TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/28 W117 2213398-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z6
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35
VwGVG §8a

Spruch

W117 2213398-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA:

Gambia, vertreten durch den Verein LegalFocus und RA Mag. Eva Velibeyoglu, vom 21.01.2019, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 09.01.2019, Zahl: IFA 1216545703; VZ 190025536, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idgF sowie § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 and Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idgF sowie § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 and Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unbegründet abgewiesen.

VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 09.01.2019 zu seinem kurz zuvor gestellten Asylantrag einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf (Hervorhebungen im Original):

"(...)

5. Angaben über Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Staat mit Status:

Lebensgefährtin: UNBEKANNT XXXX , ca. XXXX Jahre;

2 Söhne: XXXX und XXXX , geb. XXXX (Zwillinge);

Alle leben in Düsseldorf (Hamm).

Bei Asylwerbern mit Kindern:

Wer hat das Sorgerecht für Ihre Kinder?

Meine Lebensgefährtin UNBEKANNT XXXX , ca. XXXX Jahre

Verfügen Sie über Barmittel oder andere Unterstützung? ? ja ? nein, wenn ja, welche:

Barmittel: € 8,50.-

(...)

9.7. Haben Sie in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht:

Ja in Deutschland Von 24.11.2016 bis 08.01.2019 und Italien Von Juni 2016 bis 24.11.2016.

9.7.1 Wenn ja, in welchem Stadium befand sich das Asylverfahren und wo sind die Unterlagen, die Sie im Laufe des Asylverfahrens erhalten haben?

In Italien bekam ich einen negativen Bescheid. In Deutschland bekam ich auch einen negativen Bescheid. Die Unterlagen habe ich nicht mehr.

(...)

9.7.3 Was können Sie noch über den Aufenthalt in Ländern, wo ein Asylantrag gestellt wurde, angeben:

In Italien hatte ich keine Unterkunft und keine Unterstützung und in Deutschland war die Unterkunft auch schlecht.

9.7.4 Wenn Sie in dieses Land (durchgereister Mitgliedstaat oder das Land des Asylantrags) zurückkehren müssten und dort Ihr Asylverfahren führen würden, spräche etwas dagegen?

Wenn ich zurück muss, würde ich lieber nach Italien.

(...)

9.8 Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel:

Nein.

(...)

10.5 Beschreiben Sie das Fahrzeug inkl. Kennzeichen mit dem Sie geschleppt wurden:

Ich fuhr selbstständig in einem Reisezug von Deutschland (Stuttgart) nach Österreich."

.Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):

"(...)

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest. Ihre Verfahrensidentität in Österreich lautet auf den Namen

XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Gambia.

Sie sind kein österreichischer Staatsbürger.

Sie haben am 08.01.2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Sie haben in Italien und in Deutschland Asylanträge gestellt.

Sie sind gesund und benötigen keine Medikamente

Sie sind nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten, die Ihre Identität klären könnten.

Sie sind im Bundesgebiet nicht versichert und in der Grundversorgung nicht angemeldet.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie unterliegen einem Verfahren nach der Dublin Verordnung

Es wurden Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit Italien und Deutschland eingeleitet.

Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich (nicht) rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

-

Sie dürfen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie, aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels, eine Arbeitsstelle finden können.

-

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluß heraus nicht legal verlassen.

-

Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht, verweigerten Sie das Verbleiben in dem für Sie zuständigen Mitgliedstaat.

-

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung dürfen Sie nicht nachgehen.

-

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

-

Sie sind in keinster Weise integriert.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Es besteht in Österreich kein tatsächliches Familienleben.

Sie haben im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige Ihrer Kernfamilie.

Sie haben in Österreich keine Sorgepflichten.

Ihr Privatleben in Österreich ist des Schützens nicht würdig.

Sie dürfen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehen.

Sie haben im Bundesgebiet keinen Unterstand und sind nicht polizeilich gemeldet.

Sie sind nicht Mitglied von Vereinen oder anderen Organisationen.

[...]

Rechtliche Beurteilung:

[...]

Die Ziffern 1, 6 und 9 sind in Ihrem Fall erfüllt:

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden.

Zu Punkt 1) Sie reisen durch Europa und haben in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt. Mittlerweile ist Österreich das dritte Land, indem Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Davor waren Sie in Italien und in Deutschland. Sie gelten als Asyltourist, da Sie, sobald Sie eine Ablehnung bekommen, oder es Ihnen in dem Land nicht gefällt, einfach von sich aus in ein anderes Land weiterreisen. Die Behörde hat daher keinen Grund zur Annahme, dass Sie sich dem gebotenen Verfahren in Österreich auf freien Fuß nicht stellen werden. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind in dem für Ihre Verfahren zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben. Sie haben bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebiete der Republik Österreich, Italien und Deutschland begangen. Sie versuchen die gebotene Abschiebung zu vereiteln und wieder in den nächsten Mitgliedstaat auszureisen. Die Behörde muss davon ausgehen, dass Sie an Ihrem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken und die Rückkehr oder Abschiebung umgehen oder behindern werden.

Zu Punkt 6) Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung ist anzunehmen, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere weil Sie bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in zwei Mitgliedstaaten gestellt haben.

Zu Punkt 9) Ihr Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht existent. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet und sind nahezu mittellos.

Es besteht daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III Verordnung. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Falle, wie ausführlichst dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden.

Daher ist die Entscheidung zur Erlassung der Schubhaft auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich.

Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und können daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen.

Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet einen Aufenthalt finanzieren zu können.

Sie dürfen keiner legalen Beschäftigung nachgehen, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und Sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen.

Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, wo Sie unterkommen könnten.

Sie haben keine Verwandten im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten.

Sie zeigen sich nicht willig in dem für Sie zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben.

Ihre Identität kann nicht ermittelt werden, da Sie nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sind.

(...)

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Es ist aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass Ihre Haftfähigkeit gegeben ist.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 09.01.2019 ordnungsgemäß zugestellt.

Gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG zur Seite gestellt wird.

Mit Schriftsatz vom 21.01.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus (Hervorhebungen im Original):

"Sachverhalt:

Die BF stammt aus Gambia und ist in Deutschland geduldet.

Er ist aus persönlichen Gründen nach Österreich gekommen, um hier unverzüglich einen Asylantrag zu stellen. Dieser Antrag wurde am 09.01.2019 gestellt und eingebracht.

Beweis: Nachsicht im Akt; Siehe Protokoll der Erstbefragung am 09.01.2019 Befragung der BF in einer mündlichen Verhandlung.

Der BF befindet sich im Polizeianhaltezentrum 1080 Wien Hernalser Gürtel 6-12.

II.

Beschwerdegründe:

ll.a.

Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung:

Der BF hat aus eigenem Antrieb ohne unnötige Verzögerung nach der Ankunft in Österreich einen Asylantrag gestellt. Er ist somit nicht darauf aus, sich vor der Behörde zu verstecken etc.

Allein die Möglichkeit, dass der Antrag voraussichtlich gern § 5 AsyiG zurückgewiesen wird, begründet noch keine Berechtigung der Behörde, ihn in Schubhaft zu nehmen.

Die Betreuungsstelle Traiskirchen wird sozial und polizeilich ausreichend überwacht und Bescheide etc können dort zugestelit werden. In einer Betreuungsstelle hat die Behörde auf ihn auch jederzeit direkten Zugriff.

Bereits aus diesem Grund ist die Schubhaft rechtswidrig.

(...)

Ais weiterer Punkt der Unverhältnismäßigkeit ergibt sich, dass keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben ist.

Eine "erhebliche Fluchtgefahr" die eine Voraussetzung für die Schubhaft bzw für ein gelinderes Mittel ist, ist nicht erkennbar.

Die Begründung des bekämpften Bescheids bleibt insgesamt vage und hat zur persönlichen Situation des BF kaum konkrete Bezüge.

(...)

Der BF hat jederzeit die Möglichkeit, legal nach Deutschland zurückzureisen. Es gibt kein Einreiseverbot für Österreich. Es hätte daher allenfalls mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden werden können.

Die Duldung in Deutschland stellt zumindest eine Rechtsposition dar, die ihn ermöglicht dorthin zurückzukehren

Beweis: Befragung des BF in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Anfrage an die deutsche Behördenstelle, welche die Duldung ausgestellt hat.

I I . e .

Allenfalls hätte die Behörde mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden können.

Aus dem individuellen Verhalten des BF ergeben sich keine besonderen Tatbestände die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten.

Wie bereits oben dargelegt, hat er aus eigenem die Behörde aufgesucht, um einen Asylantrag zu stellen. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass er die Betreuungseinrichtung Traiskirchen etwa wieder verlassen wollte. Dies wird von der belBeh nicht einmal behauptet.

Beweis: Nachsicht im Akt Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung.

Befragung eines Verantwortlichen der belBeh in einer mündlichen Verhandlung.

Die fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheids ist gesetzlich nicht einmal vorgesehen.

Eine gebotene Verhältnismäßiqkeitsprüfunq wurde von belangten Behörde unterlassen

Der Freiheitsentzug ist eine der einschneidensten Maßnahmen und soll bei Fremden nur als ratio ultima eingesetzt werden.

Gegenständlich zeigt sich aber das Bild, dass die belBeh aus Willkür heraus die Schubhaft als Ersatz für ein allenfalls einzusetzendes gelinderes Mittel verwendet.

Aus dem tatsächlichen Verhalten der BF lässt sich keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten.

Dass der BF gegenüber der Behörde etwas verheimlicht oder besonders Interesse hätte, unterzutauchen; ebenso gibt es keinen Hinweis, dass er seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen möchte.

Beweis: Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung.

Beantragt wird, eine allfällige Stellungnahme der bel.Beh ohne Verzögerung an die BF bzw ihre Rechtsvertretung zur Stellungnahme weiterzuleiten.

Beantrag wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise

1. die Schubaftnahme und 2. Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie 3. der belBeh aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

(...)

Beantragt wird auch der Behörde die Rückerstattung der Eingabegebühr von 30,- Euro aufzutragen."

Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, wiederholte nochmals die schon im Mandatsbescheid festgehaltenen Tatsachenparameter und begehrte Kosten im verzeichneten Ausmaß:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist Staatsangehöriger von Gambia (Asylerstbefragung vom 09.01.2019) und somit Fremder im Sinne des §2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Nachdem der Beschwerdeführer Gambia verlassen hatte stellte er nach verschieden langen Aufenthalten in Drittländern innerhalb der EU sowohl in Italien als auch in Deutschland (jeweils) einen Asylantrag. In Italien hielt er sich von Juni 2016 bis 24.11.2016 und in Deutschland von 24.11.2016 bis 08.01.2019 auf (Asylerstbefragung vom 09.01.2019).

Sowohl In Italien als auch In Deutschland bekam der Beschwerdeführer negative Asylbescheide (Asylerstbefragung vom 09.01.2019; Zustimmungserklärung Deutschlands vom 21.01.2019) - in Deutschland ist er jedoch geduldet (Schubhaftbeschwerde).

Der Beschwerdeführer verließ Italien, weil er "keine Unterkunft hatte", Deutschland wiederum verließ er, weil die "Unterkunft auch schlecht war" (Asylerstbefragung vom 09.01.2019).

Der Beschwerdeführer hat Familienangehörige in Gambia und in Deutschland, aber keine in Italien und Österreich; in Deutschland lebt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und zwei mit derselben gezeugte und am XXXX geborene Kinder (= Zwillinge) (Asylerstbefragung vom 09.01.2019).

Der Beschwerdeführer verfügt über Barmittel von € 8,50 Euro (Asylerstbefragung vom 09.01.2019).

Im Zeitpunkt der Asylerstbefragung präferierte der Beschwerdeführer als Rückkehrland Italien (Asylerstbefragung vom 09.01.2019), ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Schubhaftbeschwerde (doch) Deutschland (Schubhaftbeschwerde).

Der Beschwerdeführer hatte in Österreich am 08.01.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; sein Asylverfahren wurde jedoch nicht zugelassen und verfügt er deshalb über keine wie immer geartete Aufenthaltsberechtigung. Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Erstbefragung in deutscher und seiner Muttersprache (Mandingo) die Mitteilung gemäß §28 Abs. 2 AsylG gemacht/übergeben, dass mit Italien und Deutschland aufgrund bestehender EURODAC-Treffer Konsultationen geführt werden (Asylakt).

Am 14.01.2019 fragte Österreich bei Deutschland an; Deutschland stimmte mit Schreiben vom 21.01.2019 ausdrücklich (auf der Basis von Art 18 Abs. 1 lit d) einer Rückführung nach Deutschland zu.

Es bestand und besteht erhebliche Fluchtgefahr. Es ist vor allem Sache des Beschwerdeführers, die Schubhaft möglichst kurz zu halten.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständlicher Schubhaftakt;

* Asylakt.

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhalt mit der Beschwerde - siehe die den Feststellungen beigesetzten Quellen.

Da alle Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung und der Schubhaftbeschwerde zugrunde gelegt wurden, aus denen sich gerade das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr ableitet - siehe sogleich -, konnte sohin von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht - als geklärt anzusehen war.

So bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem bereits in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Nach den Angaben des Beschwerdeführers reist er im Angesicht negativer Entscheidungen offensichtlich in ein weiteres EU-Land weiter, wenn er mit der jeweiligen Unterkunftsituation nicht zufrieden ist; dem also im Umgang mit europäischen Behörden vertrauten Beschwerdeführer musste spätestens mit der Nichtzulassung zum Asylverfahren und dem Erhalt der Mitteilung gemäß § 28 Abs. AsylG klar sein, dass - wenn man von seiner Beschwerdebehauptung ausgeht, er verfüge in Deutschland über eine Duldung - sein Aufenthalt in Österreich nur von kurzer Dauer sein wird und er in Bälde rückgeführt werden würde. Nach dem bisherigen Verhaltensmuster des Beschwerdeführers zu schließen, bestand daher ab 09.01.2019 erhebliche Fluchtgefahr; diese wird auch noch durch die Beliebigkeit seiner unterschiedlichen Rückkehrpräferenzen untermauert: Während er im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung noch Italien, in dem er behauptetermaßen über keine Unterkunft verfügte, als Rückkehrland den Vorzug gab, präferierte er in der Schubhaftbeschwerde mit Hinweis auf eine vorhandene Duldung offensichtlich Deutschland.

Hinsichtlich einer derart vertrauensunwürdigen Person kann daher im Ergebnis nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung sofort untertauchen würde.

Die Verwaltungsbehörde hatte in ihrem Mandatsbescheid im Ergebnis richtig - in der Formulierung vielleicht etwas überspitzt den Begriff "Asyltourismus" verwendend - diese hohe Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers herausgearbeitet - siehe obige Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges - und ist im Zusammenhalt mit der mangelnden sozialen Verankerung ebenso zu Recht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.

Mit dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe "aus eigenem die Behörde aufgesucht, um einen Asylantrag zu stellen", ist schon deshalb nichts gewonnen, weil sich diese Beschwerdebehauptung einerseits schon vom Vorbringensinhalt her nur auf die Freiwilligkeit der Asylantragstellung und nicht auf den weiteren Verlauf bzw. Abschluss des Verfahrens bezieht, andererseits er seine Unzuverlässigkeit eben offensichtlich auch in Italien und Deutschland praktizierte und sich von dort später absetzte.

Auch mit dem Hinweis des Vorliegens einer Duldung und einer insofern ab der Erhebung der Schubhaftbeschwerde bestehenden Präferenz für Deutschland ist nichts gewonnen, denn dann erscheint ja geradezu widersinnig, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt nach Österreich begab und hier einen Asylantrag stellte. Der Hinweis in der Beschwerde auf das Vorliegen persönlicher Gründe ist zu unsubstantiiert, als dass darauf näher einzugehen wäre.

Auch die >Beschwerderüge mangelnder Verhältnismäßigkeit geht schon alleine deswegen ins Leere, weil es der Beschwerdeführer mit einer Zurückziehung des ohnehin unzulässigen Asylantrages selbst in der Hand hat, die Schubhaft möglichst kurz währen zu lassen.

Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerde lediglich auf die Übernahme von Textbausteinen, welche bereits aus einer Vielzahl von Beschwerden einer anderen NGO, nämlich des MigrantInnenvereins, bekannt sind; Vollmacht und Beschwerdetextierung sind geradezu deckungsgleich.

Schon alleine aufgrund des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr im angeführten Sinne hatte die Verwaltungsbehörde zu Recht von der Anwendung eines gelinderen Mittels Abstand genommen - eine finanzielle Sicherheitsleistung schied und scheidet wegen mangelnder finanzieller Mittel ohnehin aus.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) in der geltenden Fassung wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da es gegenständlich um die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens" geht - der Beschwerdeführer soll nach Deutschland rücküberstellt werden - ist zunächst In materieller Hinsicht

Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO entscheidungsrelevant:

Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss der aktuelle Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Das vom Beschwerdeführer schon bisher gesetzte Verhalten, aber auch die Beliebigkeit seiner Rückkehrpräferenzen, ließen schon von Anbeginn an (vor dem Hintergrund einer offensichtlich raschen Finalisierung des österreichischen Verfahrens - Deutschland hatte bereits am 21.01.2019 seine Zustimmung erteilt -) ein Untertauchen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit befürchten, sodass unzweifelhaft der Fluchtgefahrtatbestand des §76 Abs. 3 Z 1 FPG als erfüllt anzusehen ist, wie bereits die Verwaltungsbehörde zutreffend ausführte:

"Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden.

Zu Punkt 1) Sie reisen durch Europa und haben in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt. Mittlerweile ist Österreich das dritte Land, indem Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Davor waren Sie in Italien und in Deutschland. Sie gelten als Asyltourist, da Sie, sobald Sie eine Ablehnung bekommen, oder es Ihnen in dem Land nicht gefällt, einfach von sich aus in ein anderes Land weiterreisen. Die Behörde hat daher keinen Grund zur Annahme, dass Sie sich dem gebotenen Verfahren in Österreich auf freien Fuß nicht stellen werden. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind in dem für Ihre Verfahren zuständigen Mitgliedstaat zu verbleiben. Sie haben bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebiete der Republik Österreich, Italien und Deutschland begangen. Sie versuchen die gebotene Abschiebung zu vereiteln und wieder in den nächsten Mitgliedstaat auszureisen. Die Behörde muss davon ausgehen, dass Sie an Ihrem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken und die Rückkehr oder Abschiebung umgehen oder behindern werden."

Da das Verhalten zudem vor dem Hintergrund einer Dublin-Rückführung und der mangelnden sozialen Verankerung - der Beschwerdeführer hat in Österreich keinerlei soziale Anknüpfungspunkte; diese befinden sich allesamt in Gambia bzw. in Deutschland - zu sehen ist, ist auch der diesbezüglichen Rechtsanschauung der Verwaltungsbehörde nicht entgegenzutreten:

"Zu Punkt 6) Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung ist anzunehmen, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere weil Sie bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in zwei Mitgliedstaaten gestellt haben.

Zu Punkt 9) Ihr Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht existent. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet und sind nahezu mittellos."

Letztlich hatte zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die erhebliche Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer auf eine nach seinem Belieben gestaltete Weise aufgrund fehlender sozialer Verankerung in Österreich wieder versucht hätte und auch weiter versuchen würde, mit seinen familiären Bezugspunkten in Deutschland in Kontakt zu treten, um irgendwie sein Überleben zu sichern, was aktuell in Österreich wegen illegalem Aufenthaltes und mangelnden Arbeitsmöglichkeiten nicht der Fall ist. Die Wahrscheinlichkeit eines erneuten illegalen Grenzübertrittes zu einem nach dem Gutdünken des Beschwerdeführers gewählten Zeitpunkt war und ist daher äußerst wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hätte sich daher gegenständlich gerade wegen seiner mangelnden sozialen Verankerung dem Zugriff österreichischer Behörden entzogen und würde sich auch weiterhin demselben entziehen (siehe auch Spruchpunkt II.).

Dies auch insofern, als der Beschwerdeführer mit seiner Asylantragstellung - und diesbezüglich geht die in der Beschwerde behauptete Kooperationsbereitschaft ins Leere - keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erwirkte, da das Verfahren nicht einmal zugelassen wurde.

Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen - zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt II.

In diesem Zusammenhang sei auch noch einmal darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit ab Erhalt der Mitteilung nach § 28 Abs. 2 AsylG offen stand und auch steht, die Schubhaftdauer durch Zurückziehung seines offensichtlich aussichtslosen, weil unzulässigen Asylantrages abzukürzen, sodass der Beschwerdeführer selbst für die Schubhaftanhaltung verantwortlich zeichnet.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.

Insbesondere durch sein bisheriges Verhalten, insbesondere

* der festzustellenden immer wiederkehrenden Neigung zur Weiterreise in verschiedene EU-Staaten samt Asylantragstellungen

drängte und drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden"/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

Wie also aufgezeigt, vermag die Schubhaftbeschwerde zu keiner Änderung der Annahme des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr führen, sodass sich im Ergebnis der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung bis zur Beschwerdeerhebung als rechtmäßig darstellt - ebenso wie die Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt; hinsichtlich des Ausspruches der Fortsetzung der Schubhaft siehe sogleich.

Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 28.01.2019 abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Im Besonderen ist aber darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Zustimmung Deutschlands am 21.01.2019 die rasche Finalisierung des österreichischen Asylverfahrens "droht", sodass sich ab diesem Zeitpunkt die schon bis zu diesem Zeitpunkt bestehende erhebliche Fluchtgefahr weiter vergrößert hat.

Auch in zeitlicher Hinsicht bestehen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken, erfolgt doch die Rückführung in Bälde und nimmt daher die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Anhaltung in Schubhaft - siehe bereits oben -, gemessen an der höchstzulässigen Dauer, ein nicht allzu hohes Ausmaß an.

Demgemäß war daher auch die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig zu erklären.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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