Entscheidungsdatum
28.05.2018Index
L83009 Wohnbauförderung WienNorm
WWFSG 1989 §2 Z14Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Rechtspflegerin Ing. Stürzinger über den Vorlageantrag des Herrn A. B. vom 12.7.2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 6.7.2017, Zahl ... betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Wohnbeihilfe
gemäß §§60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG)
zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid dem Ergebnis nach bestätigt.
Entscheidungsgründe
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.7.2017 wurde der Antrag auf die Gewährung einer Wohnbeihilfe vom 6.5.2017 mit der Begründung abgewiesen, dass das erforderliche Mindesteinkommen für 2 alleinstehende Erwachsene von € 1688,92 nicht erreicht worden sei, und es damit an einer Grundvoraussetzung für den Bezug von Wohnbeihilfe mangle.
Dagegen erhob der Antragsteller mit 12.07.2017 Rechtsmittel, mit der Begründung das Mindesteinkomme für 2 Erwachsene von € 1266,13 sei durchaus erreicht und nachgewiesen worden.
Dazu wurde erwogen:
Vorweg ist auszuführen, dass die Wohnbeihilfe gemäß § 60 Abs. 1 nicht der Abdeckung des Lebensunterhaltes, sondern lediglich – wie das Wort an sich bereits ausdrückt – als Beihilfe zum Wohnen dient, sofern der Mieter durch den anrechenbaren Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Auch ist es nicht Aufgabe der Wohnbeihilfe, soziale Härtefälle abzufangen, diesbezüglich wird auf die entsprechenden Sozialhilfegesetze verwiesen. Die Wohnbeihilfe soll daher nur als Zuschuss, nicht jedoch zur überwiegenden Finanzierung dienen. In Anbetracht dieses Umstandes sind Förderungen nach dem WWFSG 1989 nur unter bestimmten Einkommensvoraussetzungen zulässig, wozu auch das in § 11 Abs. 4 WWFSG 1989 bzw. § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 normierte Mindesteinkommen im Sinne des § 293 ASVG (unter Bedachtnahme auf § 73 ASVG) zählt.
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Antragsteller erhält vom AMS ein Taggeld von € 27,72. Seine Mitbewohnerin, die nicht in einer Lebensgemeinschaft mit ihm steht, und zwischen der und dem Antragsteller auch keine unterhaltsrechtliche Beziehung besteht, erhält monatliche von ihrem Vater € 150, von ihrer Mutter € 250 und zusätzlich mindestens € 50 Taschengeld. Die Mitbewohnerin erhält zudem auf ihren Namen und auf ihr Konto Familienbeihilfe.
Die Wohnung hat 44,10 m² und einen Hauptmietzins von € 221,38.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt und ist nicht strittig. Strittig ist lediglich die rechtliche Würdigung, weshalb keine Verhandlung durchgeführt wurde.
In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Rechtsgrundlagen:
Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten auszugsweise:
§ 2. 14.Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommen-steuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,
§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.
(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.
(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.
(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.
(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.
§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:
1.
Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,
2.
Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.
(2) Keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Mieter, die selbst (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder mit dem Vermieter in einem Naheverhältnis (§ 2 Z 11) stehen.
(3) Bewohner von Heimplätzen sowie Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. § 61 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.
(4) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.
(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.
(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.
Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Richtsätze
§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a)
für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa)
wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben
1 120,00 € (Anm. 1),
bb)
wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist
882,78 € (Anm. 2),
cc)
wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat
1 000 € (Anm. 3),
b)
für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259
747,00 € (Anm. 2),
c)
für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa)
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
274,76 € (Anm. 4),
falls beide Elternteile verstorben sind
412,54 € (Anm. 5),
bb)
nach Vollendung des 24. Lebensjahres
488,24 € (Anm. 6),
falls beide Elternteile verstorben sind
747,00 € (Anm. 2).
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €
und gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €
Anm. 2: für 2017: 889,84 €
für 2018: 909,42 €
Anm. 3: für 2018: 1 022,00 €
Anm. 4: für 2017: 327,29 €
für 2018: 334,49 €
Anm. 5: für 2017: 491,43 €
für 2018: 502,24 €
Anm. 6: für 2017: 581,60 €
für 2018: 594,40 €
Anm. 7: für 2017: 137,30 €
für 2018: 140,32 €)
Die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes:
§ 2 (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a.
§2 (3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:
1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
2.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
3.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
§ 29. Sonstige Einkünfte sind nur:
1.
Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die
–
freiwillig oder
–
an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder
–
als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder - gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 - eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,
sind nicht steuerpflichtig.
Zum Haushaltseinkommen:
Der Antragsteller erhält vom AMS täglich € 27,72, multipliziert mit 31 ergibt sich € 859,32.
Seine Mitbewohnerin erhält monatlich von Ihrem Vater Alimente in der Höhe von € 150
Zusätzlich von ihrer Mutter Alimente in der Höhe von
€ 250
Und ein regelmäßiges Taschengeld, dass mit mindestens
€ 50 beziffert wird. Diese Summen ergeben ein Haushaltseinkommen von
€ 1309,32.
Da der Bescheid für die Familienbeihilfe auf die Mitbewohnerin selbstlautet, ist die Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz als Einkommen nicht anrechenbar.
Entsprechend den oben zitierten Gesetzen, § 61. Abs. 5 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 richtet sich das Mindesteinkommen nach den Richtsätzen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Im § 293 Abs. 1. unter Buchstabe aa) findet sich der Richtsatz, der gilt, „wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben“ die Höhe wird mit € 1120 bzw. für 2017 mit € 1 334,17 angegeben, aus diesen Bruttobeträgen errechnet sich für 2017 € 1266,13 netto, die für Paare bei der Berechnung der Wohnbeihilfe zur Anwendung kommt.
Im § 293 Abs. 1. unter Buchstabe bb) findet sich der Richtsatz, der gilt, „wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist“ die Höhe wird mit € 882,78 bzw. für 2017 mit € 889,84 angegeben, aus diesen Bruttobeträgen errechnet sich für 2017 € 844,46 netto, dieser Betrag wird mit 2 multipliziert (€ 1688,92), bevor er für 2 Erwachsenen bei der Berechnung der Wohnbeihilfe zur Anwendung kommt.
Die Frage wie 2 Personen zueinander stehen, entscheidet also über die Höhe des Richtsatzes.
Da der Antragsteller bereits in seinem Antrag bekannt gab „Mitbewohnerin ledig, keine Partnerschaft“ ist eindeutig der Richtsatz für 2 „Einzelpersonen“ von € 1688,92 anzuwenden, der mit dem errechneten Haushaltseinkommen von € 1309,32 nicht erreicht wird, weshalb die Behörde den Antrag wegen nicht erreichen des Mindesteinkommens zu Recht abgewiesen hat.
Abschließend darf bemerkt werden:
Selbst wenn das Mindesteinkommen vom Antragsteller nachgewiesen werden könnte, käme eine Auszahlung von Wohnbeihilfe auf Grund der nachfolgenden Berechnung nicht in Betracht:
Legte man das oben errechnete Haushaltseinkommen von € 1309,32 der Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes zu Grunde, so ergäbe sich, entsprechend der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe ein zumutbarer Wohnungsaufwand (Selbstbehalt) auf der Grundlage dieses Haushaltseinkommens von € 1309,32 für den 2 Personen-Haushalt von € 220,88. Dieser Betrag wäre vom Antragsteller selbst zu tragen (Selbstbehalt).
Für die Berechnung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes werden entsprechend § 60 Abs. 5 WWFSG die Aufzugskosten, die Betriebskosten, Heizung und Warmwasser und dergleichen sowie die Umsatzsteuer nicht berücksichtigt.
Der Hauptmietzins beträgt ohne Betriebskosten € 221,38 für die 44,10m² Wohnung. Das wird zur Gänze angerechnet, so dass auch der anrechenbare Wohnungsaufwand € 221,38 wäre.
Von diesem anrechenbaren Wohnungsaufwand (221,38) würde der zumutbare Wohnungsaufwand abgezogen (in diesem Falle € 220,88), das ergäbe hier eine Wohnbeihilfe von € 0,50. Da so geringe Beträge nicht zur Auszahlung gelangen, würde auch die Berechnung mit dem zu niedrigen Haushaltseinkommen zu keiner Auszahlung von Wohnbeihilfe führen.
Somit kommt die Gewährung einer Wohnbeihilfe an den Beschwerdeführer nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz nicht in Betracht, sodass der erstinstanzliche Bescheid im Ergebnis zu Recht erging. Demnach war der vorliegenden Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Schlagworte
Wohnbeihilfe; Wohnungsaufwand, zumutbarer; Haushaltseinkommen; Berechnung des Haushaltseinkommens; Einkommen aus Erwerbstätigkeit; MindesteinkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.241.030.RP06.10041.2017Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019