Entscheidungsdatum
16.08.2018Index
L83009 Wohnbauförderung WienNorm
WWFSG 1989 §2 Z14Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Bauer über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. vom 29.05.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18.05.2018, Zl. ..., betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 zu Recht e r k a n n t :
Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und für den Zeitraum 01.07.2018 bis 30.06.2019 Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 105,16 zuerkannt.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
„Der Antrag vom 17.05.2018 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 20-25 und 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“
Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 20 Abs. 2 WWFSG 1989 werde Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergebe.
Aufgrund des gemäß § 2 Z. 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von EUR 1.215,78 monatlich betrage der gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand EUR 280,78 monatlich.
Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur EUR 144,00 betrage, und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, wäre der Antrag abzuweisen.
Im vorliegenden Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) begründend wie folgt vor:
„In der Begründung für ausgesprochener Ablehnung meines Antrages wird von einem Haushaltseinkommen von 1.215,78 EUR monatlich ausgegangen. Das Ermitteln dieses Betrages ist nicht ausreichend ausgeführt worden. Vermeintlich wurden die Unterhaltszahlungen für meinen Sohn C. B. nicht berücksichtigt.
Mein Sohn C. B. leidet unter einer depressiven Episode, wodurch er erstens untauglich und zweitens erwerbsunfähig ist. Diese Erwerbsunfähigkeit wurde durch ein Ärztliches Gutachten von einem von der PVA bestellten Amtsarzt aufgrund einer Untersuchung vom 20.11.2017 bescheinigt. Diese Erwerbsunfähigkeit wird vom Amtsarzt jedenfalls seit der Matura 2015 bestätigt. Ich belege diese meine Angaben zur Erwerbsunfähigkeit meines Sohnes mit dem angefochtenen und nunmehr vorliegenden Gutachten des Amtsarztes der PVA Dr. D. E. anlässlich der Untersuchung vom 20.11.2017. Der Versuch meines Sohnes, wieder einzusteigen und einen Ausbildungsplatz als Fluglotse zu erhalten, ist gescheitert. F. hat abgesagt (nachdem in der zweiten Runde der Bewerbung ein 5er Gespräch meines Sohnes mit vier Verantwortlichen von F., darunter ein Psychiater, stattgefunden hat).
Aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit erwächst meinem Sohn ein Rechtsanspruch auf Unterhalt. Es sind daher Unterhaltszahlungen von mir zu leisten und werden diese zu berücksichtigen, und wird somit im Sinne des Beschwerdebegehrens zu entscheiden, und wird eine Wohnbeihilfe zu gewähren sein.“
Folgende Erhebungen wurden seitens des Verwaltungsgerichtes Wien durchgeführt:
Lt. Sozialversicherungsdaten ist Herr C. B., geb. 1996 bei Frau G. H.-B. (Mutter) und beim Bf (Vater) mitversichert. Von 23.04.2018 bis 30.05.2018 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. In den Monaten Juli und August 2014 und August 2015 war er als Angestellter beschäftigt. Es scheinen keine weiteren Arbeitgeber auf.
Die Einsicht in das Zentrale Melderegister hat ergeben, dass Herr C. B. alleine in Wien, I.-straße Wohnsitz genommen hat.
Lt. Auskunft bei der PVA besteht für den Sohn C. B. eine unbefristete Gewährung des Kinderzuschusses an den Bf, aufgrund eines ärztlichen Gutachtens durch einen Facharzt der PVA.
Die Studienbeitragsstelle der Universität Wien informierte das VGW darüber, dass Herr C. B. per 30.04.2018 von sämtlichen Studien an der Universität Wien abgemeldet wurde, da der ÖH Beitrag nicht entrichtet worden ist. Er war für folgende Bachelorstudien zugelassen: ….
Die Einsicht der MA 50 ins System SOWISO der MA 40 hat ergeben, dass der Sohn des Bf Euro 447,28 Euro monatlich seit 07/2018 bis zumindest 10/2018 an Leistungen aus dem Wiener Mindestsicherungsgesetz erhalten wird.
Daraufhin wurde der Sohn des Bf angeschrieben, der am 30.07.2018 folgende Sachverhaltsdarstellung übermittelte.
„Ich leide seit 2014 an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und Depressionen und bin aus diesem Grund 1. untauglich für das Bundesheer und 2. nicht erwerbsfähig und 3. nicht in der Lage ein Studium zielgerichtet voranzutreiben.
Auch bin ich daher nach einer Untersuchung bei der WGKK und Feststellung meiner Erwerbsunfähigkeit noch bei meinen Eltern mitversichert. Auch aus eben diesen Gründen kann ich derzeit keine Tätigkeit ausüben und auch keine Ausbildung vorantreiben. Derzeit bin ich in Kontakt mit dem AMS und wird mir voraussichtlich ein Rehabbetreuer zugeteilt werden und wird allenfalls versucht werden, mich dann über das AMS entweder einer geeigneten Tätigkeit oder Weiterbildung zuzuführen. Einen derartigen Versuch zu beginnen ist mein Plan/Ziel für den Herbst 2018. Siehe hierzu den psychologischen Bericht der WGKK vom 17.07.2018. Nach mehreren erfolglosen Therapieversuchen und mehreren erfolglosen Versuchen mit Medikamentationen mit starken Psychopharmaka unter Anleitung von Ärzten mit folgenden massiven und anhaltenden Nebenwirkungen (Gedächtnisverlust, Konzentrationsstörungen) gehe ich derzeit keiner Therapie (wohlgemerkt auch aus finanziellen Gründen, die von der WGKK bezahlten Therapieplätze bei Psychologen sind langfristig besetzt und kann eine langfristige kostenintensive Therapie mehrmals wöchentlich über Jahre hinweg finanziell nicht bedeckt werden) nach und nehme auch keine Medikamente. Es gibt in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Attesten/Befunden sowohl von behandelnden Ärzten als auch von Amtsärzten (WGKK, PVA …).
Zur voraussichtlichen Dauer meiner gesundheitlichen Einschränkungen weisen sämtliche Psychiater übereinstimmend darauf hin, dass für einen konkreten Einzelfall bei psychischen Defekten eine zuverlässige und seriöse Aussage hinsichtlich Dauer der Behandlung oder auch nur über einen Behandlungserfolg NICHT möglich ist.
Ich bzw. meine Eltern haben keinen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe gestellt, weil nicht angestrebt wird, das Ausmaß meiner Behinderung offiziell und amtlich zu bemessen (als Prozentsatz), da dies eventuell nach einer hoffentlichen Besserung zur beruflichen Nachteilen verschiedenster Art führen kann. Unseren Informationen nach würde ich nach den GdB/MdE Tabellen der entsprechenden Ämter sowohl in Österreich als auch in Deutschland den Status eines begünstigten Invaliden erhalten und würde in Österreich somit auch die erhöhte Familienbeihilfe zuzuerkennen sein. Derzeit wird für mich keine Familienbeihilfe ausbezahlt, da ich keinen Studienerfolg vorweisen kann und das FA seine Zahlungen eingestellt hat, da eben kein Antrag auf Feststellung des Ausmaßes der MdE gestellt wurde.
Mein Vater hat die Überweisung der Alimente mit Juni 2018 eingestellt, da ihm amtlicherseits von der Wohnbeihilfenstelle mitgeteilt wurde, dass seine Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt werden, offensichtlich weil er nicht mehr unterhaltspflichtig wäre. Es ist eine Scheidungsvereinbarung meiner Eltern noch gültig, in der sich mein Vater zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von Euro 450,-- verpflichtet hat. Er hat diese Zahlungen auch gewissenhaft bis Juni 2018 geleistet. Dies wäre aber offensichtlich nicht von Bedeutung, da keine Unterhaltspflicht bestehen würde, weil kein Studienerfolg und nicht mehr in Ausbildung.
Bei der Berechnung der Mindestsicherung wurden mir jedoch Alimentationszahlungen auch ab Juni 2018 von 450.- Euro monatlich zu meinem Nachteil angerechnet, die nach Einstellung der väterlichen Zahlungen eben nicht überwiesen wurden. Es ergibt sich die Situation, dass das Amt Nr 1 - die Wohnbeihilfenstelle - zum Nachteil meines Vaters und zum Vorteil des Amtes sagt, es wären keine Unterhaltszahlungen zu leisten, weil kein Studienerfolg vorliegt, während andererseits das Amt Nr 2 - die MA 40 - zu meinem Nachteil und wiederum zum Vorteil des Amtes sagt, es wären sehr wohl Unterhaltszahlungen zu leisten und würde mich die MA 40 beim Eintreiben allenfalls unterstützen. Mein Vater hat am 26.7.2018 das Bezirksgericht ... telefonisch nach Schilderung des Sachverhaltes um Auskunft über seine Unterhaltspflicht gebeten. Die zuständige Rechtspflegerin war der Ansicht, dass sehr wohl eine Unterhaltspflicht besteht, da offensichtlich keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegt. Auch wäre der Rechtstitel aus der Scheidungsvereinbarung noch gültig. Mein Vater könne eine aktuelle Amtsbestätigung erbitten, dass nach Aktenlage noch Unterhaltspflicht aus dem Titel der Scheidungsvereinbarung besteht. Mein Vater hat das BG ... auch auf das laufende Verfahren zur Wohnbeihilfe hingewiesen und auf die Tatsache, dass er ein Rechtsmittel gegen den Bescheid ergriffen habe, da er seiner Ansicht nach zur Unterhaltszahlung verpflichtet wäre und diese auch anzurechnen sei. Die Rechtspflegerin hat offenbar ebenso die Ansicht vertreten, dass der von der Wohnbeihilfenstelle erlassene Bescheid jedenfalls zu hinterfragen ist, das Ergreifen des Rechtsmittels richtig war und eine Klarstellung durch das Verwaltungsgericht angebracht ist. Mein Vater hat über den Zeitraum der Antragstellung hinaus den Unterhalt bezahlt und hat diese Zahlungen dem Amt auch durch Dokumente belegt, und hätte das Amt seiner Meinung nach bei korrekter Beurteilung des Sachverhaltes diese seine Leistungen berücksichtigen müssen. Mein Vater wird jetzt zuwarten, wie das Verwaltungsgericht Wien entscheidet, ob die jedenfalls bis zur Antragstellung pünktlich geleisteten Alimente bei der Wohnbeihilfe angerechnet werden müssen und somit weiterhin zu leisten sind und die Einstellung seiner Unterhaltszahlung somit auf eine falsche Amtsauskunft zurückzuführen ist, die durch das Verwaltungsgericht berichtigt wird. In diesem Fall wird er die Alimente ab Juni 2018 nachzahlen. Oder ob andererseits bei der Berechnung der Wohnbeihilfe keine Alimente zu berücksichtigen sind, weil kein Alimentationsanspruch besteht.
Meine Mutter leistet Ihre Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen folgender Art, durch die Führung des Haushaltes (Reinigung der Wohnung, Pflege der Leibund Bettwäsche, Abwicklung formaler Angelegenheiten zB mit Strom, Telefon, Miete, Abrechnungen usw...), durch Betreuung bei Arzt- und Amtsterminen (Terminverwaltung, Recherche, Hol- und Bringdienste, Erledigung von Formalitäten, Besorgung verschriebener Medikamente....), durch Bereitstellung und Zubereitung von Nahrung (Einkaufsdienste, Befüllen des Kühlschrankes, Kochen), durch Organisation und Durchführung allfällig notwendiger Reparaturen, durch Verwaltung von Rechnungen (Telefon, Waschmaschine, Kühlschrank ) und Dokumenten (Ablegen, Ordnung, Kopieren,....) und Unterstützung bei Behördenangelegenheiten (Antragstellung, Korrespondenz, Beleg- und Dokumentaufbereitung für Behörden wie MA 40, Verwaltungsgericht, AMS....). Dieses Schreiben wurde gemeinsam mit meinen Eltern verfasst.
Mit freundlichen Grüßen, C. B.
Beilage:
Bescheid der MA 40
Psychologischer Bericht der WGKK vom 17.7.2018 von Maga. J. K.
Diesem Gewährungsbescheid der MA 40 ist zu entnehmen, dass anspruchsrelevante Alimente in Höhe von Euro 450,00 für volljährige Kinder als Einkommen beim Richtsatz für Leistungen aus dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) abgezogen werden.
Mit Eingabe vom 09.08.2018 wies der Bf die Zahlung der Alimente für beide Kinder für die Monate Mai bis August 2018 nach.
Da im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung kein weiterer Sachverhalt zu klären war, entfiel gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung. Die belangte Behörde hat an der Teilnahme einer Verhandlung verzichtet.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, des Ermittlungsergebnisses und des Beschwerdevorbringens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der Bf bewohnt alleine gegenständliche 98,20 m2 große geförderte Gemeindewohnung in Wien, L.-gasse.
Mit Bescheid vom 09.06.2017 wurde ihm zu GZ: ... Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 106,92 für den Zeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2018 zuerkannt.
Mit Verlängerungsantrag, bei der Behörde eingelangt am 17.05.2018, wurde der gesetzliche Unterhalt für C. in Höhe von monatlich Euro 450,00 von der Behörde nicht mehr als solcher anerkannt.
Aufgrund des gesamten derzeitigen Sachverhaltes werden die geleisteten Zahlungen von monatlich Euro 450,00 des Bf an seinen noch nicht selbsterhaltungsfähigen Sohn als Unterhaltspflicht gewertet.
Der Bf bezieht eine Berufsunfähigkeitspension in Höhe von Euro 1759,93 Euro, davon abzuziehen ist das Pflegegeld in Höhe von Euro 157,30 (jährliches Einkommen Euro 22.436,82) Die monatlichen Alimente von Euro 450,00 für den Sohn, Euro 350,00 für die Tochter und die jährliche Pauschale von Euro 435,00 für die 80%ige Erwerbsminderung ist beim Jahreseinkommen abzuziehen. Daraus ergibt sich ein monatliches Einkommen von Euro 1.033,48, das wegen Begünstigung um 20% zu vermindern ist und sich daher ein anrechenbares Haushalteinkommen in der Höhe von Euro 826,78 errechnet.
Diese Feststellungen gründen sich aufgrund der Aktenlage und des Ermittlungsergebnisses.
In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:
Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuer-gesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.
Es ergibt sich unter Anerkennung einer unbestrittenen anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 144,00 und abzüglich des zumutbaren Wohnungsaufwandes - aufgrund des vom VGW ermittelten Haushaltseinkommens in Höhe von Euro 826,78 - von Euro 38,84,00 ein Differenzbetrag in Höhe von EUR 105,16, welcher die für den im Spruch genannten Zeitraum zu gewährende Wohnbeihilfe darstellt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Wohnbeihilfe; Wohnungsaufwand; Haushaltseinkommen; Berechnung des Haushaltseinkommens; Einkommen aus Erwerbstätigkeit; TaggeldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.241.041.RP07.7397.2018Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019