TE Vfgh Beschluss 1997/6/9 B1531/96, B110/96

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Veröffentlicht am 09.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens infolge Hervorkommens einer unzutreffenden Annahme des Postaufgabedatums der Beschwerde; Aufhebung des die Beschwerde als verspätet zurückweisenden Beschlusses; Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Spruch

I. Das mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 1996, B110/96-4, abgeschlossene Beschwerdeverfahren wird wiederaufgenommen.

Der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 1996, B110/96-4, wird aufgehoben.

II. Die Behandlung der bisher zu B110/96 protokollierten Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluß vom 13. März 1996, B110/96-4, die vom Antragsteller gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen, ein Aufenthaltsverbot verhängenden Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 19. Oktober 1995, Zl. Fr 3554/95, wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist zurück. Er nahm hiebei an, daß der Bescheid bereits am 6. November 1995 zugestellt, die Beschwerde jedoch erst am 8. Jänner 1996 zur Post gegeben worden sei.

Dieser Beschluß des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Antragsteller zuhanden seiner Rechtsvertreterin am 24. April 1996 zugestellt.

2. Mit dem am 8. Mai 1996 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Zur Begründung des Antrags wird im wesentlichen ausgeführt, daß die Beschwerde tatsächlich bereits am 18. Dezember 1995 eingebracht (nämlich - wie offensichtlich gemeint ist - zur Post gegeben) worden sei. Bei diesem Umstand (nämlich der verspäteten Weiterleitung durch die Post) handle es sich jedenfalls um kein in der Einflußsphäre der Rechtsvertreterin gelegenes und daher auch um ein ihrem Zutun entzogenes Verhalten. Das Vorbringen wird durch eine eidesstättige Erklärung der Rechtsvertreterin, eine Kopie aus dem Kanzleikalender sowie eine Kopie des Postausgangsbuches belegt.

Der vorliegende Fall, in dem der Sache nach die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens begehrt wird, entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen dem mit Beschluß B4637/96 vom 11. Dezember 1996 (unter Bezugnahme auf den Beschluß B2354/96 vom 5. Dezember 1996) entschiedenen, der ebenfalls eine unzutreffende Annahme des Tages der Postaufgabe der Beschwerde betraf. Der Verfassungsgerichtshof verweist daher auf die auch hier sinngemäß zutreffende Begründung seines Beschlusses B2354/96, aus dem sich für die vorliegende Sache entsprechend ergibt, daß das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen und demnach der die Beschwerde zurückweisende Beschluß aufzuheben ist.

II. Der Verfassungsgerichtshof lehnt jedoch unter einem die Behandlung der Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab:

Der Gerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

III. Diese Beschlüsse konnten

gemäß §34 zweiter Satz bzw. §19 Abs3 Z1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1531.1996

Dokumentnummer

JFT_10029391_96B01531_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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