Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W124 2110013-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , StA.: Indien, vertreten durch " XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. § 22 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selbigen Tag erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers und wurde dieser in der Folge am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3
FPG
zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX als unbegründet abgewiesen.
1.4. Am XXXX verhängte die Landespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung in der Höhe von 363 Euro wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG.
1.5. Am XXXX wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift hinsichtlich der Regelung der Ausreise bzw. der Erlangung eines Heimreisezertifikates aufgenommen. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Frage, wo sich sein Reisepass befinden würde aus, dass er unterwegs seinen Reisepass verloren habe. Einen neuen habe er bei der indischen Botschaft nicht beantragt, weil er nach Indien nicht zurückwolle. Sein Rechtsberater habe ihm gesagt, dass er noch rechtliche Möglichkeiten ausschöpfen könne, um seinen Aufenthalt zu legalisieren. Auf die Aufforderung hin eine schriftliche Bestätigung der Botschaft über den Auftrag eines Reisepasses der Behörde vorzulegen, gab dieser an nicht nach Indien zurück zu wollen. Er würde nicht zur Botschaft gehen. Nachdem dem Beschwerdeführer die Formulare zur Erlangung des Heimreisezertifikates vorgelegt wurden, gab dieser auf die Frage, ob er sie ausfüllen würde an, dies auf keinen Fall zu tun.
1.6. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgereicht XXXX zu einer Geldstrafe von 320 Euro und im Falle der Uneinbringbarkeit dieser zu einer Ersatzfreiheitstrafe von 40 Tagen, wegen des Vergehens des § 223 Abs. 2 StGB verurteilt. Die Hälfte der Geldstrafe wurde dabei gemäß § 43 a Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Monaten bedingt nachgesehen. Das Urteil erwuchs am XXXX in Rechtkraft. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer Polizeibeamte gegenüber zum Beweis eines Rechtes eine falsche Urkunde gebraucht hat.
1.7. Am XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung in der Höhe von 500 Euro wegen Übertretung des § 120 Abs. 1a FPG i.V.m § 52 Abs. 8 FPG verhängt.
1.9. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme von 14 Tagen zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG iVm einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot gem. § 53 FPG eingeräumt.
Der den Beschwerdeführer vertretene Verein wies in seinem Schreiben vom XXXX daraufhin, dass er sich seit über drei Jahren im Bundesgebiet befinden würde und sich während seines gesamten Aufenthaltes bemüht habe sprachlich, sozial und beruflich zu integrieren.
Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer krankenversichert bzw. selbsterhaltungsfähig sein und in einer ortsüblichen Unterkunft leben. Das Strafverfahren sei diversional erledigt worden.
1.10. Am XXXX wurde mit dem Beschwerdeführer zur Klärung der persönlichen Verhältnisse, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. Erlassung einer Wohnsitzauflage eine Niederschrift aufgenommen, in der dieser im Wesentlichen ausführte, bei der indischen Botschaft gewesen zu sein, weil er über keinen Reisepass verfügen würde.
Er habe dort keinen Reisepass beantragt, sondern die Kopie seines Reisepasses vorgelegt. Er habe dies so gemacht, weil er von Freunden von dieser Vorgangsweise erfahren habe. Es könne sein, dass sich sein Reisepass in Indien befinden könne. Im Jahr XXXX habe er diesen dorthin zurückgeschickt, weil er in Indien keine Identität gehabt habe. In Indien sei es um eine Eigentumsfrage gegangen, wozu er den Reisepass gebraucht habe.
Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer bei den bisherigen Einvernahmen angegeben habe, dass den Reisepass sein Schlepper einbehalten hätte bzw. er den Reisepass verloren habe, gab dieser an niemals gesagt zu haben, dass der Schlepper seinen Reisepass einbehalten zu haben.
Auf Vorhalt in der Niederschrift vom XXXX gesagt zu haben den Reisepass verloren zu haben und sich dieser damals in Österreich befunden habe, gab dieser an, dass er damals vielleicht Angst gehabt habe.
Seinen Lebensunterhalt würde er sich in Österreich durch die Arbeit als Zeitungszusteller verdienen. Sein Gewerbeschein würde zurzeit ruhend gestellt sein.
Das Geburtsdatum seiner Freundin, welche er vor sechs Monaten nach seiner Einreise in Österreich kennengelernt habe, wisse er nicht, zumal er nicht einmal sein eigenes wisse.
In Indien würden seine Eltern und zwei Schwestern leben. Mit ihnen würde ein bis zweimal in der Woche entsprechender Kontakt bestehen. Er habe im XXXX ein neues Hüftgelenk erhalten und würde beim Arbeiten Probleme bekommen, wenn er viele Stiegen steigen müsse.
Im Anschluss der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehen würde, er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und dieses unverzüglich zu verlassen habe.
Gegen den Beschwerdeführer würde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, da er rechtskräftig verurteilt worden sei und rechtskräftige Bestrafungen nach dem FPG vorliegen würden.
1.11. Am XXXX wurden Dokumente (Geburtsurkunde in Kopie des Beschwerdeführers einschließlich einer Übersetzung und Kopie des indischen Reisepasses) vom Verkehrsamt an das BFA übermittelt.
1.12. Mit Mandatsbescheid vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gem. § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle Tirol, XXXX , zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.
1.13. Seitens des im Mandatsbescheid bestimmten Quartiers wurde am XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bislang nicht dort eingetroffen sei
1.14. Gegen diesen am XXXX zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter am XXXX fristgerecht Vorstellung.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vorstellungswerber in einer Betreuungseinrichtung, die sich in 1.400 Meter Seehöhe befinden würde, unterzubringen sei.
Der Beschwerdeführer sei weder zu seinen Privat-, und Familienleben noch zu seiner Ausreise befragt worden. Aus diesem Grunde würde sich die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr derzeit gar nicht stellen, als die Behörde selbst davon ausgehen würde, dass eine Ausreise legal nicht möglich sein würde.
Für einen schweren Eingriff der Wohnsitzbeschränkung würde es keinen Grund geben und würde dieser Bescheid in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte des Vorstellungswerbers eingreifen. Außerdem könne der Beschwerdeführer nicht innerhalb von drei Tagen alle behördlichen Wege erledigen.
Ein Heimreisezertifikat würde nicht vorliegen und würde es somit nicht in der Sphäre des Fremden liegen, dass es zu keiner Abschiebung gekommen und eine solche auch nicht in Aussicht stehen würde.
Der Beschwerdeführer habe jeder Ladung des BFA Folge geleistet und sei rechtmäßig gemeldet gewesen.
Darüber hinaus würde durch die Wohnsitzauflage in Art 8 EMRK eingegriffen werden. Außerdem würde das Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die gesetzliche Regelung einer Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheid würde verfassungswidrig sein und dadurch das Legalitätsprinzip verletzt werden.
1.15. Mit Schreiben vom XXXX des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde dem Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG mitgeteilt, dass diesem für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG die ARGE Rechtsberatung der Diakonie zur Seite gestellt werden würde und sich dieser vertreten lassen könne.
1.16. Am XXXX teilte die Landespolizeidirektion Wien auf entsprechendes Ersuchen des BFA mit, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse von Sicherheitsorganen nicht mehr angetroffen werden konnte. Ein Mitbewohner gab diesbezüglich an, dass der Beschwerdeführer schon seit ca. 10 Tagen nicht mehr aufhältig sein würde.
1.17. Mit Bescheid vom XXXX des BFA wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
1.18. Am XXXX erging gegen den Beschwerdeführer ein sogenannter Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG wegen unbekannten Aufenthaltes.
1.19. In der Folge wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX die Möglichkeit eingeräumt zur Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
1.19. Mit Schreiben vom XXXX erfolgte eine Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kulturell, sozial und beruflich integriert sei. Es sei ihm de facto nicht möglich, unzumutbar, die Unterkunft innerhalb drei Tagen aufzulösen.
Seine relevanten Bindungen würden sich auf den Wiener Raum beziehen. Es würde für den Rechtsmittelwerber keine Möglichkeit, gemäß seiner wöchentlichen Gewohnheit seine Religion weiter auszuüben, geben.
Dem Bescheid Folge zu leisten würde bedeuten Verletzungen von in Art 8 EMRK garantierten Rechten hinzunehmen. Dies würde einen unverhältnismäßigen Freiheitsentzug gleichkommen.
Der Rechtsmittelwerber würde in Wien an seinem Hauptwohnsitz gemeldet sein und für die Behörde stets greifbar und kooperativ. Gegenteiliges sei auch von der Behörde nicht behauptet worden. Es habe auch keine Gefahr im Verzug bestanden, die es erlaubt hätte, den Rechtsmittelwerber ohne die Möglichkeit eines effektiven Rechtsmittels in ein Quartier am anderen Ende Österreichs zu verbannen. Er habe auch kein Verhalten gezeigt, welches darstellen würde, dass er sich dem Verfahren entziehen oder untertauchen würde. Alle notwendigen Verfahren würden ohne Nachteile durchgeführt werden können, wenn der Fremde in Wien an seinem Hauptwohnsitz verbleiben würde.
Es sei nicht absehbar, ob der Fremde das österreichische Bundesgebiet verlassen könne. Denn für eine Ausreise würden die notwendigen Dokumente fehlen. Es würde den Beschwerdeführer dahingehend kein Verschulden treffen.
Der Fremde würde als Geduldeter zu betrachten sein. Dies würde ex-lege der Fall sein.
1.20. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gem. § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle XXXX , zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Festgestellt wurde dabei im Wesentlichen, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, die am XXXX in Rechtskraft erwachsen sei. Seit der Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung sei der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer bis dato nicht nachgekommen und würde sich somit illegal im Bundesgebiet aufhalten und weigern der rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
Hinsichtlich seines bisherigen Verhaltens wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist sei und sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten habe, indem er der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er würde kein gültiges Reisedokument besitzen bzw. er die Existenz eines solchen Dokumentes verheimlichen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausreise bestanden habe, habe er eine solche bis dato verweigert.
Zu seinem Privat-, und Familienleben wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder beruflich noch sozial verankert sei. Seit der rechtskräftigen Entscheidung vom XXXX seien keinerlei Änderungen seiner Privat-, und Familienverhältnisse hervorgekommen. Seit der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sei der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet. Alle danach eventuell entstandenen Anbindungen hätten um den unsicheren Aufenthaltsstatus und der durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung gewusst.
1.21. Gegen diesen Bescheid wurde am fristgerecht Beschwerde erhoben.
1.22. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1 Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stammt aus dem Bundesstaat Punjab in Indien. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA mit Bescheid vom XXXX abgewiesen wurde. Seit der Abweisung der Beschwerde durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach. Die 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ist verstrichen. Am XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gleichzeitig neuerlich eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs.1 Z 1 FPG erlassen.
1.3. Im Zuge der Regelung der Ausreise bzw. der Erlangung eines Heimreisezertifikates weigerte sich der Beschwerdeführer daran entsprechend mitzuwirken.
1.4. Über den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung vom XXXX eine Strafverfügung in der Höhe von 500.- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe in der Höhe von 4 Tagen und 4 Stunden wegen Übertretung der § 120 Abs. 1a FPG iVm § 52 Abs. 8 FPG verhängt, da der Beschwerdeführer nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vom Bezirksgericht Hietzing wegen des Vergehens des § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 4 Euro pro Tag verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Zuge einer Lenker-, und Fahrzeugkontrolle einen total gefälschten indischen Führerschein vorgewiesen.
1.6. Der Beschwerdeführer hat bisher lediglich vorgegeben sich einen neuen indischen Reisepass bei der indischen Botschaft zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hat verschwiegen während seines Aufenthaltes in Österreich bereits im Besitz eines indischen Reisepasses gewesen. Es kann nicht festgestellt, ob dieser nach wie vor im Besitz eines solchen Reisepasses ist.
1.7. Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebende Familienangehörige und verfügt über keine sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und bezog bis XXXX Leistungen aus der Grundversorgung und arbeitet als Zeitungszusteller. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht. Insgesamt können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration in sprachlicher, sozialer und beruflicher Sicht festgestellt werden.
1.8. Der Beschwerdeführer hat im August XXXX ein neues Hüftgelenk bekommen. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig und in der Lage im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Schulausbildung und hat zwei Jahre ein College besucht. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Seine Eltern und Schwester leben nach wie vor in Indien. Er steht mit diesen in regelmäßigen Abständen in Kontakt.
1.9. Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX bis dato durchgängig gemeldet. Eine seinerzeitige Abmeldung durch die Organe der Landespolizeidirektion wurde am XXXX veranlasst, weil der Beschwerdeführer nicht mehr an der im Zentralmelderegister zu diesem Zeitpunkt gespeicherten Unterkunft aufhältig gewesen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dem BFA von sich aus seinen neue Wohnadresse bekannt gegeben hat.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, einschließlich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX und des Verfahrens vor dem BFA Zl. XXXX .
2.2. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Daran ändert auch die bloße im Akt befindliche Kopie eines Reisepasses des Beschwerdeführers bzw. die Übersetzung der Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers nichts.
2.3. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zum Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz, seiner Ausweisung, zum Bestehen einer Rückkehrentscheidung, zum Verbleib in Österreich trotz rechtskräftiger Ausweisung und Rückkehrentscheidung, zum Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise und zum Einreiseverbot, ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
2.4. Die Feststellungen zur unterlassenen Mitwirkung am Vollzug seiner Ausweisung beruhen auf den folgenden Umständen:
In der Niederschrift vom XXXX vor dem BFA verneinte der Beschwerdeführer zunächst einen Reisepass bei der Botschaft beantragt zu haben und begründete dies damit, dass er nicht nach Indien zurückwolle. Auch auf die Aufforderung hin eine schriftliche Bestätigung der Botschaft über den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses vorzulegen wurde von diesem verweigert und gab dieser in diesem Zusammenhang an nicht zur Botschaft gehen zu wollen. Gleichzeitig lehnte es der Beschwerdeführer überdies ab, entsprechende Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifkats auszufüllen und verweigerte seine Unterschrift. Dies ergibt sich überdies aus den in Kopie beigelegten Formularen zur Erlangung eines solchen Dokumentes.
Dass der Beschwerdeführer in der Folge im Jänner XXXX zur Erlangung eines Reisepasses bei der indischen Botschaft gewesen ist, ist ebenso wenig glaubwürdig, als dieser im Laufe der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom XXXX ausführte deshalb mit der Kopie eines Reisepasses dort gewesen zu sein, weil er von seinen Freunden gehört habe, dass sich dies so gehören würde. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile seinen im Jahr XXXX beim Verkehrsamt vorgelegten gültigen Reisepass mit der XXXX im Jahr XXXX zurückgeschickt haben soll, weil er nach Indien zurückfahren wollte ist ebenso unglaubwürdig und kann die diesbezügliche Antwort, dass er den Reisepass nach Indien zurückgeschickt habe, weil er keine Identität gehabt habe, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden.
Unstimmigkeiten ergeben sich auch hinsichtlich der Angabe zur Ausreise nach Indien, als dieser im Zuge der mit ihm aufgenommenen Niederschrift eine solche zunächst vorgab und in der Folge ausdrücklich verneinte.
Darüber hinaus hat die Verhängung einer Strafverfügung in der Höhe von 500-, Euro wegen des Verstoßes gegen § 120 Abs. 1a FPG i.V.m. § §52 Abs. 8 FPG nicht davon abgehalten weiterhin im Bundesgebiet zu verbleiben.
Im Zuge der gegen den Mandatsbescheid vom XXXX eingebrachten Vorstellung monierte der den Beschwerdeführer vertretene Verein bzw. Rechtsanwältin, dass der Beschwerdeführer behördlich an seinem privaten Wohnplatz in Wien gemeldet und wohnhaft sei. Dass der Beschwerdeführer nicht erreichbar oder flüchtig sei, sei von der belangten Behörde nicht behauptet worden.
Aus dem aktuellen Zentralmelderegister geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX bis dato durchgehend gemeldet ist, allerdings ist im Zuge einer vom BFA in Auftrag gegebenen Ermittlung am XXXX von Seiten der Landespolizeidirektion Wien hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit nicht dort wohnt und auch der seinerzeitige Mitbewohner über den tatsächlichen Aufenthalt keine Auskunft geben konnte. Dem historischen Zentralmelderegister ist zu entnehmen, dass dieser seine Wohnsitzverlegung erst am XXXX der Meldebehörde zur Kenntnis gebracht hat. Aus dem Akteninhalt geht überdies nicht hervor, dass der Beschwerdeführer das BFA über den damaligen Wohnsitzwechsel in Kenntnis gesetzt hat und wurde dies vom Beschwerdeführer weder in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift noch in der eingebrachten Vorstellung bzw. Beschwerde jemals behauptet.
Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach seitdem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz keine Änderungen seiner "Privat-, Und Familienverhältnisse" hervorgekommen sind in Zusammenhalt mit jenen Feststellungen im gesamten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Beschwerde tritt dieser Feststellung nicht substantiiert entgegen. Dem nicht näher angeführten Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer wäre "sozial, kulturell, sprachlich, beruflich und religiös in Österreich - konkret in Wien verwurzelt" mangelt es an Substanz, um diese Feststellung entkräften zu können bzw. ein darüber hinausgehendes relevantes Sachverhaltsvorbringen darzustellen. Die Feststellung betreffend die Hüftgelenksoperation des Beschwerdeführers stützen sich auf die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug, jene zur aufrechten Meldung auf einem Auszug aus dem Zentralmelderegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.1.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 57 FPG lautet auszugsweise:
"Wohnsitzauflage
§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3) [...]
(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."
§ 46 FPG lautet auszugsweise:
"[...]
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
[...]"
3.1.2. Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:
"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.
[...]
Zu Abs. 1:
[...]
Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.
[...]
Zu Abs. 2:
In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.
Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.
[...]
Zu Abs. 6:
Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß §57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtungfeststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."
3.1.3. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, stützte die belangte Behörde zentral darauf, dass der Beschwerdeführer entgegen der gesetzlichen Anordnung seiner Meldepflicht an das BFA nicht nachgekommen ist, nachdem er nach der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz gewechselt hat.
Den Ausführungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Behörden kooperativ gewesen wäre, Ladungsterminen stets Folge geleistet habe, mit der indischen Botschaft Kontakt aufgenommen und das Heimreisezertifikat ausgefüllt habe, muss entgegnet werden, dass der Beschwerdeführer bereits in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift zur Erlangung eines Heimreisezertifikates die Mitwirkung verweigert hat, indem er einerseits ausdrücklich verneinte einen neuen Reisepass bei der indischen Botschaft zu beantragen, weil er nicht nach Indien zurückkehren will und andererseits sich weigerte die entsprechenden Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorzulegen.
Außerdem hat der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom XXXX noch vorgegeben, dass er nicht im Besitz eines Reisepasses ist, während er in der Niederschrift vom XXXX einräumte einen solchen besessen zu haben, gleichzeitig aber die nunmehrige Existenz zu verschleiern versuchte, indem er auf unglaubwürdige Art und Weise darzustellen versuchte diesen nach Indien zurückgeschickt zu haben.
In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten hat, weil der Beschwerdeführer der im Bescheid des BFA vom XXXX ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung, welcher durch Erkenntnis des BVwG vom XXXX bestätigt wurde, nicht nachgekommen ist und er trotz der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung die Ausreise aus Österreich verweigert hat. Dieses Verhalten wurde, entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass der Beschwerdeführer behördlich an seinem privaten Wohnplatz gemeldet und wohnhaft gewesen sei, verstärkt, indem der Beschwerdeführer in der Folge nach der Zustellung des Mandatsbescheides am XXXX an seiner ursprünglichen Meldeadresse von öffentlichen Sicherheitsbeamten nicht mehr angetroffen werden konnte und das BFA darüber nicht informiert hat. Die Ab-, bzw. Anmeldung bei der Meldebehörde der alten bzw. neuen Wohnadresse erfolgte erst am XXXX .
Unter diesen Aspekten ist die Begründung der belangten Behörde, dass (diese) bestimmten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.1.4. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung i.S.d. Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.
Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.
Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt derzeit in Wien, sodass durch die Wohnsitzauflage in das (in Wien) bestehende Privatleben und Wohnung des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Maßgeblich ist jedoch, dass keine engen Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Wohnort und Wohnung festgestellt werden konnten. Der Beschwerdeführer hat hier keinerlei familiäre Bindungen. Hinsichtlich sonstiger sozialer Bindungen ist keine besondere Beziehungsintensität hervorgekommen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer gesellschaftlich, kulturell oder in einer sonstigen Weise an seinen Wohnort gebunden ist. Lediglich seine Tätigkeit als Zeitungszusteller verstärkt sein Interesse am Verbleib an seinem jetzigen Wohnort.
Im Übrigen wird eine Frist von drei Tagen für das Einfinden in der Betreuungseinrichtung entgegen der Ausführung in der Beschwerde nicht als zumutbar angesehen, als auch beispielsweise der Erlass zum Sonderurlaub im Rahmen eines Umzugs für Beamte des Verteidigungsministeriums nur in Ausnahmefälle eine dreitägige Frist vorsieht. Unabhängig davon kann die in den Raum gestellte Behauptung, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum seine Behördenwege nicht absolvieren könne, als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, als dies in der Beschwerde nicht näher ausgeführt wurde und darüber hinaus notorisch bekannt ist, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Hausrat in der Betreuungseinrichtung nicht benötigt.
Die Behauptung, dass die Betreuungseinrichtung XXXX in einer Seehöhe von 1.400 Meter auf Grund der Schneelage aus eigenem nicht erreichbar sei und es einen mehrstündigen Fußmarsch erforderlich machen würde, der im Winter nicht bewältigbar sei, muss entgegnet werden, dass abgesehen davon, dass sich die Betreuungseinrichtung XXXX nicht in einer Seehöhe von 1400 Meter, sondern 1260 Metern befindet, notorisch ist, dass die Bewohner dieser Einrichtung täglich die Möglichkeit haben mit einem Bus dieser Einrichtung ins Tal zu gelangen bzw. mit einem solchen zurückzukehren, indem sie sich zuvor in eine Liste eintragen und auch Besuche empfangen können. Insofern ist das Argument, dass die Anreise mit einem Taxi unzumutbar kostspielig sein würde und auf der Zufahrtstrasse zur Betreuungseinrichtung allgemeines Fahrverbot verhängt worden sei, nicht nachvollziehbar.
Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass mit der Verhängung einer Wohnsitzauflage in das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht des Beschwerdeführers eingegriffen werden würde, so ist demgegenüber zu stellen, dass die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung auch nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten wiegt. Zudem muss sich der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und der verstrichenen Frist für die freiwillige Ausreise dessen bewusst sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Wien nicht aufrechterhalten wird können. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiter ausführt, dass der Beschwerdeführer damit in seinem Recht auf Menschenwürde sowie sein Recht auf Menschenwürde sowie sein Recht auf freie Religionsausübung und die Befriedigung spiritueller Bedürfnisse verletzt sei, ist dazu auszuführen, dass nach Art 9 EMRK eine Beschränkung der Religions-, Und Bekenntnisfreiheit möglich ist, soweit diese auf einer gesetzlichen Bestimmung beruht, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.
Dies liegt im gegenständlichen Fall vor. In Abwägung der abseits der Erwerbstätigkeit nur schwachen Bindung des Beschwerdeführers an seinen Wohnort sind in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse allfällige - insbesondere in der Beschwerde monierten - Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe seines Wohnsitzes in XXXX sowie bei der Anreise in das Quartier nach XXXX , weiters eine Einschränkung seiner sozialen Kontakte in Wien nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden.
Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, es handle sich bei einer Wohnsitznahme in der Betreuungsstelle um einen Freiheitsentzug und er wäre de facto ein Gefangener in einem Quartier auf ca. 1.400 m Seehöhe, kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen, da kein Grund ersichtlich ist, warum sich der Beschwerdeführer dort nicht frei bewegen könne. Allein der Umstand, dass die Betreuungsstelle nicht an ein öffentliches Verkehrsmittel angeschlossen ist, entspricht keinem Freiheitsentzug, zumal es dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist, auf den von der Unterbringung zur Verfügung gestellten Bus zurückzugreifen.
Die Anregung in der Beschwerde, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen, wird nicht aufgegriffen, da seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen bestehen.
Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben und die Wohnung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 13 VwGVG lautet:
"§ 13
Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
§ 22 VwGVG lautet:
"§ 22
Aufschiebende Wirkung
§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."
3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.
Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Letzteres ist nicht der Fall, da nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert haben. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet.
Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen nach den Materialen (vgl. oben zu Abs. 6 leg.cit.) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben ersichtlichen Interesseabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.
Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt.
Der Antrag auf Zuerkennung der (ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur