TE Bvwg Beschluss 2019/1/22 W138 2211900-3

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

BVergG 2018 §341
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W138 2211900-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über den Antrag der XXXX vom 27.12.2018 betreffend das Vergabeverfahren "5020 Salzburg, Akademiestr. 23, PH Hochschulgebäude Salzburg, Sanierung und Erweiterung, Elektrotechnische Anlagen" der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien beschlossen:

A)

Dem Antrag vom 27.12.2018, das BVwG möge "die Auftraggeberin zum Gebührenersatz der entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der Antragstellerin verpflichten", wird gemäß § 341 BVergG 2018 stattgegeben.

Die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H ist verpflichtet, der Antragstellerin Pauschalgebühren von insgesamt EUR 4.051,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Antragstellerin stellte am 27.12.2018 einen Nachprüfungsantrag, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und einen Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.

Die Antragstellerin bezahlte für den Nachprüfungsantrag eine Gebühr in Höhe von € 3.241,-- und für den Antrag auf einstweilige Verfügung eine Gebühr in Höhe von € 1.620,50,-- sohin insgesamt € 4.861,50,--.

Mit Beschluss des BVwG vom 08.01.2019 zur Zahl W138 2211900-1/3E wurde die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.

Mit Bekanntmachung vom 09.01.2019 hat die Auftraggeberin ihre Zuschlagsentscheidung vom 20.12.2018 zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 14.01.2019 wurde der Nachprüfungsantrag von der Antragstellerin, aufgrund der Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung vom 20.12.2018 durch die Auftraggeberin, vor Durchführung der mündlichen Verhandlung, zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Maßgebliche Rechtslage BVergG 2018

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

§ 376. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 62, 66, 232, 237, 367 und 368 und der §§ 54 Abs. 2, 62 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Abs. 2, 232 samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift, 368 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang VIII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt das Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, außer Kraft.

(2) ...

(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage."

Am 21. August 2018 trat das BVergG 2018 nach seinem § 376 Abs. 1 in Kraft und das BVergG 2006 zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Nach § 376 Abs. 4 BVergG 2018 sind Nachprüfungsverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren, nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren nach diesem Zeitpunkt am 27.12.2018 eingeleitet wurde, ist es nach der Rechtslage des BVergG 2018 zu führen.

3.2. Zu A)

Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Die Antragstellerin hat mit ihrem Nachprüfungsbegehren insofern obsiegt, als die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung vom 20.12.2018 zurückgenommen hat und die Antragstellerin damit klaglos gestellt wurde. Daher hat die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz der von ihr vergaberechtskonform entrichteten Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung unter Hinweis auf § 341 Abs. 1, 2 BVergG 2018 und sind die Pauschalgebühren von der Auftraggeberin zu ersetzen.

Gemäß § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten, wenn ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen wird.

Da die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 14.01.2019 zurückgezogen hat, ist lediglich eine Gebühr in Höhe von 75% bezüglich dieses Antrages zu entrichten.

Gemäß § 341 Abs. 2 BVergG 2018 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und

2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.

Ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht für einen Antrag auf einstweilige Verfügung auch, wenn die Antragstellerin durch die Auftraggeberin klaglosgestellt wurde. Durch die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung von 20.12.2018 per 09.01.2019 wurde die Antragstellerin klaglos gestellt, weshalb dem Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren in Bezug auf die Erlassung der einstweiligen Verfügungen stattzugeben war.

Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 3 BVergG 2018.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

Schlagworte

Antragszurückziehung, einstweilige Verfügung, Klaglosstellung,
Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Obsiegen,
Pauschalgebührenersatz, Provisorialverfahren, Vergabeverfahren,
Zurückziehung, Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W138.2211900.3.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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