TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 G311 2211614-1

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35

Spruch

G311 2211614-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 27.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA: Afghanistan, vertreten durch RA Mag. AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018, Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt. Die Anhaltung von XXXX.2018 bis XXXX.2018 wird für rechtswidrig erklärt.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Dem Antrag auf "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" wird nicht Folge gegeben.

IV. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von Euro 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution z u e r s e t z e n. Darüber hinaus wird der Antrag auf Kostenersatz a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.12.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 27.12.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 6)

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Kostenersatz, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2211614.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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