Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.12.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §32 Abs1Rechtssatz
Ein mündlich verkündeter Bescheid gilt bereits mit seiner Verkündung als erlassen (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.1951, Slg. Nr. 1941/A). Die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides ist - mit folgender Maßgabe - nur mehr für den Lauf der Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG von Bedeutung: Wird nämlich ein Bescheid mündlich verkündet und aufgrund eines rechtzeitigen Verlangens gemäß § 62 Abs. 3 leg. cit. eine schriftliche Ausfertigung zugestellt, so läuft die (zufolge des rechtzeitigen Verlangens sistierte) Rechtsmittelfrist erst vier Wochen) nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung ab.
Schlagworte
Bescheid; Erlassung; mündliche Verkündung; schriftliche Ausfertigung; Zustellung; Rechtsmittelfrist; Beginn der Rechtsmittelfrist; Ende der RechtsmittelfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.036.15022.2018Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019