TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/24 W204 2161981-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2019
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Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W204 2161981-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in 1180 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe Afghanistan wegen der Unsicherheit verlassen und er habe Angst, wie sein Bruder getötet zu werden.

I.3. Am 25.04.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er habe sich in ein Mädchen aus seinem Dorf verliebt und durch seine Mutter zweimal um dessen Hand angehalten. Die Familie des Mädchens habe den Antrag abgelehnt. Der BF habe sich jedoch bei einer Hochzeitsfeier eines Nachbarn betrunken und mit dem Mädchen Geschlechtsverkehr gehabt. Dabei seien sie von den Freundinnen des Mädchens entdeckt worden. Diese hätten die Familie des Mädchens informiert. Der BF wäre in weiterer Folge von diesen bewusstlos geschlagen worden. Er sei in einem Stall aufgewacht und sei eingesperrt gewesen. Er habe jedoch durch eine kleine Öffnung zu seiner Tante fliehen können. Von dort sei er weiter in den Iran geflüchtet. Aufgrund dieses Vorfalls werde der BF von der Polizei gesucht, da er eine Sünde begangen habe.

Als Beilagen zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.

I.4. Mit Bescheid vom 24.05.2017, dem BF am 01.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte die Behörde aus, der BF habe sein Vorbringen in wesentlichen Punkten gesteigert. Zudem sei sein Vorbringen vage, blass, wenig detailliert und nicht konkret sowie nicht nachvollziehbar. Es könne daher keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass dem BF als jungem, gesundem, erwerbsfähigem Mann, der mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut sei, eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar sei, zumal er in Afghanistan über familiären Anschluss verfüge. Nach Durchführung einer Interessensabwägung kam das BFA zum Schluss, dass die öffentlichen die privaten Interessen überwiegen und erließ daher eine Rückkehrentscheidung.

I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 30.05.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.6. Am 14.06.2017 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und einen Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Vorbringen des BF sei entgegen der Ansicht des BFA glaubhaft und es sei ihm daher Asyl zu gewähren. Zudem habe das BFA mangelhafte Länderfeststellungen getroffen.

I.7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2017 vorgelegt.

I.8. Am 12.04.2018 zeigte der im Spruch genannte Vertreter seine Bevollmächtigung an.

I.9. Am 20.06.2018 erstattete der BF eine Stellungnahme, in der er ausführt, er sei vom Glauben abgefallen, weswegen ihm auch deswegen asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem sei er in einem Verein tätig, der sich unter anderem für Frauenrechte auch in Afghanistan einsetze. Aufgrund seines Auftretens für den Verein als Obfraustellvertreter werde er auch deswegen in Afghanistan verfolgt. Zudem sei er sehr gut in Österreich integriert, sodass seine privaten Interessen die öffentlichen überwiegen. Der Stellungnahme beigelegt waren mehrere Integrationsunterlagen.

I.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.06.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom 22.03.2018 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.

Als Beilagen zum Protokoll wurden mehrere Integrationsunterlagen genommen.

I.11. Am 26.07.2018 nahm der BF zu dem zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationsblatt Stellung und führte dazu aus, dass sich die Situation für den BF noch weiter verschlechtert habe.

I.12. Am 13.12.2018 legte der BF eine Stellungnahme vor und führte aus, dass sich die Situation für Hazara insbesondere in Ghazni verschlechtert habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

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Einsicht in den den BF betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, insbesondere in die Befragungsprotokolle;

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Befragung des BF im Rahmen einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.06.2018;

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Einsicht in die in das Verfahren eingeführte Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat und in die vom BF vorgelegten Unterlagen;

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Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:

Die Identität des BF kann nicht festgestellt werden, die im Spruch genannte ist lediglich seine Verfahrensidentität. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache ist Dari.

Der BF stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt Jaghuri in der Provinz Ghazni, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten hat. Der BF besuchte in Afghanistan sieben Jahre die Schule und half seiner Familie in der Landwirtschaft. Die Mutter, ein Bruder, drei Schwestern, seine Schwägerin und ein Cousin väterlicherseits befanden sich zum Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Afghanistan in Kabul. Weitere Verwandte des BF befanden sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Heimatprovinz. Der BF hat derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan.

Der BF wurde in einer schiitischen Familie geboren und in diesem Glauben erzogen. Er übt seinen Glauben in Österreich nicht mehr aus und fühlt sich mit ihm nicht mehr verbunden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan Schritte setzen würde, aus denen seine Umgebung schließen könnte, dass der BF den schiitischen Islam nicht mehr praktiziert. Es würde ihm deswegen bei einer Rückkehr keine Verfolgung deswegen drohen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan vorbeziehungsweise außerehelichen Geschlechtsverkehr hatte und deswegen von den Dorfbewohnern bei der Polizei angezeigt wurde.

Der BF ist seit 04.09.2017 Obfraustellvertreter des Vereins " XXXX " (ZVR 178911769). Dieser Verein unterstützt Menschen, die ihre Heimat verlassen mussten, und will ihnen dabei helfen, in Österreich Fuß zu fassen und sich in die Gesellschaft einzubringen. Der Verein organisiert dafür Kurse für Deutsch, Englisch und Mathematik. Der Verein engagierte sich im April 2018 für Frauenrechte von Kabul bis Wien. Der BF setzte sich in einer Pressemitteilung des Vereins für ein Kopftuchverbot von Schülerinnen in Pflichtschulen ein. Der BF hielt im Rahmen seiner Vereinstätigkeit einen Mathematik-Kurs und leitet eine Gruppe für Kickboxen, Selbstverteidigung und Fitness. Der Verein nimmt keine derart exponierte Stellung ein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vereinstätigkeit in Afghanistan deswegen verfolgt werden würde.

Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten, er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen. Der BF wohnt seit 01.09.2017 privat bei der Obfrau des Vereins. Die Mietkosten werden von der Grundversorgung getragen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der BF hat mehrere Deutschkurse absolviert und die Prüfung auf dem Niveau B1 im März 2018 erfolgreich bestanden. Er spricht sehr gut Deutsch und kann sich im Alltag problemlos verständigen. Er besucht seit Februar 2016 die Berufsschule für XXXX und hat die erste Fachklasse positiv abgeschlossen. Von 01.10.2017 bis 22.12.2017 absolvierte der BF ein Praktikum in einer Tischlerei. Im Juni 2018 nahm er am Berufswettbewerb der Tischlerlehrlinge teil. Der BF ist Mitglied in einem XXXX -Verein und hat unter anderem im Jahr 2017 und 2018 bei den Österreichischen Staatsmeisterschaften je eine Silbermedaille erkämpft. Der BF absolviert seit Mai 2018 die Trainerausbildung zum diplomierten Shinergy Instructor. Zudem ist er seit Jänner 2016 Mitglied des Volleyballteams des Vereins XXXX . Ebenso absolvierte er in einer Tanzschule den Tanzkurs für Standard und Lateinamerikanische Tänze sowohl für Anfänger als auch für Fortgeschrittene. Der BF nimmt weiters am Projekt " XXXX " der XXXX teil und ist dort als Peer-Mentor tätig. Er hat einen großen Freundeskreis, zu dem auch Österreicher zählen. Am 08.12.2018 nahm der BF an einer Exkursion zur Gedenkstätte Mauthausen teil. Aktuell hilft er jeden Mittwoch ehrenamtlich beim Sozialprojekt XXXX .

II.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:

Politische Lage:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).

Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).

Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 23.4.2018

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BFA Staatendokumentation (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur,

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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