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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer LL.M., über die Revision des G in T, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. Dezember 2018, Zl. LVwG-602679/5/Kof/Gru, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Im vorliegenden Fall führte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Es erachtete mit näherer Begründung die vorgenommene Messung vor dem Hintergrund der als glaubwürdig beurteilten Zeugenaussage des einvernommenen Polizisten als korrekt und die vom Revisionswerber genannten Fehlerquellen als nicht gegeben, weshalb sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens erübrige.
5 Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtes stehen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (VwGH 23.2.2017, Ra 2017/07/0008, mwN); dazu zählt auch die richtige Einschätzung der für eine korrekte Verwendung und Messung notwendigen Umgebungsbedingungen.
6 Zudem wurde im vorliegenden Revisionsfall das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät mit der Messgerätnummer identifiziert. Im Akt liegt der dieses Messgerät betreffende Eichschein, der die vorschriftsgemäße Eichung dieses Messgerätes belegt. Damit kann die erfolgte Messung als zuverlässig angesehen werden (VwGH 29.6.2016, Ra 2016/02/0099, mwN).
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020032.L00Im RIS seit
01.03.2019Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019