TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W137 2213443-1

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W137 2213443-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zl. 1182691202/190065236, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 21.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 21.01.2019 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Gambia. Am 26.02.2018 reiste er erstmals illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag wurde er vom Bundesamt Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Antrag wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 13.09.2018 sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Gambia verbunden.

2. Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.10.2018, I411 2207316-1/4E, (vollständig) abgewiesen. Dabei wurden in Bezug auf den Beschwerdeführer folgende Feststellungen getroffen:

"Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Gambia und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Mandingo an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal ohne Reisedokument von Gambia über Italien, die Schweiz und Deutschland nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 26.02.2018 in Österreich auf.

Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus dem Vater XXXX, lebt in Gambia. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend als Hilfsarbeiter in verschiedenen Branchen. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Gambia hat er eine Chance auch hinkünftig am gambischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf."

3. Am 22.11.2018 wurde für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat bei der Botschaft von Gambia beantragt.

Am 11.12.2019 sowie am 15.12.2019 versuchte das Bundesamt erfolglos dem Beschwerdeführer an seiner GVS-Betreuungsstelle eine Wohnsitzauflage zuzustellen. Am 17.12.2019 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen unerlaubter Abwesenheit von der Betreuungsstelle (in Oberösterreich) abgemeldet worden sei.

Am 20.01.2019 wurde der Beschwerdeführer im Bereich des Flughafen Wien-Schwechat wegen des Verdachts des Betruges und der versuchten Körperverletzung festgenommen.

4. Mit Bescheid vom 21.01.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich illegal in Österreich aufhalte und nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens untergetaucht sei. Zudem sei er nicht kooperativ und habe eine Wohnsitzauflage verletzt. Er verfüge weder über die finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich noch über substanzielle soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.

Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung.

5. Am 22.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 22.01.2018) ein, wobei der Beschwerdeführer jene Organisation erneut bevollmächtigte, die ihn schon im Asylverfahren vertreten hatte. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zur Prüfung des Sicherheitsbedarfs nicht einvernommen worden sei. In diesem Fall hätte er seine freiwillige Bereitschaft zur Rückkehr und Mitwirkung an entsprechenden Vorbereitungshandlungen erklärt. Von der Erlassung einer Wohnsitzauflage habe er keine Kenntnis gehabt. Die weiteren angeführten Umstände würden bei Asylwerbern "geradezu typischerweise vorliegen". Auch einem gelinderen Mittel würde er Folge leisten.

Im Zusammenhang mit der Frage der freiwilligen Ausreise nach Gambia und einer Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers habe das Bundesamt zudem kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt. Die mündliche Verhandlung werde insbesondere beantragt, weil eine solche im Administrativverfahren nicht erfolgt sei.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

b) auszusprechen, dass die Anordnung und bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.

6. Am 23.01.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe sich am 24.09.2018 beim Rückkehrberatungsgespräch nicht rückkehrwillig gezeigt. Zudem habe er sein zugewiesenes Quartier verlassen und sei in die Illegalität untergetaucht. Er habe sich somit auch als nicht vertrauenswürdig erwiesen.

Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

7. Am 23.01.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs den Verfahrensparteien jeweils eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme". Dabei wurde das Bundesamt aufgefordert, Belege im Zusammenhang mit der Erlassung einer Wohnsitzauflage zu übermitteln. Dem Beschwerdeführer wurden zwei Meldungen vom 20.01.2019 betreffend (sein) inadäquates Verhalten im Polizeianhaltezentrum übermittelt.

8. Das Bundesamt gab in seiner Stellungnahme an, es sei nicht möglich gewesen, dem Beschwerdeführer die Wohnsitzauflage zuzustellen. Diesbezüglich wurde ein Bericht der LPD Oberösterreich vom 17.12.2018 beigeschlossen. Ein Termin zur Vorführung vor eine Delegation aus Gambia stehe noch nicht fest.

Der Beschwerdeführer ließ durch seinen bevollmächtigten Vertreter mitteilen, dass er sich bei dem Vorfall am Flughafen (frühmorgens) nach einer durchwachten Nacht in einem "Rauschzustand" befunden habe. Er habe zudem seine Tasche inklusive Geldbörse verloren gehabt. Durch die erstmalige Anhaltung in einem Gefängnis habe er sich in einem "Ausnahmezustand" befunden, was sein Verhalten herbeigeführt habe. Auch sei ihm der Grund für die Anhaltung nicht klar gewesen. Zu dem gesetzten inadäquaten Verhalten habe auch die fehlende Einvernahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides beigetragen. Danach sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen.

Der Sachverhalt der beiden Meldungen vom 20.01.2019 werde nicht bestritten.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Gambia. Seit Oktober 2018 besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (bezogen auf Gambia) gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. Seine Existenz in Österreich ist nicht gesichert; er ging nie einer legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder familiär, noch sozial oder beruflich integriert. Er verfügt über keine gesicherte Unterkunft.

Der Beschwerdeführer hat im vergangenen Monat - seit 14.12.2018 - seinen (rechtswidrigen) Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 25.05.2018 und am 25.06.2018 wegen unerlaubter Abwesenheit von seiner Betreuungsstelle (aber noch nicht im ZMR) abgemeldet und nur wegen seiner damaligen Minderjährigkeit erneut aufgenommen. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer neuerlich den Behörden entzieht und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzt.

Der Beschwerdeführer wurde nach Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Asylverfahren von seinem damaligen wie gegenwärtigen bevollmächtigten Vertreter umfassend von den Rechtsfolgen dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Auf die Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof wurde ebenso verzichtet wie auf diesbezügliche Verfahrenshilfeanträge.

Der Beschwerdeführer hat sich während seines rund ein Jahr andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet insgesamt als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ erwiesen. Seit 22.01.2019 erklärt er seine Kooperationsbereitschaft im Zusammenhang mit der Außerlandesbringung. Der Beschwerdeführer musste von 20.01.2019 bis 23.01.2019 (drei Nächte) wegen massiv inadäquaten Verhaltens (andauerndes lautes Schreien, passiver Widerstand gegen einen angeordneten Zellenwechsel, Sachbeschädigung an der Zelleneinrichtung) in einer Sicherheitszelle untergebracht werden. Seitdem sind keine weiteren Vorfälle verzeichnet. Er verunmöglichte am 20.01.2019 (ganztägig) durch sein Verhalten die Durchführung einer Einvernahme. Die in der Stellungnahme seines Vertreters vom 28.01.2019 aufgestellte Behauptung, eine nicht erfolgte Einvernahme betreffend die Schubhaftanordnung habe zu diesem inadäquaten Verhalten des Beschwerdeführers zumindest beigetragen, ist eine Verdrehung des tatsächlichen Kausalzusammenhangs.

Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht vertrauenswürdig und allenfalls eingeschränkt kooperativ.

Die Vorführung des Beschwerdeführers vor eine Delegation seines Herkunftsstaates ist für die Erlangung eines Heimreisezertifikats erforderlich; ein Termin steht aktuell noch nicht fest. Das Bundesamt hat das einschlägige Verfahren bereits eingeleitet. Dass ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erlangt werden kann, war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung realistisch möglich. Daran hat sich auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts geändert.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keinerlei Barmittel. Er ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung) grundsätzlich gesund und haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1182691202/190065236 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 2207316-1 (Asylverfahren). Die Feststellungen betreffend das abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen. Sie sind überdies unstrittig. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, ist evident und ebenfalls unstrittig.

1.2. Familiäre und berufliche Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer im Asylverfahren nie behauptet und sind der Beschwerde auch nicht zu entnehmen. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer weder über eine gesicherte Existenz noch eine gesicherte Unterkunft verfüge, wurde in der Beschwerde nicht einmal versuchsweise widersprochen. Vielmehr werden sie - versehen mit der inhaltlich falschen Behauptung, derartiges treffe auf Asylwerber "geradezu typischerweise" zu - sogar bestätigt. Aus einer rezenten ZMR-Abfrage ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor Anordnung der Schubhaft rund ein Monat lang über keine Meldeadresse verfügte. Im GVS-Auszug sind die beiden vorangehenden Abmeldungen sowie die Begründung der Wiederaufnahme (Minderjährigkeit) in der Rubrik "Anmerkungen" eingetragen.

Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise fast ausschließlich von staatlichen Zuwendungen lebt, nie einer legalen Beschäftigung nachging und über keine hinreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Hinweise für eine substanzielle soziale Integration sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu sozialen Kontakten (Freunde, etc.) konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren (inklusive der Beschwerde) keine substanziellen und überprüfbaren Angaben machen. Auch das Bestehen einer gesicherten Unterkunft wurde nicht behauptet und ist eine solche auch offensichtlich nicht gegeben. Aus diesen Umständen ergibt sich die hohe Wahrscheinlichkeit eines erneuten Untertauchens des Beschwerdeführers.

1.3. Aus der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer bereits im Asylverfahren von der ARGE-Rechtsberatung, die auch als von der Republik Österreich beigestellter Rechtsberater in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren agiert, vertreten worden ist. Aufgrund dieser Expertise des Vertreters muss ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Asylverfahren deren Rechtsfolgen (inklusive der möglichen Abschiebung nach Ablauf der 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise) nicht hinreichend deutlich kommuniziert worden wären. Zudem wurde auch kein Versuch unternommen, diese Entscheidung höchstgerichtlich zu bekämpfen. Dies ist im diesbezüglichen Gerichtsakt ersichtlich.

1.4. Durch zweimalige unerlaubte Abwesenheit vom Grundversorgungsquartier (die nur aufgrund von Minderjährigkeit ohne Konsequenzen blieb) während des Asylverfahrens und das dauerhaft angelegte Untertauchen (spätestens) ab 14.12.2018 hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls bis zur Festnahme am Morgen des 20.01.2019 als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ erwiesen.

Die am 22.01.2019 bekundete Kooperationsbereitschaft ergibt sich aus der Beschwerde.

Das Verhalten des Beschwerdeführers am 20.01.2019 ist aus den im Akt einliegenden Meldungen der LPD Wien ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.01.2019 auch außer Streit gestellt. Der über drei Nächte andauernde Aufenthalt in einer Sicherheitszelle ist in der Anhaltedatei ersichtlich und ebenfalls unstrittig.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.01.2019 nach der Festnahme am Flughafen um 09:23 Uhr in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Bereits um 09:50 Uhr setzte er erstmalig inadäquates Verhalten, weshalb er um 10:40 Uhr in eine Einzelzelle verlegt werden musste. Um 17:00 Uhr musste der Beschwerdeführer aufgrund erneuten inadäquaten Verhaltens - diesmal einhergehend mit einer massiven Beschädigung der Zelle - in einer Sicherheitszelle untergebracht werden. Dadurch hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Durchführung einer Einvernahme selbst verhindert. Insbesondere gilt dies für das nachmittägliche Randalieren.

Aus den Meldungen ergibt sich auch zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer an einer regulären/inhaltlichen Kommunikation mit dem Bundessamt in dieser Phase keinerlei Interesse hatte. Anstelle sich nach dem Grund der Anhaltung zu erkundigen oder eine Befragung oder eine Auskunft zu urgieren, schrie er ausschließlich herum. Ganz abgesehen davon, dass für Beschwerdeführer der Grund für die Anhaltung - er hielt sich wissentlich unberechtigt im Bundesgebiet auf und musste nach rechtskräftig negativer Entscheidung im Asylverfahren eine Abschiebung befürchten (siehe dazu oben Punt 1.3.) - zumindest naheliegend war. In diesem Zusammenhang widerspricht sich der Vertreter auch selbst, wenn er ausführt:

"Hervorzuheben ist, dass mit dem BF keine Einvernahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides durchgeführt wurde. Dieser Umstand hat dazu beigetragen, dass dem BF der Grund und die Dauer der Anhaltung nicht klar waren und er ein weiteres Mal ein inadäquates Verhalten setzte."

Diese Kausalkette würde aber voraussetzen, dass ein solches Verhalten nach Erlassung des Schubhaftbescheides gesetzt worden wäre - was nicht den Tatsachen entspricht. Zudem bestreitet der Vertreter mit obiger Aussage, dass dem Beschwerdeführer die bevorstehende Schubhaft bewusst gewesen wäre. Diesfalls hätte er aber auch keine einschlägige Befragung erwarten können. Der Beschwerdeführer hat auch nie versucht, mit den Vollzugsbeamten in ein reguläres Gespräch zu kommen. Es ist evident, dass die erforderliche Verlegung in eine Sicherheitszelle eine Befragung des Beschwerdeführers für den restlichen Tag verunmöglicht hat. Dies bestätigt letztlich auch sein Vertreter, der im Schreiben vom 28.01.2019 betont hat, dass sich der Beschwerdeführer in einem (nicht näher definierten) "Rauschzustand" befunden habe - wobei sich dieser augenscheinlich in aggressiven Ausbrüchen manifestiert hat.

1.5. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit und allenfalls beschränkte Kooperationsbereitschaft ergeben sich aus den bisherigen Ausführungen. Der Beschwerdeführer ist nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens ab Mitte Dezember 2018 untergetaucht und hat so aktiv versucht, sich einem allfälligen behördlichen Zugriff zu entziehen. Überdies wurde bereits während seines Asylverfahrens zweimal eine Neigung hinsichtlich unerlaubter Abwesenheit von Betreuungsstellen evident.

Insgesamt kann aufgrund dieses - im Übrigen unstrittigen - Vorverhaltens dem Beschwerdeführer keine Vertrauenswürdigkeit zugesprochen werden. Die nunmehr vorgebrachte Kooperationsbereitschaft wird durch dieses Vorverhalten jedenfalls substanziell beeinträchtigt.

1.6. Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass gegenwärtig (nach wie vor) die realistische Möglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikats besteht. Auch in der Beschwerde finden sich keine stichhaltigen Argumente oder gar Belege, die anderes nahelegen. Dass derzeit noch kein Delegationstermin zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) bekannt ist, kann angesichts der erst vor wenigen Tagen angeordneten Schubhaft noch kein grundsätzliches Problem der HRZ-Erlangung darstellen.

1.7. Die Feststellung der verfügbaren Barmittel ergibt sich aus der Aktenlage (Haftauskunft) und den Angaben in der Stellungnahme vom 28.01.2019. Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft seit 21.01.2019:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Gambia vor.

3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der fehlenden Mitwirkung im Verfahren, dem Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage, dem Aufenthalt im Verborgenen und dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1, 3 und 8 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Dem Vorliegen der Kriterien der Ziffern 1 und 3 konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten werden, zumal sich diese auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweisen. Ziffer 1 ist durch das unbestrittene Untertauchen ab Mitte Dezember 2018 zweifelsfrei belegt. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich überwiegend amtlich gemeldet war, ändert nichts an der Relevanz des Aufenthalts im Verborgenen im Monat vor Anordnung der Schubhaft. Substanzielle Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides wurden im Übrigen in der Beschwerde vom 22.01.2019 nicht vorgebracht.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel verfügt.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Dies insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer zuletzt im Verborgenen gelebt hat.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem erheblichen Ausmaß besteht. Nicht gegeben ist allerdings das Kriterium der Ziffer 8, weil eine entsprechende Auflage nicht rechtswirksam erlassen worden ist. Dementsprechend kann sie auch nicht verletzt worden sein. Dass der Beschwerdeführer die Zustellung der Wohnsitzauflage durch sein untertauchen quasi im Vorfeld verhindert hat, fällt gleichwohl unter Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG. Diese irrige Annahme belastet den Bescheid jedoch nicht mit Rechtswidrigkeit. Die übrigen Kriterien reichen zur Begründung der Fluchtgefahr aus.

3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: der Beschwerdeführer hat sich in Kenntnis einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme zuletzt bewusst den Behörden entzogen. Er hat sich damit als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Deshalb kommt ihm auch keine persönliche Vertrauenswürdigkeit (die aber im gelinderen Mittel grundsätzlich gegeben sein müsste) zu. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestierte, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Gambia in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

3.6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 21.01.2019 abzuweisen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) - und zuvor für die Erlangung eines Heimreisezertifikats - ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch neuerliches Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen, sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem abermaligen Untertauchen abhalten sollte.

Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin gegeben. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese Anknüpfungspunkte allerdings zur Gänze nicht gegeben.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig.

4.4. Hinsichtlich der absehbaren Dauer der Schubhaft ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass jedenfalls im Verlauf des Frühjahrs ein Delegationstermin stattfinden kann. Dies hängt wesentlich auch von der gambischen Botschaft ab, wobei die Zusammenarbeit grundsätzlich funktioniert aber mangels eines eigenen Botschafters für Österreich oft mit längeren Wartezeiten verbunden sein kann. Diese Haftdauer ist dem Beschwerdeführer unter Einbeziehung seines bisherigen Verhaltens und des Fehlens jeglicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zumutbar. Aus heutiger Sicht ist weiter davon auszugehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer erfolgen kann.

4.5. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt hinsichtlich der gänzlich fehlenden sozialen, familiären und beruflichen Verankerung im Bundesgebiet auf ein nur drei Monate altes rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts stützen konnte und in der Beschwerde eine Änderung dieser Umstände nicht einmal angedeutet worden ist. Vielmehr wird in der Beschwerde vom 22.01.2019 behauptet, ein derartiges Fehlen jeglicher Verankerung liege "bei Asylwerber*innen geradezu typischerweise" vor - eine Behauptung, die dem Abgleich mit der Realität nicht einmal ansatzweise standhält. Vielmehr ist es gerade die hier zur Vertretung bevollmächtigte Organisation (und insbesondere auch der namentlich als Verfasser der Beschwerde aufscheinende Mitarbeiter), die in einer Vielzahl von Schubhaft-Beschwerden umfangreiche Vorbringen zur (vermeintlich) substanziellen Verankerung von "Asylwerber*innen" im Bundesgebiet vorbringen.

Darüber hinaus wird - abgesehen von der seitens des Gerichts ohnehin nicht grundlegend angezweifelten Kooperationsbereitschaft, die gleichwohl durch das unstrittige und belegte Vorverhalten des Beschwerdeführers substanziell entwertet worden ist - in der Beschwerde nicht dargelegt, welches Sachverhaltselement einer Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Auch der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2017, 2016/21/0144, ist - insbesondere unter Berücksichtigung des klaren Wortlauts von § 24 Abs. 4 VwGVG - keine uneingeschränkte Verhandlungspflicht für das Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen, wenn erstinstanzlich keine Einvernahme vor Anordnung einer Schubhaft durchgeführt worden ist.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

6. Kostenersatz

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Hinsichtlich der fehlenden Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.5. verwiesen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausreisewilligkeit, Fluchtgefahr, Kostenersatz, Mittellosigkeit,
öffentliche Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit, Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W137.2213443.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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