Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W165 2120027-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 06.09.2016, GZ: Islamabad-ÖB/KONS/3021/2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Pakistans und Angehörige der Minderheit der Ahmadis, brachte am 28.11.2013 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.
Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der BF, ein Staatsangehöriger Pakistans und ebenfalls Angehöriger der Minderheit der Ahmadis, genannt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.08.2013, Zl. 13 04 511-BAT, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Dem Antrag und Befragungsformular wurden in Kopie ua die relevanten Seiten der Reisepässe der BF und der Bezugsperson und eine Geburtsurkunde der BF angeschlossen.
Weiters wurde eine Heiratsurkunde (Marriage Certificate) des Nazarat der Ahmadiya (Eheschließungsbüro der Angehörigen der Ahmadiya-Gemeinschaft) vom 22.07.2013 über eine am 08.05.2013 durch das Nazarat erfolgte Registrierung der zwischen der BF und der Bezugsperson am 11.05.2012 in Pakistan in einer Nikah-Zeremonie geschlossenen Ehe vorgelegt. Ebenso wurde ein Nikah-Eheschließungsformular (Nikah Marriage Form) über die am 08.05.2013 durch das Nazarat erfolgte Registrierung der Eheschließung der BF mit der Bezugsperson vom 11.05.2012 eingereicht.
Zu dem seitens der ÖB Islamabad an das BFA samt Unterlagen weitergeleiteten Einreiseantrag erstattete das BFA unter Anschluss eines Aktenvermerkes samt Beiblattes zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose mit Schreiben vom 08.05.2015 eine Stellungnahme und teilte der ÖB Islamabad gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des vierten Hauptstückes des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Im angeschlossenen Aktenvermerk des BFA wird festgehalten, dass die Bezugsperson vor deren Einreise lediglich auf traditionelle Weise verheiratet gewesen sei. Eine Registrierung der Ehe in Pakistan sei erst nach deren Ausreise aus dem Heimatstaat erfolgt.
Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 07.08.2015 wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA eingeräumt.
Am 14.08.2015 brachte die BF innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein und führte aus, dass gemäß § 16 Abs. 2 IPR-Gesetz die Form der Eheschließung nach dem jeweiligen Personalstatut der Verlobten zu beurteilen sei, es jedoch genüge, die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung einzuhalten. Insofern müsse die Ehe nach den Bestimmungen des pakistanischen Rechts beurteilt werden, sofern dies nicht den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspreche. In einer Anfragebeantwortung von Accord vom 18.08.2014 würde speziell zur Thematik der Ahmadis ausgeführt werden, dass Ehen nicht nach dem staatlichen Eherecht, sondern nach dem religiösen Recht beurteilt würden, sodass sich die Regeln für eine gültige Eheschließung nach der jeweiligen Religionszugehörigkeit richten würden. Die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson sei somit nach sunnitischem Recht zu beurteilen. Die Ehe sei am 11.05.2012 in Anwesenheit beider Eheleute geschlossen worden. Da laut Anfragebeantwortung von Accord weder die Anwesenheit eines islamischen Geistlichen noch die Schriftform oder die offizielle Registrierung der Ehe erforderlich seien, stehe außer Frage, dass die BF mit der Bezugsperson verheiratet sei. Zweifel an der Echtheit der Heiratsurkunde seien von der Behörde nicht geäußert worden. Die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson sei vor deren Einreise nach Österreich am 11.05.2012 geschlossen worden. Die Ehe sei am 08.05.2013 registriert und die Heiratsurkunde am 22.07.2013 ausgestellt worden. Dass die Ehe erst im Jahr 2013 registriert worden sei, ändere nichts an deren Gültigkeit. Die Bezugsperson habe in ihrem Asylverfahren stets glaubhaft angeben können, dass sie verheiratet sei. Zudem habe die Registrierung der Ehe vor der Zuerkennung internationalen Schutzes stattgefunden. Die Heiratsurkunde sei noch im laufenden Asylverfahren der Bezugsperson vorgelegt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA nunmehr an der bereits bestehenden Ehe zweifle. Hinzuzufügen sei, dass das BFA in ähnlich gelagerten Fällen von einer aufrechten Ehe ausgegangen sei, obwohl lediglich die religiöse Heiratsurkunde eingereicht worden sei. Da die Ehe in Pakistan geschlossen und später auch registriert worden sei, sei diese im Herkunftsstaat gültig.
Der Stellungnahme war die Accord-Anfragebeantwortung vom 18.08.2014 angeschlossen, in welcher auch auf den Pakistan-Länderbericht in Bergmann/Ferid/Henrich zum internationalen Ehe- und Kindschaftsrecht und Staatsbürgerschaftsrecht und die darin getätigten Ausführungen zur rechtlichen Praxis in Bezug auf Eheschließungen von Angehörigen der Ahmadis verwiesen wird. Demzufolge würden Eheschließungen der Ahmadis in ihrem Zentrum in Rabwa (Provinz Punjab), die die Voraussetzungen des sunnitischen Rechts erfüllen würden, bisher vom pakistanischen Staat jedenfalls stillschweigend anerkannt und die entsprechenden Urkunden beglaubigt werden.
Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 erstattete die BF durch ihren nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreter eine ergänzende Stellungnahme:
Nach der rechtlichen Einschätzung des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 22.04.2013 würden Ahmadi-Eheschließungen, welche in Pakistan unter den entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen einer sogenannten "Nikah-Zeremonie" geschlossen würden, grundsätzlich den Formvorschriften des pakistanischen Rechts genügen. Auch auf von Ahmadis geschlossene Ehen sei islamisches-sunnitisches Eherecht anzuwenden, nämlich in Form des unkodifizierten islamischen Scharia-Rechts. Auf derartige Eheschließungen sei gewohnheitsrechtlich in Pakistan der sogenannte Special Marriage Act nicht anzuwenden. Auch eine Stellvertretung sei bei der Ahmadi-Eheschließung zulässig, sofern der Vertreter die Erklärung des Eheschließenden nach dessen Weisungen überbringe und dabei keinen eigenen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Auswahl des Ehepartners habe. Zwingend erforderlich sei jedoch die Zustimmung der Braut zur beabsichtigten Eheschließung.
Neben den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen zum Schreiben des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 22.04.2013 wurde in der Stellungnahme vom 28.08.2015 im Wesentlichen vorgebracht:
Die Registrierung von Eheschließungen von Ahmadis, welche nach der sogenannten Nikah-Zeremonie getraut worden seien, erfolge erst nachträglich bei der Ahmadia-Zentrale in Rabwa im dortigen Nazarat (Heiratsbüro). Das Nazarat prüfe dabei, ob bei der Nikah-Zeremonie die Formvoraussetzungen für eine gültige religiöse Eheschließung nach sunnitischem Sharia-Recht eingehalten worden seien. Nur wenn dies der Fall sei, würden auch tatsächlich entsprechende Marriage-Certificates (Heiratsurkunden) ausgestellt werden.
Es gebe immer wieder Fälle gebe, in denen die seitens Nazarat der Ahmadia-Gemeinschaft ausgestellten Heiratsurkunden von der zuständigen österreichischen Asylbehörde rechtmäßig anerkannt würden. In einem dieser Verfahren habe der Standesbeamte in Wien die Heiratsurkunde und das maßgebliche pakistanische Recht geprüft und sei zur Beurteilung gelangt, dass die Ehe nach pakistanischem Recht rechtmäßig geschlossen worden sei. Diese Ehe sei auf Seiten des Ehegatten durch einen Stellvertreter geschlossen worden. In einem anderen Fall habe ein pakistanischer Ahmadi-Anwalt aufgezeigt, dass der "Special Marriage Act" auf Ehen unter Ahmadis nicht zwingend anzuwenden sei, sondern trotz dieses Rechtsaktes Ehen, die nach anderen Formvorschriften gültig geschlossen worden seien, auch gültig bleiben würden (keine zwingende umfassende Geltung des "Special Marriage Act").
Laut einem Auskunfts- und Bestätigungsschreiben des Nazarat vom 30.09.2013 müsse gemäß dem Personenrecht der Ahmadiya bei Ehefeiern zwingend das Nikah-Zeremoniell eingehalten werden. Jede Ehe, die in Pakistan unter dem Regime des muslimischen Rechts geschlossen werde, müsse obligatorisch nach den Bestimmungen des "Muslim Family Laws Ordinance 1961" registriert werden. Dies sei jedoch den Mitgliedern der Ahmadya-Gemeinde nicht gestattet, da diese durch eine Änderung der Verfassung der Islamischen Republik Pakistan im Jahre 1974 zu Nichtmuslimen erklärt worden seien. Pakistanische Höchstgerichte hätten gleichfalls bestätigt, dass der Rechtsakt des "Muslim Family Laws Ordinance 1961" auf die Registrierung von Nikah-Ehen von Ahmadis nicht anwendbar sei.
Einige Heiratsurkunden des Nazarats würden die Beglaubigungen des zuständigen Beamten des Pakistanischen Außenministeriums enthalten, die Überbeglaubigung der ÖB Islamabad bzw. in einem Fall die Beglaubigung durch die pakistanische Botschaft in Wien.
Es stehe somit fest, dass die zwischen der BF und der Bezugsperson am 11.05.2012 nach dem Nikah-Zeremoniell der Ahmadis geschlossene Ehe rechtsgültig zustande gekommen sei. Dies auf Grund des maßgeblichen pakistanischen Rechts, wie aufgezeigt. Das staatliche pakistanische Eherecht in Form des "Special Marriage Act" sei auf diese Ehe jedenfalls nicht (obligatorisch) anwendbar. Den Ahmadis sei auch eine Registrierung ihrer Ehe nach muslimischem Recht gemäß dem "Muslim Family Laws Ordinance 1961" nicht möglich, da die Ahmadis durch Verfassungsänderung zu Nichtmuslimen erklärt worden seien.
Gemäß pakistanischer Rechtsordnung und deren Auslegung durch die pakistanischen Höchstgerichte komme dem zentralen Heiratsamt der Ahmadiya-Gemeinde in Pakistan, Rabwa, die uneingeschränkte Befugnis zu, für Mitglieder der Ahmadiya-Gemeinschaft Nikah-Bestätigungen, Heiratsurkunden und Scheidungsbestätigungen auszustellen.
Die von der BF vorgelegte Heiratsurkunde vom 08.05.2013, in welcher bestätigt werde, dass die BF mit der Bezugsperson am 11.05.2012 in Pakistan die Ehe nach dem Nikah-Zeremoniell geschlossen habe, sei somit rechtsgültig und müsse als Beweis für eine am 11.05.2012 in Pakistan erfolgte rechtsgültige Eheschließung zwischen der BF und der asylberechtigten Bezugsperson anerkannt werden.
Der Stellungnahme der BF war neben sonstigen in der Stellungnahme angesprochenen Unterlagen das Schreiben des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 22.04.2013 betreffend Ahmadi-Eheschließungen in Kopie angeschlossen.
Nach Aufrechterhaltung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA verweigerte die ÖB Islamabad mit Bescheid vom 12.10.2015 die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des vierten Hauptstückes des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) sei.
Gegen den Bescheid wurde am 06.11.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht, worin vorgebracht wurde, dass das BFA bezüglich der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der BF um eine Familienangehörige der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson handle, Willkür geübt habe. Das BFA habe sich offenkundig mit den vorgelegten Urkunden und dem Vorbringen der BF gar nicht auseinandergesetzt. Vor allem sei die zentrale Rechtsfrage, nach welchen rechtlichen Kriterien zu beurteilen sei, ob die zwischen der BF und der Bezugsperson in Pakistan geschlossene Ehe nach pakistanischem (und damit auch nach österreichischem) Recht als gültig einzustufen sei, offenkundig gar nicht geprüft worden. Es sei nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Erwägungen das BFA zur Beurteilung gelangt sei, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des vierten Hauptstückes des AsylG 2005 sein solle. Tatsächlich hätten die BF und die Bezugsperson die Ehe am 11.05.2012 in Pakistan, somit deutlich vor der Ausreise der Bezugsperson aus Pakistan, geschlossen. Bei der Eheschließung seien die Formvorschriften des Nikah-Zeremoniells der Ahmadiya-Gemeinde in Pakistan eingehalten worden. Die Ehe sei vom Nazarat der pakistanischen Ahmadiya-Gemeinde in Rabwa registriert worden, wobei vor Registrierung geprüft worden sei, ob alle Formvorschriften eingehalten worden seien. Relevant sei nicht der Zeitpunkt der Registrierung der Eheschließung und der Ausstellung der Heiratsurkunde, sondern der Zeitpunkt der Eheschließung als solcher. Durch die urkundlich bestätigte Eheschließung am 11.05.2012 nach dem Nikah-Zeremoniell, der Registrierung der Ehe vom 08.05.2013 und die Heiratsurkunde vom 22.07.2013 sei nachgewiesen, dass der Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson vom 11.05.2012 in Pakistan Rechtsgültigkeit zukomme und es sich bei der BF sehr wohl um eine Familienangehörige der Bezugsperson handle. Bei der Frage, nach welcher Rechtsordnung zu beurteilen sei, ob es sich bei der zwischen den Ehegatten am 11.05.2012 in Pakistan geschlossenen Ehe um eine nach nationalem österreichischen Recht als gültig einzustufende Ehe handle, handle es sich um eine Tatsachenfrage. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, die dafür relevante pakistanische Rechtslage zu ergründen, was nicht einmal annäherungsweise geschehen sei. Weder dem Bescheid noch der Stellungnahme des BFA könne entnommen werden, dass überhaupt eine Prüfung der Frage der Gültigkeit der Eheschließung vom 11.05.2012 vorgenommen worden sei. Vor allem ergebe sich weder aus der Begründung des Bescheides noch aus der Stellungnahme des BFA, aus welchen Gründen das BFA zur Einschätzung gelangt sei, dass die gegenständliche Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. aus welchen Gründen das BFA die Eheschließung vom 11.05.2012 als nicht gültig eingestuft habe. In der Stellungnahme des BFA und im Bescheid fehle auch jede nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in den beiden Stellungnahmen der BF sowie mit den vorgelegten Dokumenten und der sich daraus ergebenden Beweis- und Faktenlage. Zudem habe die Verwaltungsbehörde zur Gänze unterlassen, zu prüfen, ob der beantragte Einreisetitel schon aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen wäre.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde mit der bisherigen Begründung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
Am 18.12.2015 brachte die BF einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG bei der ÖB Islamabad ein, in welchem im Wesentlichen wie bisher vorgebracht wurde und die vorgelegten Unterlagen nochmals in Vorlage gebracht wurden.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 20.01.2016, eingelangt am 22.01.2016, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
Am 24.08.2016 brachte die BF neuerlich einen (den verfahrensgegenständlichen) Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der ÖB Islamabad eingebracht.
In ihrem schriftlichen Antrag vom 24.08.2016 wurde im Wesentlichen wie im zum erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 durchgeführten Verwaltungsverfahren vorgebracht und auf die in diesem Verfahren bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen. Ergänzend zu den im damaligen Verfahren bereits in Vorlage gebrachten Unterlagen wurde mit dem Antrag eine "Amtsbestätigung" eines Standesamtes, Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien, vom 06.11.2015 vorgelegt, worin der unterfertigende Standesbeamte bestätigt, dass die Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson in Pakistan am 11.05.2012 nach pakistanischem Recht rechtmäßig geschlossen worden sei. Weiters wurde dem Antrag ein Auszug aus dem pakistanischen Familienbuch (Family Registration Certificate) vom 27.11.2013 angeschlossen, in welchem die Bezugsperson als Ehemann (husband) der BF angeführt wird.
Mit Bescheid vom 06.09.2016 wies die ÖB Islamabad den neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 vom 24.08.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück:
Der vorliegende Antrag sei inhaltlich ident mit jenem, der bereits am 28.11.2013 gestellt und von der ÖB Islamabad mit Bescheid vom 12.10.2015 abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei - nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung - nach Stellung eines Vorlageantrages dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Beschwerde liege noch nicht vor. Auch im Falle, dass (noch) eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht anhängig sei, sei davon auszugehen, dass ein (neuerliches) Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. In Ansehung des früheren, beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängigen Beschwerdeverfahrens sei der neuerliche Antrag vom 24.08.2016 zurückzuweisen.
Gegen den Bescheid vom 06.09.2016 richtet sich die mit Schriftsatz vom 03.10.2016 verfahrensgegenständlich eingebrachte Beschwerde, worin zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Voraussetzungen für eine "entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG nicht vorlegen würden. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
In weiterer Folge brachte die BF einen Vorlageantrag bei der ÖB Islamabad ein.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres, vom 17.10.2016, eingelangt am 19.10.2016, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt mit dem Hinweis übermittelt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen worden sei.
Mit Beschluss vom 09.01.2019, Zl. W165 21220027-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde vom 06.11.2015 gegen den abweisenden Bescheid der ÖB Islamabad betreffend den ersten Einreiseantrag der BF vom 12.10.2015 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurück.
Begründend wurde im behebenden Beschluss des BVwG ausgeführt, dass die seitens des BFA der Vertretungsbehörde übermittelten Mitteilungen gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) anzusehen sei, für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar begründet seien und eine Begründung auch der Aktenlage nicht entnommen werden könne:
In der erstmaligen negativen Mittelung des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 sei bloß festgehalten worden, dass die Bezugsperson vor deren Einreise lediglich auf traditionelle Weise verheiratet gewesen und eine Registrierung der Ehe erst nach deren Ausreise aus dem Heimatstaat erfolgt sei.
Ausführungen, weshalb die traditionell erfolgte Eheschließung mit nachträglicher Registrierung im Herkunftsstaat keine bereits im Herkunftsstaat gültige Ehe gewesen sein solle, seien zur Gänze unterblieben.
Die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung Drittstaatsangehöriger im Ausland sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Tatfrage, welche in einem grundsätzlich amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen sei (vgl. VwGH, 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 19.03.2009, 2007/01/0633).
Das BFA habe es nicht nur verabsäumt, dass umfassende Vorbringen der BF und die vorgelegten, auf die Eheschließung bezughabenden Unterlagen zu würdigen, sondern auch jegliche Auseinandersetzung mit den rechtlichen Voraussetzungen einer Eheschließung nach pakistanischem Recht im Allgemeinen und den Voraussetzungen der behördlichen Anwendungspraxis in Bezug auf ein von Angehörigen der Ahmadis geschlossene Ehe im Besonderen, unterlassen.
Dies wäre jedoch spätestens mit der Vorlage der Stellungnahme der BF vom 14.08.2015 geboten gewesen, der eine Anfragebeantwortung von Accord zu Pakistan vom 18.08.2014 zum Thema der (rechtlichen) Gleichbehandlung traditionell geschlossener Ehen mit standesamtliche Ehen und zu speziellen Regelungen für Angehörige der Ahmadis, angeschlossen war. Darüber hinaus wurde mit der ergänzenden Stellungnahme der BF vom 28.08.2015 ua eine Einschätzung des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 22.04.2013 vorgelegt, derzufolge eine im Rahmen einer Nikah-Zeremonie nach den entsprechenden Voraussetzungen vorgenommene Ahmadi-Eheschließung den Formvorschriften des pakistanischen Rechts genügen würde. Im Akt findet sich lediglich eIn von der ÖB Islamabad verfasster informeller Aktenvermerk, in welchem ohne weitere Erläuterungen festgehalten wird, dass die vorgelegten Unterlagen betreffend die Eheschließung nicht den pakistanischen Rechtsnormen entsprechen würden.
Im fortgesetzten Verfahren werden daher geeignete Ermittlungen zu den einschlägigen pakistanischen Rechtsvorschriften einschließlich der dortigen Anwendungspraxis in Bezug auf Eheschließungen der Angehörigen der Ahmadigemeinschaft - wie etwa durch Zugriff auf Informationen der Staatendokumentation - anzustellen und entsprechende Feststellungen zu treffen sein. In deren Lichte wären sodann die Rechtsgültigkeit der von der BF mit der Bezugsperson in Pakistan geschlossenen Ehe - und damit die Familienangehörigeneigenschaft der BF iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 - einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt der ÖB Islamabad, dem Akt der ÖB Islamabad zum erstmaligen Einreiseantrag der BF und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zum Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung des ersten Einreiseantrages der BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 28 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, lauten:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) ...
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den Rechtsanschauungen des Verwaltungsgerichtes den entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Der den erstmaligen Einreiseantrag der BF abweisende Bescheid der ÖB Islamabad vom 12.10.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogen und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2018 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Im Hinblick auf die Behebung des den ersten Einreiseantrag der BF abweisenden Bescheides der ÖB Islamabad durch das Bundesverwaltungsgericht ist das erstinstanzliche Verfahren betreffend den ersten Einreiseantrag der BF bei der ÖB Islamabad nach wie vor anhängig. Insofern kann in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen zweiten Einreiseantrag der BF von keiner "entschiedenen Sache" gesprochen werden.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkanntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrend durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 97, 108 ff); siehe hiezu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren ² (2018) § 28 VwGVG Anm 17.
Im nach Behebung durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes fortzusetzenden erstinstanzlichen Verfahren über den ersten Einreiseantrag der BF wird von der österreichischen Vertretungsbehörde in Bindung an die Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes im behebenden Beschluss eine umfassende neuerliche Prüfung der Gültigkeit der in Pakistan erfolgten Eheschließung der BF mit der Bezugsperson und damit der Familienangehörigeneigenschaft der BF, vorzunehmen sein.
Im Rahmen des im fortgesetzten Verfahren einzuräumenden Parteiengehöres können auch die im Verfahren zum ersten Einreiseantrag noch nicht vorgelegte Amtsbestätigung eines österreichischen Standesamtes über eine am 11.05.2012 nach pakistanischem Recht rechtmäßig geschlossene Ehe der BF mit der Bezugsperson sowie der Auszug aus dem pakistanischen Familienbuch vom 27.11.2013, worin die Bezugsperson als Ehemann der BF aufscheint, vorgelegt werden.
Das Verfahren betreffend den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag bezieht sich, ebenso wie das Verfahren betreffend den ersten Antrag, das nach Behebung des betreffenden Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor anhängig ist, auf Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005. Der zweite verfahrensgegenständliche Einreiseantrag gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 betrifft materiell denselben Verfahrens- bzw. Antragsgegenstand wie der erste Einreiseantrag der BF. Es war daher, so auch das ausdrücklich hierauf lautende Beschwerdebegehren, mit - grundsätzlich ersatzloser - Behebung des Bescheides vorzugehen.
Gemäß § 11 a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Ehe, Einreisetitel, entschiedene Sache, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2120027.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019