TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 I403 2123188-2

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Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8

Spruch

I403 2123188-2/7Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Senegal, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, Zl. 1000024706 - 161479525/BMI-BFA_OOE_RD, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Senegal, stellte am 06.01.2014 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, dass er von einem Kalifen verfolgt würde, weil dessen Tochter ein Kind von ihm erwartet habe.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.02.2016 als unbegründet abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2016, Zl. W153 2123188-1 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 31.10.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

Am 28.06.2017 legte der Beschwerdeführer dem BFA eine Geburtsurkunde seiner am XXXX in Österreich geborenen Tochter vor.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.08.2017 vom BFA einvernommen. Hierbei erklärte er, sich seit seiner Einreise im Jahr 2014 durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben. Seit Jänner 2016 würde er mit seiner österreichischen Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt leben, die gemeinsame Tochter sei am XXXX zur Welt gekommen. Seine Lebensgefährtin habe darüber hinaus noch einen 2012 geborenen Sohn aus einer früheren Beziehung, welcher ebenfalls im gemeinsamen Haushalt leben würde. Der Beschwerdeführer habe keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen und würde seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung bestreiten. Kontakt zu Angehörigen im Senegal würde keiner mehr bestehen, seine Eltern seien bereits verstorben, wo sich seine Schwester aufhalte, wisse er nicht.

Am 21.05.2018 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Linz über den Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts der Vergewaltigung, Körperverletzung sowie schweren Nötigung die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Bescheid des BFA vom 28.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 31.10.2016 gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Senegal zulässig ist (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 bzw. 3 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).

Der Bescheid wurde am 05.07.2018 zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.07.20185 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt, die Behörde hätte es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die erlassene Rückkehrentscheidung würde einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art 8 EMRK darstellen. Auch würde der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstellen. Er befinde sich zwar in Untersuchungshaft, sei jedoch nach wie vor strafrechtlich unbescholten. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 ERMK erteilen; in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen; in eventu das verhängte Einreiseverbot aufheben bzw. in eventu dessen Dauer wegen Unverhältnismäßigkeit herabsetzen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.08.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Senegal. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich unrechtmäßig in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer führt eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, der die am XXXX geborene Tochter entstammt.

Der unbescholtene Beschwerdeführer befindet sich in Untersuchungshaft. Er ist verdächtig, im April 2018 seine frühere Freundin vergewaltigt zu haben und versucht zu haben, sie mit gefährlichen Drohungen zu einer Abtreibung zu nötigen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung betreffend die Tochter des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf der vorgelegten Geburtsurkunde. Die Feststellung bezüglich des Verdachts der Vergewaltigung und schweren Nötigung ergibt sich aus dem Abschlussbericht der LPD XXXX, die strafrechtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. So erscheint eine Befragung der Lebensgefährtin und Mutter seiner Tochter notwendig. Dafür wird vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen sein.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, Körperverletzung, mündliche
Verhandlung, Nötigung, real risk, reale Gefahr, schwere Straftat,
Untersuchungshaft, Vergewaltigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2123188.2.00

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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