TE OGH 2019/1/25 8ObA74/18t

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Veröffentlicht am 25.01.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. 

Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. 

Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller und Werner Krachler in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. *****, vertreten durch Dr. Stephan Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 20.251,17 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2018, GZ 13 Ra 19/18v-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO

zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger moderierte eine Radiosendung, bei der – im klagsgegenständlichen Zeitraum – stets maximal ein Studiogast anwesend und immer nur ein Hörer live zugeschaltet war. In sieben von 273 Sendungen kam es zu einer Diskussionsleitung von im Schnitt fünf Minuten.

Der anzuwendende Kollektivvertrag 2003 für die Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks (ORF) sieht eine Einstufung in die Verwendungsgruppe (VG) 15 unter anderem – hier relevant – bei „Diskussionsleitung (mehrere gleichzeitig anwesende Teilnehmer)“ vor. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Kläger deshalb – wie von ihm vertreten – im Kollektivvertrag in die VG 15 einzustufen ist.

Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend die Klage ab. In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf.

Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es grundsätzlich auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an (RIS-Justiz RS0064956; siehe auch RS0064705), sofern im Kollektivvertrag keine Sonderregelung vorliegt, die für die Einstufung etwa auf eine bestimmte

Ausbildung oder auf eine unabhängig vom

tatsächlichen Tätigkeitsbereich ausgeübte formale Funktion des Arbeitnehmers im Betrieb abstellt (vgl RIS-Justiz RS0064956 [T8]; RS0082007 [T17, T18]). Die Begründung der angefochtenen Entscheidung entspricht diesen Grundsätzen, wenn sie – mangels einer besonderen Regelung im Kollektivvertrag, die etwa eine bestimmte Ausbildung oder eine bestimmte Kompetenz zur Leitung von Diskussionen genügen lässt – eine Einstufung des Klägers in die Verwendungsgruppe 15 schon deshalb ausschließt, weil es im klagsgegenständlichen Zeitraum nur in sieben von 273 Sendungen überhaupt zu einer Diskussionsleitung von im Schnitt fünf Minuten kam.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Textnummer

E124160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00074.18T.0125.000

Im RIS seit

01.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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