Entscheidungsdatum
23.02.2018Index
L83009 Wohnbauförderung WienNorm
WWFSG 1989 §2 Z14Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Heiss über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 01.01.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50 vom 01.12.2017, Zl. ..., betreffend Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 des Antrages auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989, zu Recht e r k a n n t :
Gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 31.08.2018 Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 160,22 zuerkannt.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
„Der Antrag vom 24.07.2017 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß § 13 Abs. 3 allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zurückgewiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 26 Abs. 4/§ 27 Abs. 2/§ 53 Abs. 3/§ 53 Abs. 4 in Verbindung mit § 54 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) sind einem Ansuchen auf Gewährung einer Wohnbeihilfe die dort genannten Unterlagen anzuschließen:
Folgende Unterlagen fehlen:
1.) Bescheid bzw. Bestätigung über Kinderbetreuungs- oder Karenzgeld (Original
oder gut lesbare Kopie)
2.) Mitteilung vom Finanzamt über den Bezug der Familienbeihilfe mit
Gewährungszeitraum (gut lesbare Kopie)
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde die Behebung von Formgebrechen schriftlicher Eingaben von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Der/die AntragstellerIn wurde aufgefordert, bis 28.11.2017 die fehlenden Unterlagen vorzulegen. Er/Sie ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Der Antrag war daher zurückzuweisen.“
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet der Beschwerdeführer (in Folge kurz Bf) wie folgt ein:
„Erstens wurden am 26.09.2017 per Email die Unterlagen zugesendet. Eine weitere Mitteilung über nochmalige Zusendung oder Aktualität der Unterlagen habe ich noch nicht von MA 50 erhalten.
Zweitens die Behörde MA 50 hat vor Erlassen des Bescheides vom 07.12.2017 sich bei Überprüfung der Unterlagen im System Einsicht genommen und gesehen, dass die geforderten Unterlagen wegen Verzug des Visum meiner Frau (wurde am 18.12.2017 verliehen) und damit abhängig der Bescheid über Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld noch nicht erbringlich ist und trotzdem den Bescheid erlassen. Solches absichtliches Vorgehen der MA 50 ist gegen Bürger und vor allem schlagend gegen Bürger mit Familien und Kinder. Ich bitte um Aufhebung des Bescheides bis Erlassen des Familienbeihilfenbescheides des Finanzamtes. Mit freundlichen Grüßen B. A. 01.01.2018“
Zur Klärung der Sach- und Rechtslage wurde für den 16.02.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien anberaumt, zu der der Rechtsmittelwerber ladungsgemäß erschienen ist und folgendes zu Protokoll gab:
„Mein Einspruch/meine Beschwerde richtete sich gegen den abweisenden Bescheid der MA 50 datiert mit 01.12.2017 zu GZ: ....
Wenn ich gefragt werde, warum ich gegen den Bescheid vom 01.12.2017 zu GZ: ... Beschwerde erhoben habe, gebe ich dazu an, dass es sich nur um einen Tippfehler handelte.
Wenn ich gefragt werde, ob ich genau wisse, dass ich den Bescheid vom 01.12.2017 am 07.12.2017 mit normaler Postsendung zugestellt bekommen habe, gebe ich an, dass ich eine Berechnung angestellt habe und vom 01.12.2017 ausgegangen bin. Wann ich diesen Bescheid erhalten habe, kann ich nicht mehr angeben.
Ich bewohne mit meiner Ehefrau und meinen drei Kindern gegenständliche 41,40 m² kleine Genossenschaftswohnung der C. reg.Gen.m.b.H. Seit 01.06.2013 bin ich alleiniger Nutzungsberechtigter dieses Objektes. Meine Bruttomonatsmiete beträgt ca. EUR 412,00.
Mit Bescheid vom 09.05.2017 wurde mir Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 152,36 monatlich für den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuerkannt.
Am 23. Juli 2017 um 12:59 Uhr brachte ich per Email den Verlängerungsantrag bei der Behörde ein. Ich legte folgende Unterlagen bei: Wohnungsaufwandsbestätigung der C. datiert mit 17.07.2017; eine Bezugsbestätigung vom AMS datiert mit 19.07.2017 und eine Bezugsbestätigung der WGKK datiert mit 31.03.2017 über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch meine Frau.
Ich habe bereits 2016 ähnliche Schreiben von der Behörde erhalten, wie mir heute vom VGW vorgelegt wird, das Schreiben vom 17.08.2017 mit folgenden Nachreichungen:
1. Bescheid bzw. Bestätigung über Kinderbetreuungs- oder Karenzgeld (Original oder gut lesbare Kopie)
2. Aktuelle, detaillierte Zinsvorschreibung (Miete) in Kopie
3. Mitteilung vom Finanzamt über den Bezug der Familienbeihilfe mit Gewährungszeitraum (gut lesbare Kopie)
4. Nachweis über die Bezahlung der Alimente (Kontoauszug)
Die Behörde hat mir deshalb immer wieder derartige Schreiben geschickt, da das Visum für meine Frau jedes Jahr verlängert werden musste. Seit 2012 bekommt sie das Visum immer nur für 1 Jahr gewährt.
Meine Frau verfügt über die Staatsbürgerschaft Rebublic of Kenya. Ihr Reisepass Nr. ... ist von 22.04.2015 bis 22.04.2025 gültig. Ich lege den Reisepass zur Einsicht dem VGW vor. Weiters lege ich den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gültig vom 25.08.2017 bis 25.08.2018 in Kopie vor (wird als Beilage 1 zum Akt genommen). Das Bild wurde „geschwärzt“, unkenntlich gemacht, weil ich nicht wusste, ob ein Rechtspfleger (Richter) die Verhandlung führen würde.
Meine Frau hat am 02.01.2018 diese Aufenthaltstitelkarte bei der MA35 übernommen. Der Antrag wurde kurz vor dem Ablauf der Karte (25.08.2017) gestellt.
Im Jänner haben wir mit dieser Aufenthaltskarte dann einen Antrag auf Verlängerung der Familienbeihilfe beim Finanzamt gestellt.
Ich dachte, dass die Behörde (MA50) die Bearbeitung des Visums bei der MA35, ich meine den Verfahrensstand des Visums, einsehen kann.
Ich weiß nicht, warum mir lt. AMS Bezugsbestätigung datiert mit 19.07.2017, 4 Familienzuschläge, die für zu versorgende Angehörige zuerkannt (á 32,06 Taggeld) und datiert mit 25.09.2017 nur mehr ein Familienangehöriger (á 29,15 Taggeld) berücksichtigt wurde.
Mir ist das Schreiben der MA50 vom 02.10.2017 bekannt, in dem ich bis 30.10.2017 folgende Unterlagen nachreichen sollte:
1.) Bescheid bzw. Bestätigung über Kinderbetreuungs- oder Karenzgeld (Original oder gut lesbare Kopie)
2.) Mitteilung vom Finanzamt über den Bezug der Familienbeihilfe mit Gewährungszeitraum (gut lesbare Kopie)
Auf dieses Schreiben und auf das Schreiben vom 02.11.2017 habe ich nicht reagiert.
Erst als ich den gegenständlichen abweisenden Bescheid vom 01.12.2017 erhalten habe fuhr ich zur MA 50 nach Spittelau. Davor übermittelte ich am 01.01.2018 der MA 50 meine Beschwerde. Da ich sichergehen wollte, dass meine Beschwerde auch ankommt, fuhr ich nach dem 01.01.2018 persönlich zur MA 50.
Ich kam zu einer Referentin, glaublich Zimmer ... oder .... Ich wollte, dass eine Niederschrift aufgenommen wird bzw. dass man meine Beschwerde entgegennimmt. Die Referentin wollte, dass ich einen neuen Antrag stelle und gab mir Formulare. Ich wollte aber auf meine Gewährung ab September 2017 nicht verzichten, darum füllte ich kein neues Antragsformular aus. Es gibt von diesem Gespräch nichts Schriftliches, auch kann ich das Datum nicht mehr nennen.
Ich antwortete deswegen nicht auf die Schreiben, da ich nach wie vor keinen aktuellen Familienbeihilfenbescheid und keinen Bescheid über aktuelles Kinderbetreuungsgeld vorlegen konnte. Auch in dem Schreiben ist nie gestanden, dass ein Bescheid, gewährt ab September 2017, vorgelegt werden muss.
Meine Frau bekommt seit September 2017 kein Kinderbetreuungsgeld. Sie ist mit mir mitversichert und hat kein Eigeneinkommen. Ich selbst erhalte derzeit ein Taggeld vom AMS von EUR 29,76. Die BMS wurde abgewiesen, weil ich fehlende Unterlagen nicht nachgereicht habe. Derzeit erhalte ich keine Leistungen gemäß dem Wiener Mindestsicherungsgesetz.
Die Wohnung in Wien, D.-gasse, lautet auf meinen Namen als Eigentümer. Diese Wohnung habe ich 2009 von einem Privateigentümer gekauft im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Diese Einzimmerwohnung hat insgesamt 27,5 m². Beheizt wird die Wohnung mit Strom. WC und Bad ist in der Wohnung, auch habe ich eine Küchenzeile. Auch ist die Wohnung sanierungsbedürftig und habe ich, als meine Frau schwanger war, im Jahr 2013, die gegenständliche Genossenschaftswohnung angemietet.
Ich hatte im ... Bezirk eine Gemeindewohnung (als alleiniger Hauptmieter). Noch vor der Scheidung von meiner ersten Frau überließ ich ihr mit der gemeinsamen Tochter die Wohnung und zog aus.
Vermutlich bekomme ich im März 2018 den neuen Familienbeihilfenbescheid. Bei der WGKK werde ich erst einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld stellen. Die WGKK möchte von mir den Familienbeihilfenbescheid, erst danach wird das Kinderbetreuungsgeld berechnet.
Wir haben bei der WGKK die Variante 20 Monate Kinderbetreuungsgeld beantragt. Für diese 20 Monate bekommt nur meine Frau das Kinderbetreuungsgeld.
Ich übermittle dem VGW den neuen Familienbeihilfenbescheid sobald ich ihn bekommen habe.
Ich betreibe einen Verein, Vereinsregisterauszug wird zum Akt genommen.“
Folgende Erhebung wurde seitens des Verwaltungsgerichtes Wien durchgeführt:
Der Beschwerdeführer und seine Kinder sind österreichische Staatsbürger. Bescheidadressat bzw. Antragsteller des Familienbeihilfenbescheides vom Finanzamt Wien …, datiert mit 02. Februar 2017 ist der Beschwerdeführer. Die Familienbeihilfe wurde für seine drei Kinder von Geburt an bis August 2017 gewährt. Die jährliche Befristung des Bescheides erklärt sich nur durch die jährliche Befristung des Aufenthaltstitels der Mutter.
Die MA 35, Frau E. F., übermittelte dem VGW auf Anfrage nachstehende Auflistung bezüglich der Aufenthaltstitel von Frau G. H..
1. Antrag wurde gestellt am 29.06.2012 mit der Gültigkeit von 20.08.2012 - 20.08.2013 - Familienangehöriger - Zugestellt am: 13.12.2012
2. Antrag wurde gestellt am 08.08.2013 mit der Gültigkeit von 21.08.2013 - 21.08.2014 - Familienangehöriger - Zugestellt am: 11.10.2013
3. Antrag wurde gestellt am 18.08.2014 mit der Gültigkeit von 22.08.2014 - 22.08.2015 - Familienangehöriger - Zugestellt am: 09.09.2014
4. Antrag wurde gestellt am 24.07.2015 mit der Gültigkeit von 23.08.2015 - 23.08.2016 - Familienangehöriger - Zugestellt am: 23.11.2015
5. Antrag wurde gestellt am 09.08.2016 mit der Gültigkeit von 24.08.2016 - 24.08.2017 - Familienangehöriger - Zugestellt am: 17.01.2017
6. Antrag wurde gestellt am 24.08.2017 mit der Gültigkeit von 25.08.2017 - 25.08.2018 - Familienangehöriger - Zugestellt am: 14.12.2017
Aktenkundig ist weiters eine Bezugsbestätigung des Beschwerdeführers datiert mit 19.07.2017 ausgewiesen die Gewährung der Notstandshilfe vom 04.08.2017 bis 28.01.2018 in Höhe von Euro 32,06 täglich.
Eine Bezugsbestätigung des Bf datiert mit 25.09.2017 ausgewiesen die Gewährung der Notstandshilfe vom 01.09.2017 bis 28.01.2018 in Höhe von Euro 29,15 täglich.
Die Bezugsbestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes an die Gattin des Bf wurde ausgewiesen mit Gewährungszeitraum 06.09.2016 bis 24.08.2017 in der Höhe von Euro 20,80 täglich.
Der Beschwerdeführer zahlt Alimente in Höhe von Euro 70,00 monatlich für die Tochter mit seiner ersten Frau.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, des Ermittlungsergebnisses und der Beschwerdeverhandlung wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 09.05.2017 zu GZ: ... für den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.08.2017 Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 152,36 zuerkannt.
Er bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern gegenständliche 41,40 m² große Genossenschaftswohnung der C. reg.Gen.m.b.H. Der anrechenbare Wohnungsaufwand ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Ausdruck der Hausverwaltung (Bl. 3 des Behördenaktes) und wurde gemäß Richtwertgesetz ein anrechenbarer Wohnungsaufwand von Euro 231,01 (5,58x41,40m2) ermittelt.
Der Bf besitzt eine 27,50 m2 große Eigentumswohnung in Wien, D.-gasse. Dies wird durch Einsicht ins Hauptbuch des Grundbuches der Katastralgemeinde ..., Bezirk ..., Einlagezahl ... und der GST-Nr. ... obiger Adresse, nachgewiesen.
Auch hat der Bf in dieser Wohnung einen Nebenwohnsitz. In dieser Wohnung können der Bf und seine Familie das dringende Wohnbedürfnis nicht befriedigen zumal einerseits diese Wohnmöglichkeit über eine geringere Wohnnutzfläche verfügt als die gegenständliche Wohnung und andererseits diese Wohnung sanierungsbedürftig ist.
Die Bf bezog im entscheidungsrelevanten Zeitraum Bezüge vom Arbeitsmarktservice in Höhe von Euro 29,15 Taggeld bzw. Euro 32,06. Je nach Anzahl der Familienzuschläge, die für die zu versorgenden Angehörigen zuerkannt wurden.
Der Bf und seine Kinder sind österreichische Staatsbürger und er ist Bescheidadressat bzw. Antragsteller für den Bezug von Familienbeihilfe für seine drei Kinder.
Die Gattin des Bf bezog Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich Euro 20,80. Es wurde die Variante über den Bezug von 20 Monaten gewählt.
Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt, dem Ermittlungsergebnis und dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung.
In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:
Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuer-gesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.
§ 60 (4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.
§ 60 (5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.
§ 20 (3) Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH
a)
für Jungfamilien,
b)
für Haushaltsgemeinschaften mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind,
c)
für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988,
d)
für Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,
e)
für Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder
f)
für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.
Lit. a bis f sind nicht kumulierbar.
§ 21. (1) Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.
(2) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden. Die Zuzählung der Wohnbeihilfe an den Empfänger von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zulässig.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Magistrat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für jede Änderung des Haushaltseinkommens, die mehr als die jährliche Inflationsabgeltung im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausmaß beträgt, des Personenstandes, der Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes. Die Höhe der Wohnbeihilfe ist unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall, neu zu bemessen.
(4) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt
1.
bei Tod des Antragstellers,
2.
bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,
3.
bei Auflösung des Mietvertrages,
4.
bei Untervermietung der Wohnung oder wenn
5.
der Antragsteller und die sonstigen bei der Haushaltsgröße berücksichtigten Personen nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügen und zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
(5) Wohnbeihilfe, die eine Höhe von 2,18 Euro pro Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.
(6) Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, ist mit Bescheid rückzufordern, wobei Beträge bis insgesamt 15 Euro unberücksichtigt bleiben. Von der Rückführung von Beträgen ist überdies Abstand zu nehmen, wenn das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfenempfänger die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht erreicht.
(7) Ein rückzuerstattender Wohnbeihilfebetrag ist von einer neu gewährten Wohnbeihilfe vor deren Anweisung an den Anspruchsberechtigten einzubehalten, außer das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfeempfänger erreicht die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht.
§ 38 AVG normiert: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im gegenständlichen Fall konnte der Bf die geforderten Unterlagen der belangten Behörde nicht vorlegen, da er sie bis dato noch nicht beantragen konnte. Der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für Frau H. G. wurde mit 14.12.2017 zugestellt. Die einjährige Zuerkennung ihres Aufenthaltstitels ist seit 2012 bis zumindest 2018 evident.
Daher werden in diesem konkreten Einzelfall die Vorfragen betreffend Gewährung von Familienbeihilfe für die drei im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder und die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes derart beurteilt, dass aufgrund des bereits vorliegenden verlängerten Aufenthaltstitels beide Ansprüche von der Familie des Bf geltend gemacht werden können.
Aufgrund des im Beschwerdeverfahren gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 festgestellten monatlichen Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1.585,80 (AMS Euro 32,06 und KBG Euro 20,80) abzüglich der Alimente in Höhe von monatlich Euro 70,00 und der Begünstigung gemäß § 20 Abs. 3 lit. d WWFSG 1989, ergib sich ein anrechenbares Haushaltseinkommen von Euro 1.212,64, dieses unter der Mindestzumutbarkeitsgrenze gemäß § 60 Abs. 4 WWFSG 1989 liegt.
Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung Euro 231,01 beträgt, besteht abzüglich des zumutbaren Wohnungsaufwandes (Mindestzumutbarkeit) von Euro 70,79 (1,71x41,40) ein Anspruch auf Wohnbeihilfe in der höchstmöglichen Höhe von Euro 160,22, die für den im Spruch genannten Zeitraum bis zum Ablauf des Aufenthaltstitels von Frau H. zuzuerkennen war.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einerseits die Unterlagen, die den tatsächlichen Anspruch nachweisen, unverzüglich der Behörde zu übermitteln sind und weiters jede Änderung, die den Verlust des Anspruches zur Folge haben könnte, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei der Behörde anzuzeigen ist.
Schlagworte
Wohnbeihilfe; Wohnungsaufwand; Haushaltseinkommen; Berechnung des Haushaltseinkommens; Einkommen aus Erwerbstätigkeit; TaggeldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.241.041.RP07.742.2018Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019