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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §34;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des O O in F, auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Beck in dem Verfahren auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2018, Ra 2018/07/0435- 5, abgeschlossenen Verfahrens betreffend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe i.A. wasserpolizeilicher Auftrag, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 A. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. Juni 2018 wurde die gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen erhobene Beschwerde des Antragstellers mangels Parteistellung zurückgewiesen und eine Revision dagegen nicht für zulässig erachtet (vgl. VwGH 15.11.2018, Ra 2018/07/0435-8).
2 Nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages bezüglich einer dagegen erhobenen Revision des Antragstellers brachte dieser beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.
3 Mit dem oben genannten Beschluss vom 25. September 2018, Ra 2018/07/0435-5, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (unter Bedachtnahme auf die mangelnde Begründung über die Zulässigkeit der Revision (§ 61 Abs. 3 zweiter Satz VwGG)) wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab.
4 Dagegen richtete der Antragsteller mit einem am 15. Oktober 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Schreiben einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Gewährung der Verfahrenshilfe, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2018, Ra 2018/07/0435- 8, zurückgewiesen wurde.
5 B. Mit der vorliegenden als "Meldung, Beschwerde und berechtigte Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens zu Ra 2018/07/0435-8 auf Grund von Tatsachen!" bezeichneten Eingabe verlangt der Einschreiter nunmehr offenbar die Wiederaufnahme des mit dem zuletzt genannten Beschluss vom 15. November 2018 abgeschlossenen Verfahrens und bringt vor, dass auf Grund dieser Eingabe die Annahme berechtigt sei, dass der genannte Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofs befangen sei, zumal dieser in einem Interessenskonflikt stehe.
6 C. § 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG), lautet auszugsweise:
"Befangenheit
§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten
1. in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
2. in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;
3. wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben;
4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und
zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. ... ."
7 Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, 2016/03/0003; VwGH 23.2.2018, 2018/03/0001).
8 D. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0210, mwH). Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs sind überhaupt (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 45 und 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen daher auch nicht von sich aus abändern (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0060). Auch die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gemäß § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 45 VwGG bietet somit keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen. Im Übrigen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens in Verfahrenshilfesachen nicht zulässig (§ 45 Abs. 6 VwGG).
9 E. Ausgehend davon ist die vorliegende Eingabe unzulässig. Wenn - wie offenbar im vorliegenden Fall - der Einschreiter als Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für unrichtig hält, stellt dies keine Grundlage dafür dar, eine Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen (VwGH 23.2.2018, 2015/03/0005). Auf der Basis des völlig unsubstantiierten Vorbringens in der vorliegenden Eingabe (auch bezüglich des angesprochenen Interessenskonfliktes) kann ferner keine Rede davon sein, dass aus der Perspektive des Einschreiters bei Würdigung aller Umstände des Falles Grund zur Annahme bestehen könnte, dass die Richter, die die von seiner Eingabe erfassten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes trafen, ihm gegenüber eine Haltung einnehmen könnten, die die Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit der Richter störend beeinflussen könnte. Damit gelingt es dem Einschreiter nicht, unsachliche psychologische Motive geltend zu machen, die den Verwaltungsgerichtshof an einer unparteiischen Entscheidung gehindert hätten.
10 Es ist dem Einschreiter daher nicht gelungen, bezüglich des in seiner Eingabe genannten Richters des Verwaltungsgerichtshofes "sonstige wichtige Gründe" im Sinn des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG mit Erfolg geltend zu machen.
11 F. Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
12 Der über die Ablehnung entscheidende Senat hat das vorliegende Vorbringen im Übrigen nicht auf seine Eignung dahingehend zu untersuchen, ob dieses einem Wiederaufnahmeantrag zum Erfolg verhelfen könnte.
13 G. Abschließend wird die einschreitende Partei darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann. Bezüglich einer beleidigenden Schreibweise gegenüber einer Behörde wiederum besteht im Übrigen die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe; eine solche Schreibweise liegt etwa dann vor, wenn die verwendete Ausdrucksweise den
Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (vgl. VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/001, mwH).
Wien, am 11. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030004.J00Im RIS seit
01.03.2019Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019