TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/23 VGW-241/030/RP06/9914/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2018
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Entscheidungsdatum

23.02.2018

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §21 Abs1
WWFSG 1989 §60 Abs1

Text

                                                                                                              

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Rechtspflegerin Ing. Stürzinger über die Beschwerde der Frau A. B. vom 10.7.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 26.6.2017, Zahl ..., mit welchem die zuerkannte Wohnbeihilfe gemäß §§ 60-61a WWFSG neu festgesetzt wurde

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid vom 7.4.2017 war dem Antrag vom 3.4.2017 auf Verlängerung einer Wohnbeihilfe entsprochen worden, und wurde für den Zeitraum von 1.5.2017 bis 30.9.2017 eine Wohnbeihilfe von monatlich € 247,38 gewährt.

In diesem Bescheid ist unter „Rechtsmittelbelehrung“ nachzulesen, dass „Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass die Absenderin beziehungswiese der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundene Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.“

Nach einem Telefonat zwischen Antragstellerin und Behörde am 20.6.2017 erreichte die Behörde eine E-Mail in der die Antragstellerin Ihre Arbeitslosigkeit seit 25.5.2017 bekannt gibt und angibt, bereits am 30.5.2017 eine diesbezügliche Email versendet zu haben.

Dem folgt ein umfangreicher Emailverkehr aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass die Antragstellerin tatsächlich mit 25.5.2017 eine E-Mail versandt hat, diese jedoch nicht in den Bereich der Behörde gelangt ist.

Die für IT zuständige MA 14 beschreibt das in einer E-Mail am 23.6.2017 so: „die Mail wurde nicht an uns zugestellt, da sie abgewiesen wurde, da der sendende Server (....com) der Adresse „....at“ aus der Sorbs Liste stand. Der Sender sollte eine Fehlermeldung erhalten haben, mit genau diesem Hinweis. SORBS war bisher eines unserer Sicherheitssysteme für den Mailverkehr.“

Da die gegenständliche Email bereits von Server abgewiesen wurde und deshalb die Behörde nie erreicht hat, ist sie auch nicht im SPAM Ordner gelandet.

Dem folgend erging mit 26.6.2017 der nun bekämpfte Bescheid in dem die Erhöhung der Wohnbeihilfe von 1.7.2017 bis 1.9.2017 auf € 328,95 festgesetzt wurde.

Die Beschwerdeführerin (Bf) erhob dagegen Beschwerde, und begehrt die erhöhte Auszahlung der Wohnbeihilfe für die Monate Mai und Juni 2017, und begründet damit, dass die E-Mail vom 30.5.2017 im Spam Ordner der Behörde gelandet sei und sie nicht nachvollziehen könne, warum jetzt die Auskunft gegeben werde, die E-Mail sei nie angekommen.

Am 19.9.2018 wurde die Bf von der Rechtspflegerin telefonisch befragt, ob sie eine Verhandlung beantragen möchte, da in diesem Fall nicht zwingend eine Verhandlung vorgesehen ist. Die Bf verzichtet auf die Durchführung einer Verhandlung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes wird folgendes als erwiesen festgestellt:

Das Email am 25.5.2017 wurde von der Antragstellerin versendet.

Diese Email wurde vom Server abgewiesen. Diese Emaile hat den Einzugsbereich der Behörde nie erreicht, es wurde vom Sicherheitssystem nicht durchgelassen. Es ist auch nicht in den SPAM Ordner der Behörde gelangt. Es war der Behörde völlig unmöglich von der Existenz der Email überhaupt Kenntnis zu erlangen.

Erst nach dem Email am 20.6.2017 begannen die Recherchen von der IT-Abteilung MA14. Der Inhalt der Email das die Bf am 25.5.2017 versendet hat, stand der Behörde erst nach dem 20.6.2017 zur Verfügung.

Erstmals erfuhr die Behörde durch das Telefonat und die anschließende Email am 20.6.2017 von der Änderung der finanziellen Situation der BF.

Der Bescheid vom 7.4.2017 enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass die Absenderin beziehungswiese der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundene Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.“

Die Änderung der finanziellen Situation der Bf wurde von der Behörde mit 1.7.2017 berücksichtigt.

Die Berechnung der Wohnbeihilfe wurde vom VGW geprüft und für richtig befunden, zudem sind die Beträge nicht strittig.

Gesetzliche Grundlagen:

Rechtlich ergibt sich folgendes:

§ 60 Abs. 1 WWFSG 1989 besagt: Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 darf eine Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

§ 21 Abs. 1 WWFSG 1989 ist die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.

Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass die Bf am 25.5.2017 eine E-Mail versendet hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2014, 2012/05/0180 ist ein Anbringen nur dann als eingebracht anzusehen, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. August 2010, Zl. 2008/03/0077, mwN). Nur in diesem Fall kann auch von einer Entgegennahme durch die Behörde ausgegangen werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2011/02/0333, mwN).

Eine E-Mail-Sendebestätigung lässt ebenso nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete E-Mail beim Empfänger auch tatsächlich eingelangt ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. März 2013 sowie z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2003, Zl. 2002/03/0139, und vom 13. September 2011, Zl. 2009/22/0222, jeweils mwN).

Ausgehend von dieser Judikatur kann dem Beschwerdevorbringen kein Erfolg beschieden sein.

Die Email von 25.5.2017 ist der Behörde erst nach dem 20.6.2017 bekannt geworden und konnte daher diese Email die Frist für die Änderung der Wohnbeihilfe nicht auslösen.

Die Änderung der Finanziellen Situation der Bf wurde somit der Behörde erst am 20.6.2017 bekannt. Entsprechend oben zitiertem § 21 Abs. 1 WWFSG 1989 ist die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ausgeschlossen. Bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt. Da die Information am 20.6.2017 eingelangt ist, war die Höhe der Wohnbeihilfe mit 1.7.2017 neu Festzusetzen.

Von einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Demgemäß war der Beschwerde kein Erfolg beschieden und spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Antrag, Einlangen des; finanzielle Situation; Email; Sendebestätigung; tatsächliches Zukommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.241.030.RP06.9914.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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