TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/17 W124 2210460-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.01.2019
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Entscheidungsdatum

17.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W124 2210460-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX Ost zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm 9 und 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG und §§ 52 Abs.2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 15b AsylG, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise durch Unterstützung eines rumänischen Schleppers, der diesen von Zypern nach Österreich brachte, am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").

Im Zuge der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Schwechat am XXXX führte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme aus, dass er im Jahr XXXX seinem Onkel mütterlicherseits, der ein Drogendealer und Gangster gewesen sei, 3.000.000.- Euro geborgt habe. Im Jahr XXXX habe dieser sein Geld zurück haben wollen und sei es dabei zu einem Streit gekommen, indem er den Beschwerdeführer mit einem Schwert angegriffen habe und diesen verletzten hätte wollen. Der Cousin des Beschwerdeführers sei ihm dabei zu Hilfe gekommen und dabei an seinem Arm verletzt worden. Danach habe er beschlossen seine Heimat zu verlassen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er der Religion der Sikh und der Volksgruppe der Jat angehören würde. 12 Jahre habe er die Grundschule besucht und würden seine Eltern und sein Bruder noch in Indien leben.

2. Am XXXX wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zu Indien zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

3. Am XXXX wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, eine Niederschrift, welche folgenden Verlauf nahm, aufgenommen:

LA: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise gewohnt?

VP: Grundsätzlich in Punjab aber nachdem der Streit begonnen hat, habe ich in Deli gelebt.

LA: Welchen Beruf haben Sie nun in Ihrem Heimatland ausgeübt?

VP: Ich habe in der Landwirtschaft geabreitet.

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Angehörige in Ihrem Heimatland? Wenn ja, welche und wo halten sich diese auf?

VP: Ja mein Vater und meine Mutter. Nachgefragt sind Sie im Dorf.

LA: In welchem Dorf?

VP: In XXXX.

LA: Haben Sie Ihr ganzes Leben dort verbracht?

VP: Ja.

LA: Haben Sie weitere Verwandte in Indien?

VP: Meine ganzen Cousins und weitschichtigere Verwandte wie Tanten und Onkel.

LA: Haben Sie Geschwister?

VP: Ja einen Bruder.

LA: Wo ist dieser aufhältig?

VP: Er lebt seit 13 Jahren mit seiner Familie in Italien.

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in Indien?

VP: Nur zu meinen Eltern, sonst mit niemanden.

LA: Wovon bestreiten Ihre Eltern den Lebensunterhalt?

VP: Durch die Landwirtschaft und bei u ns im Dorf gibt es Spenden, dadurch ebenso.

LA: Und wie geht es Ihren Eltern?

VP: Es geht Ihnen gut aber sie sind immer gestresst.

Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

VP: Gut.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Möchten Sie Ergänzungen zu Ihrer am XXXX durchgeführten Erstbefragung tätigen?

VP: Ich habe die Wahrheit gesagt. Die erste Einvernahme war sehr kurz, ich wurde nicht ordentlich gefragt. Es wurde mir gesagt bei der zweiten Einvernahme werde ich genauer gefragt.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

VP: Ich bin gesund.

LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Nein.

LA: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren? Schildern Sie Ihren Lebenslauf!

VP: Mein name ist XXXX und ich wurde am XXXX im Dorf XXXX, in der Postzugehörigkeit Sheikhe, im Distrikt Jalandhar, in der Provinz Punjab. Ich b in indischer Staatsbürger.

LA: Geben Sie nun einen kurzen Lebenslauf Ihrer Person an!

VP: Ich bin 12 Jahre lang zur Gundschule gegangen, ich war 1 Jahr lang am College aber danach musste ich aufhören.

LA: Weiter!

VP: Was noch?

LA: Wo sidn Sie zur Schule gegangen, haben Sie geabreitet?

VP: Nach Beendigung der Schule habe ich meinem Vater geholfen in der Landwirtschaft. Ich habe auch einen Kurs in Viehzucht absolviert.

LA: Wann hatten Sie zuletzt mit jemand aus Ihrem Herkunftsland Kontakt?

VP: Vor ca. 6 Monaten als ich...

LA: Als Sie was?

VP: Als ich in Serbien war, da hatte ich zuletzt Kontakt, dort wurde alles vom Schlepper bezahlt als ich noch auf der Flucht war.

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Ja.

LA: Welche?

VP: Wir haben viel Land, mein Vater hat einen Handel. Das Land welches wir besitzen, darauf wurden viele Fabriken gebaut.

LA: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei?

VP: Ja ich war Präsident im College.

LA: Präsident welcher Vereinigung?

VP: Ich war im College St. Soldier.

LA: Und von was waren Sie nun Präsident?

VP: Von der Studentenunion, vom Studentenverein.

LA: Wie lange waren Sie auf dem College?

VP: Ich ging zwar nur 1 Jahr ins College aber ich war 2 Jahre lang Präsident.

LA: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?

VP: Wir hatten viel Land, von den Mieten der Fabriken die wir monatlich bekommen haben haben wir gelebt.

LA: Würden Sie hier arbeiten?

VP: Jetzt nicht.

LA: Sind Sie arbeitsfähig? VP: Ja ich werde auch einen Handel eröffnen, ich bin nicht unfähig.

LA: Sie haben vor hier in Österreich einen Handel zu eröffnen?

VP: Ja wenn es möglich ist.

LA: Warum nicht?

VP: Ich kenne die Regeln hier noch nicht ich muss zuerst die Sprache lernen.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen?

VP: Nein.

L: Sprechen Sie Deutsch?

A: Nein.

LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

VP: Im Jahr 2016.

LA: Wann genau?

VP: Im XXXX.

LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

VP: Am Sonntag des 05, als ich das erste Mal hier ins Lager gekommen bin.

LA: Diesen Monats?

VP: Ja am 05 bin ich hier ins Lager gekommen, es war ein Sonntag, ich glaube es war am 07.

LA: Haben Sie an diesem Tag Ihren Asylantrag gestellt?

VP: Ja am Sonntag.

LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese?

VP: Nein.

LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!

VP: Nein.

LA: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe? Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!

VP: Im Jahr XXXX habe ich meinem Onkel mütterlicherseits 3.000.000 Rupien geborgt damit er einen Handel eröffnen kann. Mein Onkel war ein sehr bekannter Gangster, er hat mir damals als ich im College war geholfen Präsident zu werden, daher habe ich ihm auch das Geld geborgt. Als ich das Geld zurückgefordert habe, hat er mir immer wieder gesagt morgen, übermorgen und hat nach Ausreden gesucht. Danach habe ich ihm gesagt nein ich möchte es zurück haben und danach gab es im Jahr XXXX einen heftigen Streit. Im Jahr XXXX wurde ein Anschlag auf mich ausgeübt. Mein Onkel kam zu mir nach Hause, ein Cousin von mir wollte m ich verteidigen bzw. retten als mein Onkel mich mit einem Messer attackiert hat, dabei wurde seine Hand mit dem Messer geschnitten. Ich wurde wegen ihm auch von der Polizei in den Straßen belästigt. Er hat mich auch gezwungen Drogen zu verkaufen. Ich ging persönlich zu dem C.M. Prakash Singh Badal (Chief Minister Punjab) und habe mit ihm höchst persönlich über mein Problem gesprochen, durch seine Hilfe konnte ich mit Sicherheit nach Deli flüchten. Die Polizei war auf der Seite meines Onkels, er hatte sehr guten Kontakt mit ihnen. Da ich in meinem Dorf von der Polizei belästiogt wurde und es mir nicht mehr möglich war dort zu leben musste ich flüchten. Es wurde ein Strafverfahren gegen mich eingeleitet. Ich musste der Polizei 1.000.000 Rupien zahlen damit sie meinen Namen von der Anzeige löschen. Als meine Eltern mir gesagt haben, dass ich in meinem Land nicht mehr in Sicherheit bin organisierten Sie meine Reise nach Zypern wo ich einen Kurs in Hospitalitymanagement gemacht habe.

LA: Woher hatten Sie das Geld welches Sie Ihrem Onkel geborgt haben?

VP: Ich habe Besitztümern im Wert von ca. 2-2 1/2 Milliarden Rupien, ich konnte einen Kredit aufnehmen, das habe ich auch getan und meinem Onkel geborgt.

LA: Sie haben also einen Kredit aufgenommen?

VP: Ja.

LA: In welcher Höhe?

VP: 3.000.000 Rupien.

LA: Haben Sie den Kredit bis dato abbezahlt?

VP: Nein. 1.000.000 wurde schon beglichen aber 2.000.000 noch nicht.

LA: Wieso nicht wenn Sie doch Besitztümer im Wert von ca. 2-2 1/2. Milliarden. Rupien haben?

VP: Dann müsste ich es ja verkaufen und dann würde er wieder Probleme machen und sagen ich habe so viel Geld und meinen er müsse es mir doch nicht zurückzahlen und er würde es mich auch nicht verkaufen kassen.

LA: Ihr Onkel würde Sie Ihre Besitztümer nicht verkaufen lassen?

VP: Nein und auch wenn ich es zu diesem Zeitpunkt verkaufen würde, würde ich dafür keinen guten Preis bekommen.

LA: Warum sollte Ihr Onkel Sie daran hindern Ihre Besitztümer zu verkaufen?

VP: Weil er meine Besitztümer unrechtmäßig in Besitz nehmen möchte, diese verkaufen und

einen Handel eröffnen will. Er möchte ein großes Gebäude bauen und zeigen, dass er der reichste und mächtigste ist und zeigen dass alle das tun müssen was er sagt.

LA: Sie gaben vorhin an es kam zu einem hefitiger Streit zwischen Ihnen und Ihrem Onkel. Wann war das?

VP: Im Jahr XXXX.

LA: Wann genau?

VP: Ca. im Oktober.

LA: Können Sie es nicht genauer angeben?

VP: Nein ich weiß das genaue Datum nicht.

LA: Schildern Sie mir diesen Streit!

VP: An diesem späten Abend ist mein Onkel mit ca. 50 weiteren Anhängern gekommen, alle sind Gangster die mir damals geholfen haben Präsident zu werden. Es waren ungefähr 50 Personen. An diesem Tag gingen meine Eltern zum goldenen Tempel. Nachdem ich meine Arbeiten erledigt habe war ich auf dem Weg nach Hause als ich zu Hasue angekommen bin und mich auf dem Sofa hingesetzt habe, sind 50 Personen auf mich zugekommen, sie schrien und sagten möchtest du jetzt noch das Geld haben oder nicht, sie packten mich von allen Sieten und verprügelten mich von Kopf bis Fuß. Als es ziemlich laut wurde und die Nachbarn merkten, dass etwas nicht stimmt kamen einige Personen und auch mein Cousin auf mich zu. Mein Cousin sah, dass einer gerade dabei war mir die Kehle aufzuschlitzen da kam er mit seiner Hand vor mein Gesicht um mich zu schützen. In diesem Moment wurde seine Hand mit einem Messer aufgeschnitten. Als der Dorfvorstand ebenso herbeigeeilt kam sind die ganzen Anhänger meines Onkels aus Angst verschwunden. Nach dem Vorfall ging ich zur Polizei um den Vorfall zu schildern und Anzeige zu erstatten allerdings nahm die Polizei am Anfang keine Anzeige auf, da Sie wahrscheinlich von meinem Onkel bestochen wurden. Mein Onkel und die Polizei haben sich zusammengetan und sogar Drogen in meinen Firmen gelagert und ein Strafverfahren gegen mich eingeleitet.

LA: Diese 50 Personen die Sie angegriffen haben, wo sind diese 50 Personen hergekommen?

VP: Sie sind ins Haus reingekomen und in der Nähe leben ja sehr viele Nachbarn.

LA: Was haben Sie nach diesem Angriff getan?

VP: Wie gesagt nach dem Anschlag ging ich zur Polizei und wollte Anzeige erstatten.

LA: Was haben Sie direkt danch getan, unmittelbar nachdem die Personen aus Ihrem Haus waren?

VP: Zuerst eilten wir mit meinem Cousin ins Spital weil wir Angst um ihn hatten, die Gangster sind nur wegen dem Dorfvorstand aus dem Haus. Danach bin ich zur Polizei um Anzeige zu erstatten, die Polizei sagte mein Cousin müsste als Zeuge aussagen. Mein Cousin hatte aber große Angst vor meinem Onkel, er ist sogar weitschichtig mit ihm verschwägert. Aus Angst sagte mein Cousin nicht aus.

LA: 50 Gangster waren in Ihrem Haus und nur weil der Dorfvorstand herbeieilte haben diese aus Angst Ihr Haus verlassen?

VP: Ja und einer der sogar die Hand meines Cousins aufgeschnitten hatte, hatte am meisten Angst, sie haben alle Angst vor dem Dorfvorstand deshalb sind sie auch alle verschwunden.

LA: Wenn der Dorfvorsteher eine solche Macht besitzt warum hat dieser nicht die Möglichkeit Sie zu schützen?

VP: Er ist zwar eine mächtige Person allerdings bis zu einer gewissen Grenze. Als das Strafverfahren gegen mich eingeleitet wurde, wo mein Onkel und seine Anhänger mit der Polizei Drogen in meinen Firmen versteckt haben bin ich zum Chief Minister gegangen.

LA: Antworten Sie auf die Frage!

VP: Wie gesagt er war bis zu einer gewissen Grenze. Als die 50 Männer versammelt waren hat das der Dorfvorsteher mit eigenen Augen gesehen, er konnte mich davor retten. Aber wie oft kann er das machen oder miterleben.

LA: Sie haben diesen Angriff unbeschadet überstanden?

VP: Ich wurde geohrfeigt, geschlagen, getreten. Ich habe auch Verletzungen am Bein. Nachgefragt habe ich jetzt Narben am Bein. Ich habe glaube ich auch hier eine Narbe.

Anm.: Der AW zeigt auf seine Schiefe.

LA: Sie glauben Sie haben eine Narbe?

VP: Man sieht es noch leicht.

LA: Sie haben sich nicht behandeln lassen im Krankenhaus?

VP: Doch ich war aber weniger verletzt als mein Cousin.

LA: Sie gaben vorhin an Ihr Cousin wurde im Krankenhaus behandelt und Sie gingen umgehend zur Polizei.

VP: Ja ich wurde kurz behandelt und dann ging ich sofort zur Polizei. Wie gesagt er wurde mehr verletzt als ich.

LA: Als Sie wieder nach Hause kamen, waren Ihre Eltern da zu Hasue?

VP: Sie wurden darüber in Kenntnis gesetzt und sind dann zurückgekehrt.

LA: Wie haben Ihre Eltern reagiert als Sie nach Hause gekommen sind?

VP: Sie waren am Boden zerstört und weinten. Sie sagten mir wir ahben schon früher gesagt, dass du ihm kein Geld borgen sollst. Ca. im Jahr 2007 als mein Onkel meinen Bruder beeinflusst hat mussten meine Eltern ihn nach Italien schicken sonst wäre er heute wie mein Onkel.

LA: Wenn Sie doch diese Vorgeschichte kannten warum haben Sie sich dennoch auf Ihren Onkel eingelassen und ihm Geld geborgt?

VP: In Punjab ist das so, dass wenn man viele Firmen man auch einen guten Kontakt zu Gangstern haben muss.

LA: Haben Ihre Eltern das auch?

VP: Nein.

LA: Wenn es aber so ist in Punjab?

VP: Ich hatte auch meine Vorteile, sie haben mir geholfen Prösident vom College zu werden.

LA: Was ist danach passiert? Nach diesen Anschlag, nachdem Sie Anzeige erstattet haben?

VP: Als ich die Anzeige erstattet habe und erfahrern habe, dass ein Strafverfahren gegen mich eingeleitet wurde ging ich zu einem Freund der ebenso eine mächtige und anerkannte Person ist. Er verschaffte mir den Kontakt mit dem Chief Minister. Durch die Hilfe von Ihnen und mit der Summe von 1.000.000 Rupien gelang es mir meinen Namen von Strafverfahren zu löschen und nach Deli zu flüchten.

LA: Wann war das?

VP: Im Jahr XXXX nach dem Anschlag.

LA: Wann genau?

VP: Nach Oktober.

LA: Ich weise Sie darauf hin konkrete Angaben zu machen!

VP: Ich weiß so vield, dass ich im XXXX mit einem Studentenvisum nach Zypern geflogen bin. Es ist so viel passiert, mein Verstnd hat nicht mitgewirkt, ich kann mich nicht an alles erinnern.

LA: Kam es bis zu Ihrer Ausreise zu weiteren Übergriffen?

VP: Als das Strafverfahren gegen mich eingeleitet wurde, wurde ich ständig von der Polizei belästigt?

LA: Inwiefern?

VP: Die Polizei kam auf mich zu, packte mich und wollte mich mitnehmen. Als ich ihnen Geld bezahlte ließen sie mich frei.

LA: Wie oft ist das vorgekommen?

VP: Ich war auf der Blacklist, sie waren auf der Suche anch mir um mich einzusperren.

LA: Wie oft ist das vorgekommen?

VP: 4 oder 5 Mal.

LA: 4 oder 5 Mal?

VP: 5 Mal.

LA: Wieso geben Sie 4 oder 5 Mal an? Sie machen keine konkreten Angaben!

VP: Jedes Mal wenn sie mich einsperrten musste ich ihnen Geld geben, ich war sehr gestresst, ich weiß es nicht mehr.

LA: Wenn Sie es doch geschafft haben, dass das Strafverfahren gegen Sie eingestellt wurde warum haben Sie dennoch Punjab verlassen?

VP: Weil ich nicht in Sicherheit war. Ich habe das Geld gezahlt damit mein Name gelöscht wird.

LA: Haben Sie irgendwelche Beweismittel für dieses behauptete Strafverfahren?

VP: Die Anzeige wurde zwar gelöscht aber ich werde meinen Freund anrufen der mir damals geholfen hat und mich erkundigen.

LA: Haben Sie nun irgendwelche Beweismittel oder nicht?

VP: Zu diesem Zeitpunkt nicht.

LA: Warum nicht? Sie müssen doch darüber informiert worden sein, dass ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde!

VP: Geben Sie mir 1 Monat Zeit und ich werde versuchen Beweismittel zu beschaffen.

LA: Wurden Sie nun darüber informiert, dass gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde? VP: Ich hatte nur mit meinen Eltern Kontakt.

LA: Antworten Sie auf die Frage!

VP: Wie lautete die Frage.

Anm.: Frage wird durch die Dolmetscherin wiederholt.

VP: Als ich später erneut zur Polizei ging um Anzeige zu ersttaten bezüglich dem Vorfall mit meinem Cousin hat man mirt gesagt, sie würden mir nicht glauben weil ich selbst ein Schuldiger bin und ich würde Drogen in meinen Firmen lagern.

LA: Was meinen Sie damit als Sie "später erneut zur Polizei" gingen?

VP: Wie gesagt am Anfang, gleich nach dem Vorfall ging ich zur Polizei um Anzeige zu erstattet. Die Polizei wurde bereits von meinem Onkel bestochen deshalb wurde keine Anzeige aufgenommen. 2 Tage danach ging ich erneut zur Polizei um Anzeige zu erstattet, in diesen zwei Tagen wurden die Drogen im Auftrag meines Onkels in meinen Firmen gelagert. Als ich beim zweiten Mal bei der Polizei war sagten Sie mir ich wäre ein Täter und es wurde ein Strafverfahren gegen mich eingeleitet.

LA: Sie haben vorhin nicht erwähnt ein zweites Mal zur Polizei gegangen zu sein. Warum nicht?

VP: Ich habe aber gesagt als ich das erste Mal zur Polizei ging nahmen sie die Anzeige nicht auf, alle waren hinter mir her, die Polizei, die Gangster. Die Gangster hatten das Ziel mich zu töten wenn sie ihr Ziel nicht erfüllt hätten würde ihre Ehre verschwinden.

LA: Woher kennen Sie das Ziel dieser Gangster?

VP: Das haben Sie selbst gesagt. Das ist ihr Image, ich war ja auch mit ihnen verbunden als sie mir geholfen haben, ihr Ruf würde darunter leiden wenn sie ihr Ziel nicht verwirklichen. Sie haben damals schon gesagt, dass wenn ihnen etwas nicht passt und sagen, dass sie jemanden töten werden, dann werden sie das auch tun, egal wie.

LA: Und das haben Sie zu Ihnen gesagt?

VP: Ja.

LA: Wer hat Ihnen das gesagt?

VP: Mein Onkel.

LA: Schildern Sie dieses Gespräch!

VP: Als ich es geschafft habe den Namen aus der Anzeige zu löschen hat er gesagt egal was ich mache und wohin ich gehe wir werden dich töten.

LA: Und nun schildern Sie mir dieses Gespräch, konkret und detailreich! Wann und wo hat dieses Gespäch stattgefunden. Wer hat was gesagt?

VP: Ich bin mit dem CM einen Kompromiss eingegangen. 4 Anhänger von ihm sind gekommen aber es kam zu keinen Handgreiflichkeiten, sie sagten es gehe um ihre Ehre und ihr Image. Als mich die 50 Anhänger meines Onkels dabei waren zu töten rettete mich der Dorfvorstand, sie mussten alle flüchten weil er anwesend war.

LA: Ich fordere Sie nun nochmals auf dieses Gespräch ausführlich und detailreich zu schildern. Wann, wo, wer hat was gesagt!

VP: Ich war dort und habe mit dem CM einen Kompromiss geschlossen, wir haben nur noch den Preis verhandelt. Mein Onkel sagte zu dem CM es ist egal was er versucht sie werden mich töten. Sie waren damals auf der Suche nach mir.

LA: Sie haben zu Beginn Ihrer Fluchtgeschichte behauptet Ihr Onkel hätte Sie gezwungen Drogen zu verkaufen. Erzählen Sie mir davon!

VP: Ja bevor es zu dem heftigen Streit kam hat er mich gezwungen für ihn Drogen zu verkaufen, nach dem Anschlag wurde alles zerstört.

LA: Und nun erzählen Sie mir wie es dazu gekommen ist, dass Sie für Ihren Onkel der Ihnen Geld schuldet Drogen verkaufen mussten?

VP: Sie sind Gangster, er sagte wenn ich mein Geld zurückhaben möchte soll ich diese Drogen verkaufen.

LA: Und das haben Sie getan?

VP: Nein ich habe mich widersetzt, deshalb kam es zu dem Streit. Meine zwei Freunde sind wegen Drogen verstorben deshalb war ich strikt dagegen. Er lagerte seine Drogen in meiner Firma, als ich ihn darauf angesprichen habe und gesagt habe er soll das unterlassen kam es erneut zu einem Streit. Im letzten Jahr brach ein Feuer in einer meiner Firmen aus, 17 Leute kamen dabei ums Leben. Ich weiß nicht wie der Brand entstanden ist aber ich befürchte mein Onkel steckt dahinter.

LA: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?

VP: Ja.

LA: Haben Sie noch etwas hinzuzufügen?

VP: Nein ich habe alles gesagt.

LA: Besteht derzeit eine Anzeige oder ein auferechter Haftbefehl gegen Sie?

VP: Das weiß ich nicht, ich habe dort zwar alles geklärt bevor ich geflüchtet bin aber ich weiß es nicht. Ich hatte ein gutes und wohlhabendes Leben dort aber alles wurde zerstört mein Studium, meine Sicherheit.

Vorh.: Sie behaupten unglaubwürdiger Weise bloß Verfolgung seitens "privater Dritter". Entsprechend den Länderfeststellungen des BFA sind indischen Sicherheitsbehörden bei derartigen Bedrohungen schutzfähig und schutzwillig. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich möchte ihnen zuerst eine Frage stellen.

Anm.: Dem AW wird erläutert, dass nun keine Fragen beantwortet sind.

VP: Ich habe auch ein recht als Mensch. Die ganzen Probleme die es im Land gibt sind nur in Punjab. Es ist nur in Punjab so, die ganzen Probleme enstehen nur dort. Warum?

Vorh.: Darüber hinaus existiert kein Meldewesen in Ihrem Heimatland, wie sich aus dem LIB zur Lage in Indien ergibt, sodass Ihnen jedenfalls die Möglichkeit offen steht, sich an einen anderen Ort in Ihrem Herkunftsstaat zu begeben, um Ihren Problemen zu entgehen. Was sagen Sie dazu?

VP: Die Hauptsache ist die das ich Schutz möchte. Ich war in Deli, ich könnte in anderen Teilen leben aber die Frage ist wie lange sollte ich mich verstecken. Sie könnten jederzeit meinen Aufenthalt aufdecken und mich töten. Ich war in Zypern und hätte dort auch ein gutes Leben in Sicherheit gehabt allerdings haben meine Gegner davon erfahren.

LA: Wie genau sollte Ihr Onkel es schaffen Sie in einer Land in Indien zu finden?

VP: Er hat gute Kontakte im ganzen Land und früher oder später würde er es erfahren.

LA: In Ganz Indien?

VP: Ja.

LA: Wie haben Ihre Gegner davon erfahren, dass Sie in Zypern sind?

VP: Über meine Verwandten. Meine Eletrn haben es nicht direkt weitergegeben aber es ist immer weitergegangen über Verwandte.

LA: Wie kommen Sie darauf, dass Ihre Gegner Sie in Österreich nicht finden können?

VP: Österreich ist ein sicheres Land, hier gibt es Polizei. In Zypern gibt es viele illegale Einwanderer und auch immer wieder werden Asylwerber ermordet.

LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

VP: Ich werde getötet.

LA: Ihnen wurde die schriftlichen Feststellungen der Staatendokumentation zu Ihrem Heimatland Indien im Rahmen Ihrer Erstbefragung am XXXX übergeben. Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, im Rahmen Ihres Rechts auf Parteiengehör binnen drei Tagen zu den schriftlichen Feststellungen der Staatendokumentation zu Ihrem Heimatland Indien schriftlich Stellung zu nehmen. Das haben Sie nicht wahrgenommen. Wollen Sie nunmehr zu den schriftlichen Feststellungen der Staatendokumentation zu Ihrem Heimatland Indien eine mündliche Stellungnahme abgeben?

VP: Ich möchte sagen Indien ist zwar ein sicheres Land allerdings ohne Punjab. Die Probleme in Punjab bezüglich Drogen, Landwirtschaft, Gangster und Kallistan vergrößern sich immer mehr und mehr. Es ist kein sicherer Bundesstaat mehr.

4. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

Gemäß § 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine

Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß Spruchpunkt VI. wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG aberkannt und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gem. § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen ab dem XXXX Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Vorbringen darzustellen. Der Beschwerdeführer habe sich während seiner Übernahme am XXXX wiederholt in Widersprüche verwickelt. Angefangen von den Angaben zu seiner Ausreise, bis hin zu den behaupteten Übergriffen seines Onkels.

So gab der Beschwerdeführer beispielsweise in seiner am XXXX durchgeführten Erstbefragung zu seinen Ausreisedaten an, im XXXX XXXX mit einem Reisebus Richtung Delhi und am XXXX wiederum Indien mit dem Flugzeug nach Zypern verlassen zu haben. In Widerspruch dazu behauptete der Beschwerdeführer in der Einvernahme am XXXX zu seinen Ausreisedaten, aus seinem Land bereits im XXXX mit einem Studentenvisum geflohen zu sein.

Im Rahmen der Einvernahme sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden sein Fluchtvorbringen zu schildern. Im Zuge dessen habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er mit seinem Onkel einen heftigen Streit gehabt habe. Daraufhin habe er seinen Onkel zu Hause mit einem Messer attackiert. Im weiteren Verlauf der Einvernahme sei der Beschwerdeführer zu diesem Streit genauer befragt worden. Dabei habe der Beschwerdeführer wiederum angegeben, dass sein Onkel mit 50 seiner Anhänger zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei. Einer dieser Anhänger habe versucht den Beschwerdeführer die Kehle aufzuschlitzen. Im Falle eines tatsächlichen Anschlages auf das Leben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass es sich an jene Person erinnern würde, welche dies verübt haben würde.

Auch die weiteren Ausführungen zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Anschlag auf sein Leben seien äußerst fragwürdig. So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich an dem Abend des besagten Anschlages zu Hause auf dem Sofa niedergelassen habe. 50 Personen seien auf ihn zugekommen, hätten ihn von allen Seiten gepackt und von Kopf bis Fuß verprügelt. Der Beschwerdeführer habe mit keinem Wort geschildert, wie diese 50 Personen es geschafft hätten, in das Haus des Beschwerdeführers einzudringen.

Des weiteres habe der Beschwerdeführer angegeben nach diesem Vorfall zur Polizei gegangen zu sein, um eine Anzeige zu erstatten. Es wäre jedoch davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer nach einem von ihm behaupteten Übergriff zunächst einen Arzt aufgesucht und sich untersuchen hätte lassen. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer sich im Krankenhaus nicht behandeln habe lassen, nachdem der Beschwerdeführer sogar angegeben habe seinen Cousin dorthin gebracht zu haben, da dieser Schnittverletzungen habe, habe dieser wiederum versucht zu konstruieren und behauptet, dass er doch "kurz" behandelt worden sei. Es sei jedoch nicht so schlimm, wie bei seinem Cousin gewesen. Dies würde zeigen, dass sich der Beschwerdeführer irgendwelcher Unwahrheiten bedient habe und noch in der Einvernahme zu konstruieren versucht habe, um sein Fluchtvorbringen zu steigern. So habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet weitere Verletzungen anbei erlitten zu haben und zu glauben eine Narbe an der Schläfe davon getragen zu haben.

Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen die einzelnen Vorfälle seiner Geschichte detailliert und widerspruchsfrei zu schildern. So habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, als dieser ein zweites Mal bei der Polizei gewesen sei, dass diesem gesagt worden sei, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, da in seiner Firma Drogen gelagert worden seien. Gegen Ende der Einvernahme habe der Beschwerdeführer wiederum behauptet, dass er seinen Onkel gesagt habe, er solle es unterlassen in seiner Firma Drogen zu lagern. Daraufhin sei es neuerlich zu einem Streit gekommen. Von diesem weiteren Streit habe der Beschwerdeführer bis dato kein Wort erwähnt, obwohl der Beschwerdeführer zuvor bereits gefragt worden sei, ob es nach diesem ersten Anschlag auf ihn zu weiteren Vorkommnissen gekommen sei.

Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten, habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis sei in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es sei mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten bzw. stehe im "raum-zeitlichen" Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibe das berichtete Ereignis eigenständig d.h. ohne Vor-, und Nachgeschichte.

In diesem Zusammenhang sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, das Gespräch zwischen ihm und seinem Onkel zu schildern. Der Beschwerdeführer sei dazu nicht in der Lage gewesen und habe emotionslos geantwortet. Abermals aufgefordert konkrete Angaben rund um seine vagen Behauptungen zu machen und dabei auch Details zu benennen, habe dieser neuerlich höchst vage und unkonkret beantwortet und dabei versucht der Aufforderung auszuweichen. Er habe sich wiederum einer Unwahrheit bedient. Er sei nicht ansatzweise in der Lage gewesen das Gespräch detailreich und lebensnah zu schildern.

Selbst zur Ausreise habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. Während er bei der am XXXX durchgeführten Erstbefragung noch angegeben habe am XXXX mit einem Flugzeug von Indien nach Zypern gereist zu sein, behauptete der Beschwerdeführer in der Einvernahme am XXXX im XXXX mit einem Studentenvisum nach Zypern geflogen zu sein.

Zusammengefasst würden die Darstellungen des Beschwerdeführers zeigen, dass er einen bloß abstrakten und unkonkreten Sachverhalt behaupten würde. Auf mehrfache Nachfrage hin sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen ein stichhaltiges und fundiertes bzw. nachvollziehbares Vorbringen darzulegen. Es sei aus diesem Grunde davon auszugehen, dass sein Vorbringen beim BFA eine gedankliche Konstruktion darstellen würde.

In Indien habe der Beschwerdeführer mit den indischen Behörden, Sicherheitsbehörden bzw. Gerichten keinerlei Schwierigkeiten bzw. Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland keine strafbaren Handlungen begangen und sei weder politisch noch religiös tätig gewesen. In seinem Heimatland sei der Beschwerdeführer auch kein Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation gewesen.

Mit dem Verlassen von Indien habe der Beschwerdeführer die äußerste aller Möglichkeiten gewählt, um seinen vermeintlichen Problemen zu entgehen. Dies würde insofern unverhältnismäßig erscheinen, als der Beschwerdeführer angegeben habe, dass beispielsweise seine Familie unbehelligt in Indien leben könne.

In Indien würde kein Meldesystem existieren, wie sich dies aus dem Länderinformationsblatt zur Lage in Indien ergeben würde, sodass jedenfalls die Möglichkeit bestehen würde sich an einen anderen Ort in Herkunftsstadt zu begeben, um der vermeintlichen Problemen zu entgehen. Dass man gerade den Beschwerdeführer in ganz Indien suchen und finden würde, sei zu der im Länderinformationsblattblatt geschilderten allgemeinen Lage, als widersprüchlich anzusehen und somit aus Sicht der Behörde nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom XXXX angegeben, Indien würde (mit Ausnahme der Provinz Punjab) ein sicheres Land sein. Sohin stehe dem Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit sich in einen anderen Teil des Landes niederzulassen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach wegen den vermeintlichen Streit mit seinem Onkel XXXX verlassen und sich einige Zeit in Dehli aufgehalten, wo der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt habe.

Beim Beschwerdeführer würde es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handeln. Es sei zusammenfassend jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über alltägliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme am XXXX selbst angegeben in seinem Heimatland ein wohlhabendes Leben geführt zu haben.

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen würde das Bundesamt zweifelsfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner existenziellen Notlage ausgesetzt sei, nachdem dieser dort keine Verfolgung zu befürchten habe. Es würde kein Handlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung bestehen und würde dieser gesund sein bzw. keine Behandlung oder Methode benötigen, welche nur in Österreich vorhanden sein würde.

Eine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder privater Dritter habe er nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung i.S.d. GFK glaubhaft machen habe können. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers sei nicht anzunehmen, dass dieser bei einer Rückkehr auf Grund der von ihm behaupteten persönlichen Fluchtgründe einer unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde.

Es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer als gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter auch zumutbar sei, dass er sich im Falle einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen könne und diesen keinesfalls die völlige Entziehung seiner Existenzgrundlage drohen würde. Auch aufgrund der Länderfeststellungen sei jedenfalls anzunehmen, dass seine existenziellen Grundbedürfnisse sowie vor seiner Ausreise er aus eigener Kraft durch selbstständige Arbeit sichern könne. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in seinem Land über familiäre Anknüpfungspunkte. Des Weiteres verfüge er über eine durchschnittliche Schulbildung und sei davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr wieder Fuß fassen könne.

Somit sei davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 drohe.

Überdies hätte der Beschwerdeführer keine Umstände angeführt, die Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG rechtfertigen würden. (Spruchpunkt III.).

Hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nichts hervorgetreten sei, dass dazu Anlass gegeben hätte eine besondere Integration in der Person des Beschwerdeführers in Österreich anzunehmen, zumal diese nicht die deutsche Sprache sprechen würde, über keinerlei private Kontakte verfüge, die sie an Österreich binden würde. Auch der erst sehr kurzer Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet, spreche gegen das Vorliegen besonderer privater Bindungen bzw. Integration in Österreich. Verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte würden in Österreich nicht bestehen.

Somit würde sich bei der Abwägung seiner privaten zu den öffentlichen Interessen ergeben, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, gegen welches der Beschwerdeführer mit seiner illegalen Einreise verstoßen habe, die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würde. (Spruchpunkt IV.).

Zu den Ausführungen des Spruchpunkt V. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art 3 EMRK bzw. Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Wie unter Spruchunkt II. dargelegt, würde sich im Falle des Beschwerdeführers keine derartige Gefährdung ergeben.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dies sei im gegenständlichen Fall bereits verneint worden. Gem. § 50 Abs. 3 FPG sei eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme sei in diesem Falle nicht empfohlen worden.

Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.

Zu Spruchpunkt VI. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt habe, weil das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen nicht den Tatsachen entsprechen. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer mit dem Zeitpunkt der Entscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sei. Würde der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nachkommen, so könne der Beschwerdeführer auch § 46 Abs. 1 Z. 1-4 FPG sonst genannten Voraussetzungen zur Ausreise erhalten werden. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe im Falle einer durchführbaren Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem. § 18 BFA-VG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Daher war im Falle des Beschwerdeführers von der Erteilung einer Frist abzusehen.

Zu Spruchpunkt VII. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wurde. Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Entscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.

Bezogen auf den vorliegenden Fall könne angemerkt werden, dass aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrages auf internationalen Schutz aufgetragen werden könne in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen.

Gem. § 15b Abs. 2 Z 2 AsylG sei eine Anordnung zur Unterkunftnahme in jenen Fällen, in denen sich der Antrag auf internationalen Schutz auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG beziehe, jedenfalls im Sinne des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrages auf internationalen Schutz geboten, nachdem ein Schutzinteresse im Sinne des AsylG im Falle eines sicheren Herkunftstaates von untergeordneter Bedeutung sei. Gleiches würde bei jenen Fällen angenommen werden können, bei denen Verfolgungsgründe nicht vorgebracht worden seien, weil auch bei diesen Fällen kein qualifiziertes Schutzinteresse der Antragsteller bestehen würde.

Der Beschwerdeführer habe ab dem XXXX bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz in der XXXX, Unterkunft zu nehmen, da der Beschwerdeführer georgischer Staatsbürger sei. Bei Indien würde es sich um einen sicheren Herkunftsstaat, wie aus der Verordnung der Bundesregierung HstV eindeutig hervorgehe, handeln.

Nachdem der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe vorgebracht habe, aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen würde, müsse das gegenständliche Verfahren "dem öffentlichen und auch individuellen Interesse entsprechend" raschest geführt und entschieden werden können.

5. Gegen diesen Bescheid wurde im vollen Umfang vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom XXXX erhoben.

Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspreche, glaubwürdig und gründlich substantiiert sei. Dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und sei ihm daher Asyl zu gewähren gewesen.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzten. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Verfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete Situation untersucht werden würde. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem Bundesasylamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen würde, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Name bzw. das Geburtsdatum des Beschwerdeführers kann auf Grund mangelnder unbedenklicher Urkunden nicht festgestellt werden. Auf Grund der ansonsten glaubwürdigen widerspruchsfreien Angaben hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer indischer Staatsbürger ist und aus dem Bundesstaat Punjab stammt und dort von Geburt an bis zu seiner Ausreise aus Indien gelebt hat.

Er gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religion der Sikhs an. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Indien in seinem Heimatdorf. Sein Familienstand ist ledig und er hat keine Kinder. Er hat bis zur

12. Klasse die Grundschule und ein Jahr ein College besucht.

Seine Muttersprache ist Punjabi. Sowohl seine Eltern als auch andere Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Indien. Seinen Lebensunterhalt hat der Beschwerdeführer durch Tätigkeiten in der Landwirtschaft der Eltern bestritten und hat im Zuge dessen einen Viehzuchtkurs absolviert.

1.2. Das darüberhinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, wonach er von seinem Onkel bedroht und verfolgt worden sei, weil er von diesem das geborgte Geld in der Höhe von 3.000.000 Rupien zurückverlangt habe, ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer dadurch eine individuelle Verfolgung droht.

1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück-, oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und hat 12 Jahre die Schule und ein Jahr ein College besucht. Der Beschwerdeführer sammelte zudem Arbeitserfahrung in der elterlichen Landwirtschaft und verfügt außerdem über einen Abschluss eines Kurses im Bereich der Viehzucht.

1.4. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich bzw. der EU über keine Familienangehörigen. Er ist strafgerichtlich unbescholten und hat keine nennenswerten Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner regelmäßig erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Darüber hinaus können keine Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des BF in sprachlicher, sozialer und beruflicher Sicht festgestellt werden.

1.5. Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den zutreffenden Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid ausgegangen.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Zu Indien werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Jänner 2017).

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1)

Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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