die Feststellungen der Verwaltungsstrafen BF auf einer Ausfertigung der Strafverfügung der LPD XXXX, PK XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2017.

Die zuvor genannte schlüssige und widerspruchsfreie Ausfertigung der Urteile und Strafverfügung stützen die Feststellung, dass der BF die diesen zugrundeliegenden Straftaten begangen hat.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes gegen den BF durch die tschechischen Behörden ergibt sich aus dem Auszug des Internationalen Fremdenregisters. Entgegen der Annahme des RV des BF ist die dahingehende Ausschreibung noch immer aufrecht.

Die Feststellung, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 4 Herkunftsstaatenverordnung und lassen sich in Ermangelung des substantiierten Vorbringens konkreter, einer Rückkehr bzw. einer Abschiebung im Wege stehender Sachverhalte, Rückkehrhindernisse nicht feststellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG lautet:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist aufgrund seiner mazedonischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.3. Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt, aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Z7).

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.1.4. Der BF war im Besitz eines bis zum XXXX.2018 gültigen Aufenthaltstitels und stellte am XXXX.2018 einen Antrag auf Verlängerung desselben, welcher bis dato unerledigt blieb.

Demzufolge erweist sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aufgrund wiederholt verlängerter Aufenthaltstitel und iSd. § 24 Abs. 1 NAG fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrages als durchgehend rechtmäßig.

3.1.5. "Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. E 14. April 2011, 2008/21/0257)." (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198)

"Die Ansicht, dass bei Vorliegen des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 dem öffentlichen Interesse jedenfalls ein so großes Gewicht zukommt, dass die Abwägung unabhängig vom Gewicht des persönlichen Interesses des Fremden immer zu dessen Lasten ausgehen muss, wird vom VwGH nicht geteilt, würde doch im Fall des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 NAG 2005 die vom Gesetzgeber nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 für alle Fälle des Abs. 2 getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen (vgl. E 25. Februar 2010, 2007/21/0153)." (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0087)

Bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 muss nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Auch das Anzeigen an Behörden oder Gerichten zu Grunde liegende Verhalten kann - wie auch sonstiges Fehlverhalten (Hinweis E vom 23. März 2001, 99/19/0123, ergangen zu § 10 Abs. 2 Z 3 FrG 1997, sowie E vom 16. Dezember 2008, 2007/18/0443, zu § 54 FrPolG 2005) - zur Annahme führen, der Aufenthalt eines Fremden würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hervorrufen (§ 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005), und sohin öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 widerstreiten. Bei der Beurteilung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist aber nicht auf die bloße Tatsache der Erstattung von Anzeigen, sondern auf die Art und Schwere des den Anzeigen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (Hinweis E vom 28. Februar 2008, 2006/21/0218, und vom 18. September 2008, 2008/21/0371). (vgl. VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711)

Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (Hinweis E 3. April 2009, 2008/22/0711). Auf eine Verletzung der Anzeigepflicht (§ 78 StPO 1975) der Behörde kommt es sohin nicht an (vgl. VwGH 19.02.2014, 2011/22/0009).

3.1.6. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG ergibt, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels dann nicht zulässig wenn der Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellte.

Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid das Vorliegen von Versagungsgründen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG mit dem Umstand begründet, dass aufgrund der Straffälligkeiten des BF und der konkreten - sich insbesondere auf das Fremdenwesen auswirkende - Tragweite seiner Taten, dieser als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei.

In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass relevante Sachverhalte, insbesondere die familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ausgeklammert und unzulässiger Weise eine ausländische Verurteilung herangezogen worden seien, was letzten Endes dazu führe, dass es der besagten Entscheidung an einer hinreichenden Begründung mangle.

Hinsichtlich der behaupteten Unzulässigkeit der Heranziehung einer ausländischen Verurteilung in fremdenrechtlichen Verfahren ist auf § 53 Abs. 5 FPG iVm. § 73 StGB zu verweisen, wonach ausländische Verurteilungen inländischen gleichzuhalten sind, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind, sofern nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abgestellt wird.

Der VwGH führt dazu wie folgt aus:

"Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen. Das ergibt sich aus der unzweifelhaft auch auf § 86 FrPolG 2005 durchschlagenden Anordnung des § 60 Abs. 3 FrPolG 2005, wonach eine für die allfällige Erlassung eines Aufenthaltsverbotes relevante Verurteilung auch dann vorliegt, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. In einem solchen Fall muss derartigen Verurteilungen nämlich auch die für inländische Verurteilungen ohne weiteres bestehende Bindungswirkung zukommen. Nichts anderes ergibt sich aus dem E 11. Dezember 2003, 2002/21/0087, in dem für die Annahme einer Bindung auf das Vorliegen eines "Anerkennungs- und/oder Vollstreckungsvertrages" abgestellt wurde, weil dort die Voraussetzungen des § 73 StGB nämlich nicht erfüllt waren." (VwGH vom 29.02.2012 2008/21/0200).

In Österreich sind der unrechtmäßige Besitz, das Inverkehrbringen, der Transport, die Ein- und Ausfuhr sowie jede zum Zwecke der Inverkehrbringung vorangehende Manipulation von Suchtmitteln iSd. §§ 27ff SMG mit Strafe bedroht, wobei die vom BF transportierte und aufbewahrte Wirkstoffmenge von 61,5 g die Grenzmenge von 3 g iSd. § 28b SMG iVm. § 3 Z 1 Suchtgift-Grenzmengenverordnung, um das Vielfache übersteigt. Insofern stellte das von einem tschechischen Gericht bestrafte Verhalten des BF auch in Österreich eine Straftat dar und hätte ebenfalls zu einer Verurteilung führen müssen. Dies wird auch seitens des RV des BF in der mündlichen Verhandlung insofern eingestanden, als dieser darin die Begehung einer Straftat iSd. § 28 SMG als verwirklich sieht. Darüber hinaus lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nicht Art. 6 EMRK ("Fair Trial") entsprechenden Verfahrens feststellen und wurden derartige Mängel vom BF auch nicht konkret behauptet. Vielmehr ist Tschechien Mitglied der Europäischen Union und hat zudem die EMRK unterzeichnet. Das vorliegende vom BF erfolglos mit Rechtsmittel bekämpfte Strafurteil lässt zudem keine Zweifel an einem rechtsstaatlichen Verfahren aufkommen.

Sohin kann in der Berücksichtigung der Verurteilung und des dahinterliegenden Verhaltens des BF in Tschechien keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

Letztlich wurde der BF auch mit Strafurteil des LG XXXX vom XXXX.2018 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt und weist er wegen Verwaltungsübertretungen am XXXX.2017 Verwaltungstrafen auf. Der Ansicht des RV des BF, der BF hätte gar nicht verurteilt werden dürfen, ist entgegenzuhalten, dass das zitierte Urteil rechtskräftig und kein Wiederaufnahmeverfahren aktenkundig ist.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann - insbesondere aufgrund der nicht gezeigten Reue des BF, gepaart mit den damit einhergehenden Auswirkungen auf das Fremdenwesen in Österreich - eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) als gegeben angenommen werden.

Letzten Endes blieb es der BF schuldig, sich im gegenständlichen Verfahren seiner Verantwortung zu stellen. Der bloße Verweis auf seine Rechtsunkenntnis im Falle seiner letzten Verurteilung, ohne auf die eigene Schuld und Verantwortung einzugehen, lässt im Ergebnis eine tatsächliche Reue des BF nicht erkennen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Verpflichtung der Aneignung des Wissens über jene Normen, deren Nichteinhaltung nach dem Strafrecht geahndet wird.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, ausgeht, welche sowohl der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels als auch einer Verlängerung des aktuellen Aufenthaltstitels im Wege steht.

Insofern sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung iSd. § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG iVm. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dem Grunde nachgegeben.

3.1.7. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

* die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

* das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/9

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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