Norm
EuGVVO Art5 Z5Rechtssatz
Für das Vorliegen einer Niederlassung ist entscheidend, dass diese auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt. Eine bestimmte gesellschaftsrechtliche Verflechtung wird dafür nicht verlangt, wohl aber ein gewisses Aufsichts? und Leistungsverhältnis mit Weisungsrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132425Im RIS seit
04.03.2019Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020