TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/31 96/10/0052

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Veröffentlicht am 31.05.1999
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
NatLSchV Neusiedlersee 1980 §6;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde 1. des JF und 2. des Dipl.Ing.(FH) MF, beide in D-68199 Augsburg, vertreten durch Dr. Manfred Moser, Rechtsanwalt in 7033 Pöttsching, Wiener Neustädter Straße 57, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Februar 1996, Zl. IV-B-174/5-96, betreffend einen naturschutzbehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 23. Oktober 1993 beantragten die Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Bewilligung der "Sanierung der Tragkonstruktion des Plateaus und der darauf stehenden Badehütte, ferner Veränderung des Bootsslip und Erstellung einer Surf-Gerätehütte nach beiliegendem Entwurf". In der angeschlossenen Baubeschreibung ist davon die Rede, dass Plateau und Badehütte sanierungsbedürftig seien und wieder in einen standsicheren Zustand versetzt werden müssten. Die Unterkonstruktion des Plateaus müsse nach Abbau des Bretterbelages, soweit erforderlich, ersetzt werden. Die Badehütte solle in gleicher Holzbauart wie die vorhandene neu erstellt werden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 1993 wurde den Beschwerdeführern - dem Wortlaut des Spruches zufolge - gemäß § 6 der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee, LGBl. Nr. 22/1980 iVm § 81 Abs. 2, 5 und 6 des Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, die naturschutzbehördliche Bewilligung "zur Sanierung und Errichtung eines Zubaues auf dem Grundstück NN bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens" erteilt. Begründend wurde dargelegt, das Grundstück liege im Natur- und Landschaftsschutzgebiet Neusiedlersee. Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde R. sei es als "Bauland - Erholung" ausgewiesen. Durch das Bauvorhaben werde "eine nachteilige Beeinträchtigung des Schutzzweckes ausgeschlossen" und die besondere landschaftliche Eigenart, der Landschaftscharakter oder die Schönheit, der Erholungswert oder die historische Bedeutung des Gebietes nicht beeinträchtigt (§ 23 iVm § 6 NG 1990). Die Genehmigung entspreche auch der Bestimmung des § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 1969.

Mit Eingabe vom 23. August 1994 beantragten die Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Genehmigung "zum Abbruch und Neuerrichtung einer Badehütte samt Plateau und Steg nach beiliegendem Plan und Baubeschreibung". Dem beigefügten Plan ist zu entnehmen, dass sich das den Gegenstand des zuletzt erwähnten Antrages bildende Objekt vom bestehenden, dessen "Sanierung" mit dem oben erwähnten Bescheid vom 3. November 1993 bewilligt worden war, in seiner Lage (Verschwenkung der Längsachse um ca. 30 Grad, Angleichung der Situierung an die Lage der benachbarten Gebäude durch Verschiebung des Standortes um wenige Meter) unterschied. Dem Beschwerdevorbringen zufolge war den Beschwerdeführern mit Schreiben der Baubehörde vom 13. November 1993 mitgeteilt worden, dass das bei der Baubehörde eingereichte, naturschutzbehördlich (mit Bescheid vom 3. November 1993) bewilligte Projekt nicht den Bebauungsrichtlinien entspreche. Die Beschwerdeführer hätten daraufhin in Zusammenarbeit mit der Abteilung Landesamtsdirektion - Raumordnung der belangten Behörde jenes Projekt ausgearbeitet, das Gegenstand ihres Antrages vom 23. August 1994 gewesen sei. Im Zuge des bau- und wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens seien die Beschwerdeführer aufgefordert worden, den neuen Einreichplan "der Naturschutzbehörde vorzulegen"; die Genehmigung sei bloß eine "Formalität".

Einem Schreiben der Baubehörde an die Raumplanungsabteilung der belangten Behörde vom 13. Oktober 1994 zufolge liege die (abgeänderte) Situierung der Hütte " im Interesse einer harmonischen Gestaltung des Schilfrandbereiches" und entspreche den "Intentionen" der Baurichtlinien vom 26. August 1981. Sinngemäß entspreche das Vorhaben als Sanierung eines teilweise baufälligen Bestandes dem Gemeinderatsbeschluss vom 10. Juni 1992 betreffend die dritte Änderung des Flächenwidmungsplanes.

In einem Vorhalt gegenüber den Beschwerdeführern und einer Anfrage an die Abteilung Landesamtsdirektion - Raumplanung vertrat die Abteilung Natur- und Landschaftsschutz der belangten Behörde die Auffassung, das Vorhaben widerspreche dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde. Es werde daher gemäß § 50 Abs. 6 NG 1990 ohne Durchführung eines Verfahrens abzuweisen sein. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 10. Juni 1992 sei "der Flächenwidmungsplan dahin geändert worden, dass für den Bereich der Badehütten am Schilfrand auf das Ausmaß der 1990 aus dem Luftbild ersichtlichen Nutzung eingeschränkt wird".

Dazu legte die Abteilung Landesamtsdirektion - Raumordnung der belangten Behörde in einem Schreiben vom 20. September 1994 dar, der im Einreichplan dargestellte Lageplan enthalte den Bestand auf den Hüttenplätzen 250 und 252 sowie die Neuplanung auf dem Hüttenplatz 251. Daraus sei zu erkennen, dass der geplante Neubau (der Beschwerdeführer) auf Hüttenplatz 251 auf Grund von Beratungen mit der Baubehörde und eines Lokalaugenscheines in eine bessere Lagebeziehung, insbesondere zur Hütte Nr. 250, gestellt werde. Die Hütte habe zwar etwa die gleichen Ausmaße wie die alte Hütte, werde aber nicht zuletzt auch im Interesse einer besseren Gestaltungsqualität und unter Berücksichtigung des schlechten Bauzustandes nicht umgebaut, sondern neu errichtet. Der Neubau der Hütte und des Plateaus entspreche somit sinngemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 10. Juni 1992 und dem Ergebnis einer diesbezüglichen Beratung vom 4. Februar 1993. Demnach solle grundsätzlich auf eine Nutzung zum Zeitpunkt des Luftbildfluges 1990 Bezug genommen und eine Vergrößerung bestehender Plateaus hintangehalten werden. Allfällige Vergrößerungen von Hütten auf bestehenden Plateaus seien im Einklang mit den Bebauungsrichtlinien vom 28. August 1981 möglich und zulässig. Auf Grund des Vergleiches "alt - neu" werde die Hütte selbst nicht oder nur unwesentlich vergrößert, jedoch in ihrer Lage in Bezug zur Hütte Nr. 250 gesetzt. Dementsprechend werde auch das Plateau verändert bzw. geringfügig vergrößert. Die Bebauungsrichtlinien würden hinsichtlich der maximalen Plateaubreite und der maximalen Hüttenbreite eingehalten, die minimale Hüttenbreite werde geringfügig überschritten, was allerdings mit Rücksicht auf den ursprünglichen Bestand tolerierbar sei. Mit der angeführten Ausnahme entspreche der Neubau somit auch den Bebauungsrichtlinien vom 26. August 1981.

Mit Bescheid vom 24. Februar 1995 wies die belangte Behörde - dem Wortlaut des Spruches zufolge - den Antrag der Beschwerdeführer "zum Abbruch der bestehenden und Neuerrichtung einer Badehütte samt Plateau und Steg als dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde widersprechend gemäß § 50 Abs. 6 NG 1990 ab". Begründend wurde dargelegt, das Grundstück sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als "Bauland, Erholung und Fremdenverkehr auf das Ausmaß der 1990 aus dem Luftbild ersichtlichen Nutzung eingeschränkt" ausgewiesen. "Der Abbruch bzw. die Errichtung" der Badehütte samt Plateau und Steg stehe im Widerspruch zu dieser von der Gemeinde im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung.

Dem Beschwerdevorbringen zufolge sei im Zeitpunkt der Erlassung des zuletzt genannten Bescheides "die alte Badehütte samt Plateau und Steg bereits abgerissen und die Sanierung und Erneuerung bereits weitgehend erfolgt" gewesen.

Mit Bescheid vom 30. Mai 1995 verfügte die belangte Behörde die Einstellung der mittlerweile begonnenen Bauarbeiten an dem in Rede stehenden Objekt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 1996 wurde den Beschwerdeführern "gemäß § 55 Abs. 2 und 3 iVm § 23 Abs. 2, 81 Abs. 2, 5 und 6 NG 1990" aufgetragen, die ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtete Badehütte innerhalb von vier Wochen zu entfernen und den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Begründend wurde nach Wiedergabe der zitierten Gesetzesstellen dargelegt, die Errichtung der Badehütte hätte einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedurft. Eine solche sei nicht erteilt worden. Daher sei gemäß § 55 Abs. 2 NG 1990 mit einem Entfernungsauftrag vorzugehen.

Gegen den zuletzt genannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 55 Abs. 2 erster Satz NG 1990 ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung, abweichend von der Bewilligung oder entgegen einer Verfügung nach Abs. 1 ausgeführt wurden oder wenn eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c erloschen ist.

Ein Wiederherstellungsauftrag nach dieser Gesetzesstelle ist somit (insbesondere) rechtmäßig, wenn die betreffende Maßnahme nach dem NG 1990 oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig ist und ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurde (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Jänner 1999, Zl. 98/10/0349).

Die Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass die Maßnahme ohne Bewilligung ausgeführt worden wäre. Den Beschwerdeführern sei mit Bescheid vom 3. November 1993 eine "entsprechende" naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt worden.

Schon die Berufung auf die naturschutzbehördliche Bewilligung vom 3. November 1993 führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg. Es liegen zwei Entscheidungen über Anträge der Beschwerdeführer vor, die sich (der Sache nach) auf die Errichtung einer Badehütte auf dem in Rede stehenden Grundstück beziehen. Zwar wird mit dem Bescheid vom 3. November 1993 - der Bezeichnung nach - einer "Sanierung" die Genehmigung erteilt; schon der Antrag, auf den sich die Genehmigung ohne Einschränkung bezieht, ließ jedoch erkennen, dass die Beschwerdeführer nicht bloß eine Instandsetzung, sondern die Neuerrichtung der Badehütte einschließlich des Austausches der tragenden Teile des Plateaus beabsichtigten.

Zwar ist die Frage, ob die Beschwerdeführer "ohne Bewilligung" oder "abweichend von einer Bewilligung" gehandelt haben, nicht schon ohne weiteres dadurch zu lösen, dass der Bewilligungsbescheid vom 3. November 1993 in den Blick genommen wird; die Beschwerde, der dies vorzuschweben scheint, lässt dabei die Wirkungen des Bescheides vom 24. Februar 1995, mit dem eine naturschutzbehördliche Bewilligung versagt wurde, außer Acht. Die Beschwerdeführer haben es unterlassen, diesen Bescheid mit Beschwerde zu bekämpfen. Im vorliegenden, auf die Prüfung des Wiederherstellungsantrages beschränkten Verfahren ist es dem Verwaltungsgerichtshof daher verwehrt, eine allfällige Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 24. Februar 1995 aufzugreifen. Der Verwaltungsgerichtshof muss sich daher - bezogen auf die Bewilligungsverfahren vor der belangten Behörde - auf die Bemerkung beschränken, dass die widersprüchlichen Vorgangsweisen der mit dem Gesamtkomplex befassten Behörden bzw. verschiedenen Abteilungen ein und derselben Behörde, die die Dispositionen der Beschwerdeführer offenbar mitveranlasst haben, Anlass zu Kritik bieten.

Die Frage, ob das Vorhaben im Sinne des § 55 Abs. 2 erster Satz NG 1990 ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung ausgeführt wurde, ist- entgegen der dem angefochtenen Bescheid offenbar zu Grunde liegenden Auffassung- nicht schon im Hinblick auf den Bescheid vom 24. Februar 1995, mit dem eine Bewilligung versagt wurde, abschließend geklärt. Die belangte Behörde hat es unterlassen, sich bei der Erlassung des letztgenannten Bescheides mit der Frage auseinander zu setzen, ob sie unter dem Gesichtspunkt der entschiedenen Sache im Hinblick auf den Bescheid vom 3. November 1993 zur Versagung der Bewilligung berechtigt war. Beide Anträge der Beschwerdeführer bezogen sich der Sache nach auf die Errichtung einer in ihren Abmessungen im Wesentlichen identen Badehütte samt Plateau, Steg und Nebenanlagen auf ein und demselben Grundstück. Aus den Einreichplänen ist ersichtlich, dass Abweichungen der Vorhaben lediglich in Ansehung einer geringfügigen Veränderung der Lage des Objektes auf dem Grundstück bestanden. Bei dieser Sachlage wäre bei Erlassung der Entscheidung über den "zweiten" Antrag der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit der Frage geboten gewesen, ob entschiedene Sache vorliegt. Dies war nur dann nicht der Fall, wenn in den entscheidungswesentlichen Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, d. h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eingetreten gewesen wären (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 15. September 1997, Zl. 96/10/0105). Dass eine solche, die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende Änderung der Sach- und Rechtslage nach Erlassung des Bescheides vom 3. November 1993 etwa in der Ausweisung des Grundstückes im Flächenwidmungsplan läge, auf die sich die belangte Behörde im Bescheid vom 24. Februar 1995 bezieht, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die betreffende Änderung des Flächenwidmungsplanes nach den Darlegungen der belangten Behörde vor der Erlassung des "ersten" Bescheides vom 3. November 1993 erfolgte. Ob die geringfügige Änderung der Situierung des Objektes infolge ihrer Auswirkungen auf die Bewilligungsvoraussetzungen (vgl. § 23 Abs. 2, § 6 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 5, 6 NG 1990) die rechtmäßige Erlassung eines anders lautenden, sohin die Bewilligung versagenden Bescheides ermöglicht hätte, kann mangels entsprechender Feststellungen - nämlich in Richtung der Auswirkungen, die den Abänderungen des Projektes in Ansehung der Ziele der Unterschutzstellung bzw. der nach § 6 Abs. 1 lit. b und c NG 1990 geschützten Güter zuzuordnen sind - im Bescheid vom 24. Februar 1995 nicht gesagt werden.

Läge Identität der Sache vor, so wäre der Bescheid vom 24. Februar 1995 zwar wegen des Eingriffes in die Rechtskraft der mit Bescheid vom 3. November 1993 erteilten Bewilligung rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit könnte vom Verwaltungsgerichtshof aber mangels Anfechtung dieses Bescheides nicht mehr aufgegriffen werden; sie wäre "saniert". In Bindung an den Bescheid vom 24. Februar 1995 müsste der Verwaltungsgerichtshof diesfalls davon ausgehen, dass dem bewilligenden Bescheid durch den späteren, die Bewilligung desselben Vorhabens versagenden Bescheid derogiert worden wäre (vgl. zur Degoration von Bescheiden z.B. das Erkenntnis vom 16. Juni 1994, Zl. 94/17/0159, und vom 7. Mai 1991, Zl. 91/07/0026). Der die Bewilligung versagende Bescheid wäre an die Stelle der Bewilligung getreten. Unter der - weitere Feststellungen, auf deren Grundlage diese Frage beurteilt werden kann, voraussetzenden - Annahme der Identität der Sache läge somit die Voraussetzung eines Wiederherstellungsauftrages "Ausführung ohne Bewilligung bzw. abweichend von einer Bewilligung" vor.

Wäre hingegen die Identität der Sache nicht gegeben, könnten beide, diesfalls voneinander verschiedene Vorhaben betreffenden Bescheide dem Rechtsbestand angehören, weil sie zueinander nicht im Derogationsverhältnis stünden. Ungeachtet der Versagung der Bewilligung für das dem Bescheid vom 24. Februar 1995 zugrundeliegende Vorhaben wären die Beschwerdeführer - wenigstens aus der Sicht des Naturschutzrechtes - berechtigt, das dem Bescheid vom 3. November 1993 zugrundeliegende Vorhaben auszuführen. Die Beschwerdeführer behaupten, sie hätten die von ihnen vorgenommenen Arbeiten "auf Grund der Bewilligung vom 3. November 1993 ausgeführt". Unter der Annahme, dass die Bescheide zueinander nicht im Verhältnis der Derogation stünden, und der weiteren Annahme, dass die von den Beschwerdeführern ausgeführten Baumaßnahmen die Umsetzung der mit Bescheid vom 3. November 1993 erteilten Bewilligung in die Wirklichkeit bedeuten, könnte nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführer ihr Vorhaben "ohne Bewilligung" bzw. "abweichend von einer Bewilligung" ausgeführt hätten. Auch diese Frage bedarf somit einer Klärung im Sachverhaltsbereich; entsprechende Feststellungen wurden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen, obwohl deren Notwendigkeit im Hinblick auf das Spannungsverhältnis, in dem die Bescheide vom 3. November 1993 und vom 24. Februar 1995 stehen, auf der Hand lag.

Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. Mai 1999

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100052.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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