TE Bvwg Beschluss 2019/1/22 W256 2177120-1

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W256 2177116-1/8E

W256 2177120-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX und 2. XXXX , geboren am XXXX , beide StA. Äthiopien, beide vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH. gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Oktober 2017, 1. Zl. XXXX und 2. Zl. XXXX :

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer stellten jeweils einen Antrag auf internationalem Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils ab (Spruchpunkt I.), der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihnen dagegen jeweils zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils erteilt (Spruchpunkt III).

Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführer jeweils Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2019 teilten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie ihre Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide jeweils zurückziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde jeweils mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2019 zurückgezogen, weshalb der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen wurde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Die Beschwerdeverfahren waren daher mit Beschluss einzustellen (vgl. zur Frage der Rechtsform bei Einstellungen auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2015, Zl. Fr 2014/20/0047).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine - wie oben dargelegt - klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W256.2177120.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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