TE Vwgh Beschluss 2019/1/24 Ra 2019/21/0004

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §57;
BFA-VG 2014 §10 Abs2;
BFA-VG 2014 §18 Abs2 Z1;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §46;
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z8;
FrPolG 2005 §55 Abs2;
NAG 2005 §54 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, über die Revision des S S in W, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. November 2018, I419 2209348- 1/3E, betreffend (insbesondere) Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG) und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist nigerianischer Staatsangehöriger und gelangte im Dezember 2016 - im Besitz eines bis 11. März 2017 gültigen spanischen Aufenthaltstitels - nach Österreich. Hier beantragte er im Hinblick auf seine am 26. Oktober 2016 vor dem Standesamt Kopenhagen geschlossene Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen, die Inhaberin einer Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG ist, die Ausstellung einer Aufenthaltskarte.

2 Der genannte Antrag wurde rechtskräftig zurückgewiesen, wobei unter einem gemäß § 54 Abs. 7 NAG festgestellt wurde, dass der Revisionswerber - wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe - nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.

3 In der Folge sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 28. September 2018 aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Außerdem erließ es gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot. Mit der Rückkehrentscheidung verband es gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Feststellung, dass die Abschiebung des Revisionswerbers gemäß § 46 FPG "nach Serbien" zulässig sei. Schließlich erkannte es gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab.

4 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Ergebnis nur insoweit Folge, als es den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde behob und anstelle dessen gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Revisionswerbers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmte. Außerdem ersetzte es im Rahmen der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG den Staat "Serbien" durch "Nigeria". Eine Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

7 In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber geltend, die angefochtene Entscheidung weiche "insofern von der klaren Judikatur des VwGH ab, als der Revisionswerber sein Vorbringen zu den Fluchtgründen in allen Verfahrensschritten gleich, nicht zu spät und miteinander übereinstimmend vorgebracht" habe. Er bezieht sich dann auch weiter ausdrücklich auf "Fluchtgründe", spricht eine Verfolgungsgefahr in Nigeria wegen dort "vorgenommenen bisexuellen Handlungen" an und resümiert, "die Regelvermutung des § 5 AsylG" sei also entgegen den Ausführungen des BVwG nicht anwendbar "und der Antrag nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 berechtigt und begründet".

8 Dieses Zulässigkeitsvorbringen ist mit dem vorliegenden Fall, in dem es um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geht und in dem nie eine Verfolgungsbehauptung aufgestellt worden ist, nicht in Bezug zu bringen. Das entzieht dann aber auch den im Zusammenhang mit diesem Zulässigkeitsvorbringen erstatteten Verfahrensrügen die Basis.

9 Nur am Rande wird dann noch eine Integration des Revisionswerbers in Österreich und ein bestehendes Familienleben in Österreich infolge aufrechter Ehe angesprochen. Ins Gewicht fallende Integrationsschritte waren freilich weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28. September 2018 vorgebracht worden. Was die Ehe anlangt, so ist der Revisionswerber aber auf die rechtskräftige Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG zu verweisen, der die Annahme einer Aufenthaltsehe zugrunde liegt.

10 Auch unter dem letztgenannten Gesichtspunkt vermag der Revisionswerber damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, weshalb seine Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.

Wien, am 24. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210004.L00

Im RIS seit

01.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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