RS Lvwg 2018/12/14 VGW-131/036/15022/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §32 Abs1
AVG §61 Abs1
AVG §61 Abs3
AVG §62 Abs1
AVG §62 Abs2
AVG §62 Abs3
VwGVG §7 Abs4 Z1
VwGVG §17
FSG 1997 §24 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ein mündlich verkündeter Bescheid gilt bereits mit seiner Verkündung als erlassen (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.1951, Slg. Nr. 1941/A). Die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides ist - mit folgender Maßgabe - nur mehr für den Lauf der Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG von Bedeutung: Wird nämlich ein Bescheid mündlich verkündet und aufgrund eines rechtzeitigen Verlangens gemäß § 62 Abs. 3 leg. cit. eine schriftliche Ausfertigung zugestellt, so läuft die (zufolge des rechtzeitigen Verlangens sistierte) Rechtsmittelfrist erst vier Wochen) nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung ab.

Schlagworte

Bescheid; Erlassung; mündliche Verkündung; schriftliche Ausfertigung; Zustellung; Rechtsmittelfrist; Beginn der Rechtsmittelfrist; Ende der Rechtsmittelfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.036.15022.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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