Norm
B-VG Art20 Abs4Text
GZ: DSB-D037.500/0194-DSB/2018 vom 19.12.2018
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BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag vom 6. Dezember 2018 auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtskonformität der Auskunftserteilung der Antragstellerin A*** Inkasso- und Auskunftei Gesellschaft m.b.H. an Paul H. E*** wie folgt:
- Der Antrag wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs. 1 Datenschutzgesetz – DSG BGBl. I Nr. 165/1999, idgF, Art. 51 Abs. 1 und Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, § 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF; § 1 Auskunftspflichtgesetz – AuskPflG, BGBl. Nr. 287/1987 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 beantragte die Antragstellerin, die Datenschutzbehörde möge mit Bescheid darüber erkennen, ob ihre Auskunft an den datenschutzrechtlichen Auskunftswerber Paul H. E*** rechtskonform sei.
B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die Datenschutzbehörde ist nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 Abs. 1 DSGVO.
Ihre Zuständigkeit erschöpft sich in den ihr gemäß Art. 57 und 58 DSGVO sowie §§ 20, 21, 32 und 33 DSG übertragenen Aufgaben und Befugnissen.
Die Antragstellerin ersucht um bescheidmäßige Absprache darüber, ob der Umfang der Auskunft, welche an den datenschutzrechtlichen Auskunftswerber Paul H. E*** erteilt wurde, „aus Sicht der Behörde ausreichend und korrekt ist“, weil die Antragstellerin dies für die Zukunft wissen möchte.
Die Frage, ob eine bestimmte Auskunft den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wäre ausschließlich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach § 24 DSG zu prüfen. Zur Einleitung eines solchen datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Antragstellerin in Ermangelung einer Beschwerdelegitimation aber nicht berechtigt.
Ungeachtet dessen ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes prinzipiell nicht zulässig, Feststellungen zu Anträgen zu treffen, welche derart abstrakt sind, dass sie einem Rechtsgutachten nahekommen, mit dem Grund der damit verbundenen Gefahr einer Selbstbindung der Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1997, Zl. 95/08/0014, VwSlg. 14636 A/1997).
Es war der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.
Schlagworte
Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, verfassungsmäßige Auskunftspflicht der Behörde, Rechtsgutachten, Feststellung der Rechtskonformität einer erteilten datenschutzrechtlichen AuskunftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2018:DSB.D037.500.0194.DSB.2018Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019