Entscheidungsdatum
14.01.2019Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §15Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (am … geborenen) Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalts-Partnerschaft, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 20.06.2018, Zl. …, betreffend Ausstellung eines Scheckkartenführerscheines, nach am 13.11.2018 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) stellte am 25.04.2018 beim Verkehrsamt einen Antrag auf Ausstellung eines Scheckkartenführerscheines. Dem Antrag war ein Lichtbild des Bf angeschlossen, auf dem er auf dem Kopf ein grünes Nudelsieb trägt (der Griff steht in Richtung des rechten Ohrs).
Die belangte Behörde übermittelte dem Bf mit Schreiben vom 03.05.2018 eine „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, in welchem sie diesen näher darüber informiert, dass das vom Bf vorgelegte Lichtbild den Anforderungen an ein Lichtbild für einen Führerschein nicht entspreche. Der Bf gab hierzu mit Schreiben vom 04.06.2018 eine Stellungnahme ab.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheid vom 20.06.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Bf vom 25.04.2018 auf Ausstellung eines Scheckkartenführerscheines unter Aufnahme des dem Antrag beigeschlossenen Lichtbildes in das Führerscheindokument gemäß § 15 Führerscheingesetz 1997 (FSG) iVm § 2 Abs. 1 lit. h Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bf habe am 25.04.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Scheckkartenführerscheines im Verkehrsamt eingebracht. Diesem Antrag sei ein Lichtbild beigelegt gewesen, das den Bf mit einer Kopfbedeckung in Form eines Nudelsiebes/Passiersiebes wiedergebe. In seiner Stellungnahme vom 04.06.2018 habe der Bf die Gründe angeführt, die seiner Meinung nach die Aufnahme dieses Lichtbildes in das beantragte Führerscheindokument erforderlich machten bzw. rechtfertigten:
„1. Der Antragsteller bringt vor, (Ehren-)Mitglied der „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" zu sein. Das Verfahren auf Anerkennung der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters als religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist aktuell vor dem Verfassungsgerichtshof zu E 1705/2018 anhängig. Mehr Informationen zur Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters kann die Behörde unter https://pastafari.at/ finden.
Dem Verfahren auf Anerkennung der Religion der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters liegen der „Pastechismus" zugrunde, der aktuell unter https://pastafari.at/pastechismus/ abrufbar gehalten wird. Der Pastechismus sieht für „Pastafari" (dabei handelt es sich um Angehörige der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters) nachstehenden Ritus zur Bezeugung ihres Glaubens vor (Anm. Hervorhebungen durch die Antragstellervertreter):
PPas. 3 Ritus
[…]
Treffen Pastafari zu offiziellen Feierlichkeiten zusammen, so tragen sie meist in irgendeiner Form Piratenkleidung oder Teile davon oder führen Symbole ihrer heiligen Ritusobjekte als Schmuck mit sich. Dass Pastafari immer und allzeit Nudelsiebe tragen ist ein bösartiges Gerücht, das von anderen Religionen in die Welt gesetzt wurde, um den Pastafarianismus lächerlich zu machen. Nudelsiebe sind ein Symbol der besonderen Verbundenheit mit dem FSM (Fliegendes Spaghettimonster) und werden nur zu ganz besonderen Anlässen getragen. Wenn Pastafari von sich Bildnisse anfertigen lassen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, so sollten sie sich ihrer Religion nicht schämen und ihre piratische Herkunft und ihre Verbundenheit mit dem FSM durch entsprechende Kleidung unterstreichen.
Bei dem Nudelsieb handelt es sich für den Antragsteller daher um ein Zeichen seiner religiösen Verbundenheit zum Fliegenden Spaghettimonster, der Gottheit der Religion des Antragstellers. Damit beabsichtigt der Antragsteller weder, den Ausweis ins lächerliche, noch ins peinliche zu ziehen. Das ist bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch gar nicht möglich, da Ausweise keine Ehrgefühl haben und daher weder lächerlich gemacht werden, noch peinlich berührt sein können. Wenn, so würde sich der Antragsteller lächerlich machen, was aufgrund seiner religiösen Verbundenheit aber eben nicht der Fall ist.
Beweis: Einvernahme des Antragstellers
2. Die österreichischen Führerscheinbehörden haben schon mehrfach Führerscheinfotos akzeptiert, in denen Mitglieder der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Nudelsiebe oder andere Insignien zur Bezeugung ihrer Verbundenheit zu ihrer Gottheit getragen haben:
Fotos (nicht anonymisier- bzw. pseudonymisierbar)
Die Ausführungen der Behörde, dass ein Lichtbild, das einen Angehörigen der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters mit einem Nudelsieb zeigt, nicht als „offizielles Lichtbild" für ein Dokument einer österreichischen Behörde in Frage kommt, ist daher nachweislich nicht richtig. Die Führerscheinbehörden haben bereits mehrfach das Nudelsieb als Zeichen der religiösen Zugehörigkeit des Führerscheininhabers akzeptiert, weil damit keinerlei Nachteile bei der Identifizierung des Führerscheininhabers verbunden sind. Ein Abgehen von dieser Behördenpraxis stellt nunmehr eine unsachliche Ungleichbehandlung und damit eine Diskriminierung des Antragstellers dar.
Beweis: Einvernahme des Antragstellers
3. Die Glaubensfreiheit nach Art 14 StGG und Art 9 EMRK als verfassungsrechtlich verankertes Grundrecht schützt die freie Wahl und die freie Ausübung eines religiösen Bekenntnisses. Das Wesen dieser Freiheit liegt im Ausschluss staatlichen Zwangs auf religiösem Gebiet (VfSlg 10.547/1985). Art 16 StGG schränkte die Anhänger eines nicht vom Staat anerkannten Religionsbekenntnisses auf die häusliche Religionsausübung ein. Art 63 Abs 2 StV St. Germain, dem durch Aufnahme in Art 149 B-VG Verfassungsrang zuerkannt wurde, derogierte als lex posterior jedoch Art 16 StGG insoweit, als auch Anhänger gesetzlich nicht anerkannter Religionsgemeinschaften das Recht der öffentlichen Religionsausübung zuerkannt wurde. Alle in Österreich lebenden Personen haben demnach das Recht, öffentlich oder privat, einzeln oder in Gemeinschaft, jede Art von Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, unabhängig davon, ob sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören (VfSlg 6919/1972).
Auch religiöse Bräuche - wie das Tragen religiöser Kleidung - fallen unter die Glaubensfreiheit. Die Glaubensfreiheit als unveräußerliches Grundrecht des Einzelnen ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Prinzips, das als eines der verfassungsrechtlichen Grundprinzipien an oberster Stelle im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung steht. Rangniedrigeres Recht, wie beispielsweise einfache Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsakte, dürfen nicht im Widerspruch mit den Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung stehen.
5. Als weiteres lex posterior normiert Art. 10 der europäischen Grundrechtecharta Folgendes (Anm. Hervorhebungen durch die Antragstellervertreter):
Art 10
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jede Person hat das Hecht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
6. § 13 Abs 8 FSG bestimmt, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung die Form und den Inhalt des Führerscheines festzusetzen hat. § 2 Abs 1 lit h FSG-DV sieht vor, dass der Führerschein ein Lichtbild enthalten muss, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss. Das ist gegenständlich der Fall.
7. In einer ähnlichen Materie, nämlich dem Passwesen, sieht § 4 Abs 4 Passgesetz-DV vor, dass auf dem für die Ausstellung des Reisepasses benötigten Lichtbild das Tragen von Kopfbedeckung aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig ist.
8. Als weitere Interpretationshilfe dient eine gemeinsam vom Bundesministerium für Inneres und Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegebene Informationsbroschüre mit dem Titel „Fotomuster für Ausweisdokument" (https://www.bmi.gv.at/607/files/Passbild_Kriterien.pdf), die den Bürgern die notwendigen Kriterien für Lichtbilder für Ausweisdokumente erläutern soll. Auf der ersten Seite dieser Broschüre ist ein Führerschein der Republik Österreich zu sehen, sodass davon auszugehen ist, dass damit auch Kriterien für die Lichtbilder für Führerscheine gegeben werden sollen.
Auf Seite 3 findet sich ein Hinweis hinsichtlich des Tragens einer Kopfbedeckung:
Foto - nicht konvertierbar
KOPFBEDECKUNG
Kopfbedeckungen sind nicht erlaubt Ausnahmen sind
aber aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt:
das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur
Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem
Gesicht entstehen.
Es ist unschwer zu erkennen, dass das hier abgebildete Lichtbild der Dame mit Kopftuch, das vom BMI/BMVIT als zulässig anerkannt wird, wesentlich größere Teile des Kopfes bedeckt als das gegenständliche Nudelsieb. Auf dem zulässigen Vergleichsfoto sind weder Haaransatz, noch Ohren oder Halspartie zu erkennen. Als diese Merkmale sind beim Lichtbild des Antragstellers aber zu erkennen.
Gegenständlich sind auf dem Gesicht auch keinerlei Schatten zu sehen, die eine Identifizierung des Antragstellers erschweren würden. Alleine darum kann es aber bei richtiger rechtlicher Beurteilung gehen.
Zusammengefasst erfüllt das gegenständliche Lichtbild bei verfassungs- bzw. grundrechtecharta-konformer Auslegung die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber an Lichtbilder von Führerscheinen stellt. Die Lichtbilder dienen der Identifikation des Führerscheininhabers, die gegenständlich ohne jede Probleme möglich ist. Darüber hinaus haben die Grundsätze der Religionsfreiheit zu gelten, was jedenfalls im Passgesetz ausdrücklich geregelt ist.
9. Der Antragsteller stellt daher die
ANTRÄG,
die Behörde möge die angebotenen Beweise aufnehmen und den beantragten Führerschein ausstellen.“
Nach der Wiedergabe des Inhaltes der Stellungnahme des Bf vom 04.06.2018 begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung wie folgt:
„Diesen Gründen stehen unter anderem die in § 2 Abs 1 lit h FSG-DV enthaltenen Bestimmungen entgegen:
? Auf dem von Ihnen vorgelegten Lichtbild wird ein Großteil der Kopfhaare durch die von Ihnen verwendete „Kopfbedeckung“ (vermutlich in Form eines Passiersiebes oder ähnliches) verdeckt, sodass der Kopf nicht vollständig abgebildet ist (§ 2 Abs 1 lit h FSG-DV)
? Wenn gleich die Vorschriften des Führerscheingesetzes und seiner Verordnungen keine über § 2 FSG-DV hinausgehenden Regelungen enthalten, sind die Anforderungen an ein Lichtbild für ein von einer Behörde der Republik Österreich auszustellendes Ausweisdokument einer Interpretation zugänglich. Dabei legt das Verkehrsamt seiner Auslegung jene Anforderungen an ein Ausweislichtbild zugrunde, die bei einer Durchschnittsbetrachtung als üblich gelten dürfen: Das für den Führerschein verwendete Lichtbild hat demnach die Person beziehungsweise deren Kopf in einer nach einer Durchschnittsbetrachtung üblichen Weise wiederzugeben. Beim österreichischen Führerschein handelt es sich um ein offizielles Dokument, das weltweit als Nachweis der Lenkberechtigung gilt. Daher sollte es nicht möglich sein, Lichtbilder zu verwenden, die geeignet sind den amtlichen Charakter des Ausweises ins Lächerliche oder gar Peinliche zu ziehen und darüber hinaus für den Inhaber die Gefahr in sich bergen, bei Führerscheinkontrollen durch inländische oder ausländische Exekutivorgane in Verdacht zu geraten, ein gefälschtes Dokument oder ein von einer nicht autorisierten Behörde ausgestelltes Dokument vorzuweisen. Das von Ihnen vorgelegte Lichtbild vermag einer Durchschnittsbetrachtung eines für einen amtlichen Lichtbildausweis geeigneten, und üblicher Weise in einen solchen aufgenommenen Lichtbildes nicht Stand zu halten. Weist das vorgelegte Lichtbild doch Merkmale auf, die Assoziationen auf einen parodiehaften Einsatz im Küchen- oder Gastronomiebereich hervorrufen können. Bei anderer Betrachtung können auch Erinnerungen an die Faschingszeit aufkommen und damit der Juxcharakter im Vordergrund stehen. Schließlich entspricht es - zumindest derzeit - nicht dem allgemeinen öffentlichen Erscheinungsbild mit einer Kopfbedeckung in Form eines Passiersiebes aufzutreten und sich damit in ortsüblicher Weise im Berufs-und Privatleben zu bewegen. Ein Lichtbild, das eine Person mit einer derartigen oder ähnlichen Kopfbedeckung zeigt, erfüllt daher nicht die allgemeinen Anforderungen an ein Ausweisfoto und ist nach einer Durchschnittsbetrachtung nicht als üblich einzustufen. Damit kommt es als offizielles Lichtbild für ein Dokument, das von einer Behörde der Republik Österreich auszustellen ist, nicht in Frage.
Aber auch mit dem Hinweis auf „vergleichbare“ Bestimmungen in der Passgesetz- Durchführungsverordnung, gemäß der auf Lichtbildern für den Reisepass das Tragen von Kopfbedeckungen nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig ist, vermögen Sie keine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.
Zum einen, weil die Passbildkriterien für die FSG-DV nicht verbindlich sind. Die Annahme einer durch Analogie zu schließenden Lücke bei den diesbezüglichen Bestimmungen der FSG-DV liegt nach Meinung der entscheidenden Behörde nicht vor. Wenngleich auch im öffentlichen Recht grundsätzlich die Zulässigkeit der Analogie wiederholt anerkannt wird, kommt eine durch Analogie zu schließende
Lücke nur in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist. Dass das Führerscheingesetz und seine Durchführungsverordnung nur dann vollziehbar sind, wenn die Passbildkriterien im Sinne der Passgesetz-Durchführungsverordnung für die Ausstellung von Führerscheinduplikaten heran zu ziehen sind, ist nicht ersichtlich.
Zum anderen, weil die Bestimmungen in der Passgesetz-Durchführungsverordnung wohl auf gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften in Österreich abzielen. Bei der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters handelt es sich jedoch um keine in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaft.
Diesbezüglich darf auch auf das, zwar für Österreich nicht verbindliche, aber doch mit der Sache sehr eingehend befassende Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13.11.2015 zur Zahl VG 8 K 4253/13 hingewiesen werden.
Nachdem Sie, entgegen der Aufforderung der Führerscheinbehörde vom 3.5.2018, bis heute kein den Bestimmungen der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung entsprechendes und im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung als üblich einzuordnendes Lichtbild für ein amtliches Ausweisdokument vorgelegt haben, war Ihr Antrag im Sinne der obigen Ausführungen abzuweisen.“
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Der Bf brachte vor, die belangte Behörde habe das Führerscheingesetz bzw. die FSG-DV in verfassungs- bzw. grundrechtechartawidriger Weise ausgelegt. Der Bf wiederholte dabei im Wesentlichen seine Argumente aus seiner Stellungnahme vom 04.06.2018 (also Hinweis auf die Glaubensfreiheit nach Art. 14 StGG und Art. 9 EMRK und auf die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 10 EMRK). Weiters merkte er an, das Nudelsieb sei Ausdruck der religiösen Verbundenheit zum Fliegenden Spaghettimonster. Wie ausgeführt falle das Tragen religiöser Kleidung unter das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Glaubensfreiheit. Durch den Bescheid sei er in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Ausübung einer religiösen Überzeugung und damit in seinem Recht auf Glaubensfreiheit verletzt worden. Auch sei das Gesetz falsch angewendet worden. In einer ähnlichen Materie (dem Passwesen) sehe § 4 Abs. 4 Passgesetz-DV vor, dass auf dem für die Ausstellung des Reisepasses benötigten Lichtbild das Tragen von Kopfbedeckung aus medizinischen und religiösen Gründen zulässig sei. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers habe dies auch für die FSG-DV zu gelten. Sowohl bei Reisepässen als auch bei Führerscheinen handle es sich um amtliche Lichtbildausweise. Es stelle einen Wertungswiderspruch dar, dass das Tragen von Kopfbedeckungen aus religiösen Gründen nur für Passbilder gelten solle, der so nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sei. Diese planwidrige Rechtslücke sei im Wege der Analogie zu schließen. Er trage das Nudelsieb – wie ausgeführt – aus religiösen Gründen. Durch analoge Anwendung des § 4 Abs. 4 Passgesetz-DV auf § 2 Abs. 1 lit. h FSG-DV sei dies jedenfalls zulässig.
Nach Ansicht der belangten Behörde sei sein Kopf nicht vollständig abgebildet; dies sei grundsätzlich zutreffend. Dabei verkenne die belangte Behörde aber, dass es schlicht unmöglich sei, den Kopf „vollständig“ auf einem Lichtbild abzubilden. Dazu gelte es zunächst, den Begriff „Kopf“ auszulegen. Ausgangspunkt einer jeden Auslegung sei die wörtliche Interpretation. Bestimmungen seien zunächst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen. Der Duden definiere den „Kopf“ als rundlichen (durch den Hals mit dem Rumpf verbundenen) Körperteil des Menschen, zu dem Gehirn, Augen, Nase, Mund und Ohren gehören. Es sei denkunmöglich, den „Kopf“ auf einem Lichtbild „vollständig“ abzubilden, weil eine 2D-Darstellung niemals gleichzeitig Vorder- und Hinterseite des Kopfes, geschweige denn das Innere des Kopfes (u.a. das Gehirn) vollständig abzubilden vermöge. Dazu wäre ein 3D-Lichtbild notwendig, das allerdings gesetzlich nicht vorgesehen sei. Mittels 2D-Darstellung könne lediglich ein Teil des Kopfes abgebildet werden. Zweck eines amtlichen Lichtbildausweise sei, die darauf abgebildete Person identifizierbar zu machen. Um dies zu erfüllen, bilde man typischerweise das Gesicht der zu identifizierenden Person ab. Beim Gesicht handle es sich um die durch Augen, Nase und Mund geprägte Vorderseite des menschlichen Kopfes vom Kinn bis zum Haaransatz. All diese der Identifizierung dienenden Hauptmerkmale des Gesichtes seien auf dem gegenständlichen Lichtbild des Bf eindeutig und vollständig zu erkennen.
Als weitere Interpretationshilfe diene eine gemeinsam vom Bundesministerium für Inneres und Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegebene Informationsbroschüre mit dem Titel „Fotomuster für Ausweisdokument“, welche die notwendigen Kriterien für Lichtbilder für Ausweisdokumente erläutern solle. Auf der ersten Seite dieser Broschüre sei ein Führerschein der Republik Österreich zu sehen, sodass davon auszugehen sei, dass damit auch Kriterien für die Lichtbilder für Führerscheine gegeben werden sollen. Bei seinem Lichtbild sei sein Gesicht gleichmäßig ausgeleuchtet, in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar. Es erfülle auch die Anforderung, dass bei Brillenträgern die Augen klar und deutlich erkennbar sein müssten. Weiters seien auf dem Gesicht auch keinerlei Schatten und Reflexionen zu sehen, die eine Identifizierung erschweren würden; alleine darum gehe es aber bei richtiger rechtlicher Beurteilung. Die Broschüre enthalte auf Seite 2 weiters den Hinweis, dass Haare aus dem Bild ragen dürften. Dies lasse einzig den Schluss zu, dass es nicht zwingend erforderlich sei, Haare vollständig abzubilden, da diese nicht wesentlich seien, um die abgebildete Person zu identifizieren. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Länge und Erscheinungsbild von Haaren einen Wandlungsprozess unterliegen und demnach nicht geeignet seien, als Merkmal zur Identifizierung einer Person herangezogen zu werden. Aus all diesen Gründen wäre bei richtiger Anwendung des Gesetzes durch die belangte Behörde festzustellen gewesen, dass das Lichtbild den Anforderungen des § 2 Abs. 1 lit. h FSG-DV entspreche; seinem Antrag wäre stattzugeben gewesen.
Die österreichischen Führerscheinbehörden hätten schon mehrfach Führerscheinfotos akzeptiert, in denen Mitglieder der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Nudelsiebe oder andere Insignien zur Bezeugung ihrer Verbundenheit zu ihrer Gottheit getragen haben. Ein Abgehen von dieser Behördenpraxis durch den angefochtenen Bescheid stelle eine unsachliche Ungleichbehandlung und damit eine Diskriminierung des Bf dar. Zusammengefasst erfülle das gegenständliche Lichtbild bei verfassungs- bzw. grundrechtecharta-konfomer Auslegung die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber an Lichtbilder von Führerscheinen stelle. Das Lichtbild diene der Identifikation des Führerscheininhabers, die gegenständlich ohne jede Probleme möglich sei. Darüber hinaus hätten die Grundsätze der Religionsfreiheit zu gelten, was jedenfalls im Passgesetz ausdrücklich geregelt sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte seinem Antrag stattgegeben werden müssen (der Beschwerde war ein Auszug aus dem „Pastafarischen Pastechismus“ angeschlossen).
Das Verwaltungsgericht Wien führte am 13.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf, der in Begleitung von Herrn Mag. C. (für die Rechtsanwalts-Partnerschaft) als seinem Rechtsvertreter erschienen war, teilnahm und in der Herr D. E. als Zeuge einvernommen wurde. Der Vertreter des Bf gab zunächst an, der Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2018 sei beim VfGH bekämpft und sei das Verfahren dort noch anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht habe seines Erachtens erkannt, dass es schon eine Religion sei. Es seien die Tatbestandselemente einer Religion erfüllt und auch festgestellt worden, allerdings sei nicht festgestellt worden, dass eine Gemeinschaft von Gläubigen bestehe und deshalb sei die Glaubensgemeinschaft verneint worden. Herr D. E. (dieser war mit einem Nudelsieb am Kopf erschienen) gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an:
„Ich habe mitgeholfen, die Religionsgemeinschaft in Österreich zu gründen. Die Gemeinschaft wurde im Juli 2012 gegründet. Aufbauend auf den Schriften und dem Evangelium des Herrn Henderson haben andere Gläubige und ich den Pastechismus, unsere Glaubenslehre verfasst. Diesen Pastechismus haben meine Mitgläubigen und ich vermittels unserer Einbildungskraft verfasst. Wir sind zusammengesessen und haben dies formuliert. Es gab dann in der Folge nur redaktionelle Änderungen, aber keine grundsätzlichen. Es ist dies keine Übersetzung einer Schrift von Herrn Henderson, sondern von uns originär geschaffen, aber unter Berücksichtigung von Elementen der internationalen Glaubenslehre.
<Der Rechtsanwalt wirft ein, dieser Pastechismus wurde gemacht als Voraussetzung für das Anerkennungsverfahren.>
Von Herrn Henderson gibt es ein Schriftstück, dass das Nudelsieb offizielles pastafarisches Kleidungsstück ist. Die deutsche Gruppe ist eine Abspaltung und mit uns nicht institutionell verbunden.
<Der Zeuge übermittelt eine entsprechende Passage dem Anwalt und wird dieser das dann noch vorlegen.>
Im November 2013 ist unser Pastechismus fertiggestellt worden. Es haben daran ungefähr 10 Leute mitgewirkt. Für die Kirche haben wir eine vereinsähnliche Struktur aufgebaut und das Vereinspräsidium hat diese Glaubenslehre beschlossen. Ich kann mich nur erinnern, dass ich im Parlament einmal das Nudelsieb getragen habe. Die globale Erderwärmung hat mit der sinkenden Zahl an Piraten zu tun. Dies ist ein Glaubenssatz von uns. Mit mehr Piraten könnte man diese Erderwärmung wieder umkehren.
<Der Rechtsanwalt weist darauf hin, dass damit Piraten im Glaubenssinne gemeint sind. >
Wir haben derzeit so ungefähr 700 Mitglieder. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 6,66 Euro. …. Es gibt in vielen Ländern einzelne Gruppierungen, die selbstständig agieren und die ihre Glaubenssätze auch selbstständig ausformulieren können. Ein „Monster unser“ und ein „Glaubensbekenntnis“ gibt es bei uns nicht.
Über Befragen des BfV:
In Russland gibt es kommunale Anerkennungen der Glaubensgemeinschaft, in den USA auch, in Neuseeland sind pastafarische Riten offiziell zugelassen (z.B. Hochzeiten, die auch staatlich gilt), in Holland gibt es anerkannte Gemeinden. Wir wollen keine Abschaffung des Straftatbestandes der Piraterie. Wir haben im Evangelium auch geschrieben, dass die heutige Darstellung der Piraterie nicht unserer Darstellung im Evangelium entspricht. Bei mir ist ein Foto mit Nudelsieb letztendlich anerkannt worden. Es war eine Entwicklung in mehreren Stufen. Im Gesetz gibt es keine Einschränkungen und dürfen Hüte und Kopfbedeckungen getragen werden. Es gibt keine Einschränkung aus religiösen Gründen. Es gibt eine Reihe von Österreichern, die pastafarische Kopfbedeckungen am Foto tragen. Ich glaube an das fliegende Spaghettimonster. Das fliegende Spaghettimonster hat die Welt erschaffen. Es ist zweifelsfrei eine Religion und habe ich auch religiöse Gefühle. Religiöse Gefühle äußern sich nur immer dann, wenn sie von anderen verletzt werden durch Diskriminierung.“
Der Bf gab bei seiner Einvernahme Folgendes an:
„Ich war schon Mitglied beim Verein, als der Pastechismus geschrieben wurde. Bei der Arbeit in einer Software Firma trage ich das Nudelsieb nicht, aber eine Kette. Ich trage eine Kette mit einem kleinen fliegenden Spaghettimonster. Bei Veranstaltungen trage ich manchmal Piratenkleidung. Der Plan ist einmal im Monat. Die letzte Veranstaltung war in einer Pizzeria am Hauptbahnhof am 31.10.2018. Die Vorletzte war ungefähr ein Monat vorher auch in der Pizzeria am Hauptbahnhof. …. Es waren vielleicht 10-12 Pastafaris. Manche waren in Piratenkleidung. Ich habe das Sieb bisher nur einmal in der Öffentlichkeit getragen, es war dies in der Nacht der Kirchen.
Befragt, welche Beweggründe ich hatte, meinem Antrag ein Foto mit Nudelsieb anzuschließen, gebe ich an, ich dachte, es gibt kein Medieninteresse. Ich habe auch auf anderen, nicht staatlichen Ausweisen ein Nudelsieb. Mir ist schon klar, dass ich damit nicht nach Saudi Arabien komme oder wieder raus. Aber ich will es so. Das Treffen vor zwei Monaten war nur ein geselliges Zusammensein, es war kein offizielles Treffen.
Über Befragen des BfV:
Ich glaube an das fliegende Spaghettimonster. Für mich ist es eine Religion, die versucht auf einer meterebene die Welt zu erklären.
Frage: Ist das Tragen des Nudelsiebs auf dem Führerscheinfoto für dich eine religiöse Handlung, setzt du dich damit in Bezug zu deinem Gott, dem fliegenden Spaghettimonster?
Antwort: Ja. Mein Spaghettimonster besteht aus zwei kleinen Fleischbällchen und aus Spaghettis mit zwei Augen.
<Der Rechtsanwalt beantragt einen Augenschein, mit dem Ziel der Feststellung dass der hier anwesende Bf aufgrund des Lichtbildes gemäß des Führerscheinantrages ident ist.
Der Rechtsanwalt gibt an, er will hier erreichen die religiöse Freiheit, dass wir hier nicht Saudi Arabien sind.
Auf den Hinweis, dass in Deutschland eine Anerkennung nicht erfolgt ist, gibt der Rechtsanwalt an, in China und Saudi Arabien sei man auch nicht anerkannt. Man kann sich auch mit schlechteren vergleichen und dann fühlt man sich besser. Wir leben aber in einem Rechtsstaat, in einer liberalen Demokratie in der die Menschenrechte geachtet werden und durch das Staatsgrundgesetz und die europäische Menschenrechtskonvention die Menschen vor unzulässigen Eingriffen in ihre Staats- und Menschenrechte geschützt werden. Das sehe ich dadurch gefährdet, wenn auf dem Foto am Führerschein ein Pastafari kein Nudelsieb tragen darf, wenn dies andere Religionen dürfen, dies sei dann Diskriminierung. Im Übrigen gibt es eine Behördenpraxis und würde sich aus dieser Behördenpraxis eine Diskriminierung ergeben.>“
In seinen Schlussausführungen verwies der Vertreter des Bf auf die obigen Ausführungen und die schriftlichen Angaben. Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.
Als Beilage zu seinem Schreiben vom 15.11.2018 übermittelte der Bf eine undatierte Stellungnahme von Bobby Henderson (es wurde die Übersetzung des in englischer Sprache übermittelten Schreibens veranlasst).
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. h FSG-DV („Eintragungen in den Führerschein“) enthält der Führerschein ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss.
Der Bf hatte seinem Antrag vom 25.04.2018 auf Ausstellung eines Scheckkartenführerscheines ein Lichtbild angeschlossen gehabt, auf welchem er ein grünes Nudelsieb am Kopf trägt. Die belangte Behörde hat in der Begründung - zutreffend - dargelegt, dass der Antrag abzuweisen war, weil kein den Anforderungen des FSG-DV entsprechendes und im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung als üblich einzuordnendes Lichtbild für ein amtliches Ausweisdokument vorgelegt hat werden können. In der maßgeblichen Bestimmung der FSG-DV steht, dass der Kopf „vollständig“ abgebildet sein müsse. Aus dieser Bestimmung kann nun ohne weiteres geschlossen werden, dass die abgebildete Person (für ein solches Lichtbild für den Führerschein) keine wie immer geartete Kopfbedeckung zu tragen hat. Der Bf hat auf seinem Lichtbild ein grünes Nudelsieb getragen. Zutreffend weist die belangte Behörde darauf hin, dass vermieden werden soll, dass Lichtbilder Verwendung finden, die geeignet sind, den amtlichen Charakter des Führerscheines (der ja auch im Ausland Verwendung finden könnte) in Frage zu stellen.
Der Bf trägt bei der Arbeit das Nudelsieb nicht und auch bei der Antragsstellung erschien er ohne Sieb am Kopf, auch ansonsten habe er dieses nur einmal in der Öffentlichkeit getragen. Wenn der Bf die Frage seines Anwaltes, ob er an das Fliegende Spaghettimonster glaube bzw. ob das Tragen des Nudelsiebes auf dem Führerscheinfoto für ihn eine religiöse Handlung sei, bejahte, so vermag dem das Verwaltungsgericht Wien keinen Glauben zu schenken, sondern scheint dies für den erkennenden Richter eine bloße Religionssatire zu sein (siehe auch die auf der Seite 19 wiedergegebene dt. Rechtsprechung dazu).
Es ist somit zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass § 2 Abs. 1 lit. h FSG-DV keine Grundlage dafür bietet, dem Bf die Genehmigung zu erteilen, mit einem Lichtbild auf seinem Führerschein abgebildet zu sein, auf welchem er ein Nudelsieb am Kopf trägt.
Der Bf hat in seiner Beschwerde (und auch in seiner Stellungnahme) ausgeführt, dass er aus religiösen Gründen das Nudelsieb tragen wolle.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Bf bestätigt, dass der Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes (bezüglich Zurückweisung des Antrages auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als „Kirche des Fliegenden Spaghettimonster“ als unzulässig) beim VfGH bekämpft worden sei, dort das Verfahren aber noch anhängig sei. Es ist somit davon auszugehen, dass die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft ist und ihr auch keine Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft (im Sinne des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften) zuerkannt worden ist. Der Bf bezeichnet die „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ als Religion. Es wurde in der mündlichen Verhandlung Herr E. näher dazu befragt, wer denn nun zu welcher Zeit und auf welcher Grundlage den vorgelegten Pastechismus verfasst habe. Dieser gab an, den Pastechismus hätten er und weitere Mitgläubige mittels ihrer Einbildungskraft verfasst. Sie seien zusammengesessen und hätten dies formuliert. Es sei dies auch keine Übersetzung einer Schrift von Herrn Henderson, sondern von ihnen originär geschaffen (aber unter Berücksichtigung von Elementen der internationalen Glaubenslehre). Es ist also bemerkenswert, dass dieser „Pastechismus“ u.a. von Herrn E. (und weiteren ca. 10 Personen) verfasst worden ist (er sprach von ihrer Einbildungskraft). Es sollen in der Folge nur auszugsweise einzelne Passagen dieses „Pastechismus“ (aus der Homepage: https://pastafari.at/pastechismus) wiedergegeben werden:
„PPas. 1 Glaubensgrundsätze
Pastafarianismus ist ein Einer-für-Alle-Gottglaube. Die Gottheit des Pastafarianismus wird als Fliegendes Spaghettimonster (FSM) bezeichnet.
Pastafarianismus ist eine wissenschaftliche Religion. Zu den pastafarischen grundsätzlichen Tugenden zählen Logik und Empirie.
Pastafari lehnen jede Art der Scharlatanerie oder bewusster Täuschung ab. Sie verwehren sich gegen Homöopathie, Granderwasser, Handlesen, Schüsslersalze, Wünschelrutengehen, Horoskope jeder Art, Intelligent Design, Esoterik und Ernährungswissenschaften, die sich gegen Kohlenhydrate aussprechen. Pastafari finden die meisten Verschwörungstheorien lustig und interessant, finden sich doch oft Anspielungen auf das Fliegende Spaghettimonster in ihnen.
Pastafarianismus ist friedfertig, furchtlos, undogmatisch, barmherzig, großzügig und leider geil.
…
Der Pastafarianismus befürwortet, was gut ist und lehnt ab, was nicht gut ist.
Zentral für das pastafarische Handeln ist die Liebe zum Fliegenden Spaghettimonster und zum Mitmenschen und Basis der pastafarischen Praxis ist die Frage: „Was würde ein Pirat tun?“, denn Piratinnen und Piraten werden als die ursprünglichen Pastafaris verehrt.
Piratinnen und Piraten sind einander in jeder Hinsicht gleichgestellt. Partnerschaften unter Pirat/Pirat, Piratin/Piratin, Pirat/Piratin oder Piratin/Pirat oder wie auch immer sind ebenfalls gleichwertig. Jegliche Form der Reproduktion unter Piratinnen und Piraten, sei es auf direktem oder indirektem Weg (Adoption, Samenspende, In-vitro-Fertilisation) wird als angemessen betrachtet, um den Kinderwunsch zu erfüllen.
Vollständige Liste für Partnerschaftsvorschriften: keine.
…
Treffen Pastafari zu offiziellen Feierlichkeiten zusammen, so tragen sie meist in irgendeiner Form Piratenkleidung oder Teile davon oder führen Symbole ihrer heiligen Ritusobjekte als Schmuck mit sich. Dass Pastafari immer und allzeit Nudelsiebe tragen ist ein bösartiges Gerücht, das von anderen Religionen in die Welt gesetzt wurde, um den Pastafarianismus lächerlich zu machen. Nudelsiebe sind ein Symbol der besonderen Verbundenheit mit dem FSM und werden nur zu ganz besonderen Anlässen getragen. Wenn Pastafari von sich Bildnisse anfertigen lassen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, so sollten sie sich ihrer Religion nicht schämen und ihre piratische Herkunft und ihre Verbundenheit mit dem FSM durch entsprechende Kleidung unterstreichen.
Wollen Pastafari ihre Zustimmung oder Bekräftigung in Glaubensangelegenheiten ausdrücken, so tun sie dies im Gespräch oft durch ein lautstarkes “Arrr!” oder “Hrhrhr!”, ein “Pasta!” oder ein “In Ewigkeit, Ramen!”. Letztere Floskel wird auch in verschiedenen Abwandlungen häufig in schriftlichen offiziellen Kommunikationen verwendet.
Transsubstantiation
Eine Methode zur rituellen Verinnerlichung des FSM ist das symbolische Konsumieren seines Sinnbilds auf Erden: Pasta mit Fleisch- oder Gemüsebällchen und Roter Sauce. Bei der Zubereitung gelangen einige rituelle Gegenstände zum Einsatz, die auf Grund ihrer Nähe zum symbolischen Konsumieren als heilig gelten. Der Pastateig wird mit dem Heiligen Nudelwalker ausgerollt und die Pasta geformt. Alsdann wird die Pasta in einem Topf mit Salzwasser (eine Anspielung an den Ursprung der Piraten zu Hoher See) gekocht und anschließend durch das Heilige Nudelsieb abgeseiht. Angerichtet und serviert wird das Nudelmahl in weißen Schüsseln, meist aus Porzellan, die ebenfalls als heilig gelten. Die Sauce wird mit Heiligen Schöpflöffeln aufgebracht. Die Schüsseln und sonstigen Utensilien sind sauber und rein zu halten und dürfen nur mit der Pasta, den Fleisch- oder Gemüsebällchen und der Sauce in Berührung kommen. Auch die beim Verzehren der Pasta verwendeten Gegenstände bekommen durch ihre Verwendung im Ritus eine besondere Bedeutung. Dies erstreckt sich neben Besteck und Essgeschirr auch auf die Trinkgefäße.
Dem Weichkochen der Pasta kommt eine spezielle Bedeutung zu. Die nudeligen Tentakel des FSM werden von praktisch allen, die ihre Berührung gespürt haben, als warm und weich beschrieben. Die Propheten und religiösen Führer sind sich einig, dass das FSM irgendwann einmal weich gekocht worden sein muss. Dies wird oft fälschlich als “ES wurde für Eure Sünden gekocht” wiedergegeben, was unrichtig ist. Der pastafarische Glaube kennt das Konzept von “Sünde” nicht. Korrekterweise lautet daher der Ausspruch “ES kochte sich für EUCH weich”.
Glücksritus
Ein Ritus für Momente der Ungewissheit und Unsicherheit. Um die Unterstützung des Fliegenden Spaghettimonsters herbei zu rufen, kann der Glücksritus angewendet werden. Dadurch erlangt man die besondere Aufmerksamkeit des Fliegenden Spaghettimonster, das der ausführenden Person sodann in ihrer Unsicherheit helfend zur Seite steht.
Der Glücksritus wird im Idealfall mit dem Rücken zum Hl. Pastatopf ausgeführt. Mit einer Hand wird Salz, dass zuvor mit dem eigenen Wunsch und einem kurzen Gebet an das FSM besprochen wurde – über die linke Schulter in den Hl. Pastatopf geworfen. Falls gerade kein heiliges Gefäß vorhanden ist, reicht es das Salz über die Schulter zu werfen. Das Salz sollte vorher dem FSM geweiht worden sein.
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Der 5. Jänner ist der Tag der drei Eiligen Köche
An diesem Tag werden die Türen mit der Jahreszahl und den Anfangsbuchstaben der Köche (Fusilli, Spaghetti, Maccheroni) markiert (z.B. 20 F + S + M 18).
Das Hl. Passtahfest
beginnt mit dem ersten Vollmond (einem Symbol für die Fleisch- und Gemüsebällchen des FSM) nach dem 20. März und erreicht seinen Höhepunkt am darauf folgenden Wochenende, beginnend mit dem Nudelfreitag. Zu dieser Zeit verspeisen Pastafari große Mengen an Pasta, die von Familienmitgliedern in Piratenkluft zubereitet wird. Zu dieser Gelegenheit wird der lebensspendenden Güte des FSM gedacht, symbolisiert durch den runden Vollmond.
Ramendan
ist das Fest der Nächstenliebe. Viele Pastafari ernähren sich zu dieser Zeit fast ausschließlich von der bei Studenten beliebten Instant-Nudelsuppe „Ramen“, um der Zeit zu gedenken, als sie noch hungrige Studenten waren. Am Ende der Fastenzeit verschenken Pastafari den übriggebliebenen Vorrat an Instant-Nudelsuppe an Bedürftige. Das Fest wird zu unterschiedlichen Zeiten gefeiert, die von Gezeiten, Sonnenhöchststandswinkel und den vorlesungsfreien Zeiten der Universitäten abhängen. Da sich dies jedes Jahr ändert und schwer zu berechnen ist, wird der Zeitpunkt des Festes jedes Jahr neu festgelegt.
Sprich-wie-ein-Pirat
Der internationale „Sprich-wie-ein-Pirat“-Tag findet jedes Jahr am 19. September statt, an dem die Pastafarianer ihre Piratenwurzeln feiern. An diesem Tag sollen sich die Pastafari als Piraten verkleiden und jedem Satz ein „Arrrgh“ als Schlusswort hinzufügen. Pastafari sind an diesem Tag zu Missionierungsaktionen aufgerufen.
Pastafarian Headgear Day International
Am 12. Oktober gedenken Pastafari ihrer Glaubensgeschwister in aller Welt und zeigen ihre Verbundenheit durch das öffentliche Zur-Schau-Stellen ihrer piratischen Herkunft, ihrer Glaubensgrundsätze und ihrer heiligen Kultgegenstände. Zu diesen zählen neben dem Nudelsieb und der Nudelschale auch Nudelholz, Saucenschale, Schöpflöffel und die meisten anderen Küchenutensilien, die zum Nudeln Machen und Saucen Kochen benötigt werden. Weiters sind Trinkgefäße für die typischen piratischen Getränke wie Grog, Bier und Wein als Kultgegenstände zu sehen. Aber auch piratische Gegenstände wie Augenklappen, Holzbeine, Totenköpfe und -flaggen, Ferngläser, Schatzkisten und Schmuck wie Ohrenringe zählen dazu. Ähnlich wie der „Sprich-wie-ein-Pirat“-Tag wird auch dieser Tag für missionarische Zwecke verwendet.
Sommersonnenwende
Am längsten Tag des Jahres wird an die endlose weiten des Meeres gedacht. An alle verschollenen Piraten und an die schöne Zeit auf See immer begleitet und beschützt vom Hl. Spaghettimonster. Die Piratinnen und Piraten finden sich am gemeinsamen Feuer ein und Reihum wird mit einem frommen Wunsch an das große Universum des Fliegenden Spagettimonsters ein Toast ausgebracht.
Weltnudeltag
Am 25. Oktober findet der Weltnudeltag, auch bekannt als Welt-Pasta-Tag, statt. Dieser Tag wurde im Jahr 1995 beim World Pasta Kongress durch 40 internationale gläubige Pasta- Produzenten ins Leben gerufen und wird seit dem jährlich in aller Welt gefeiert. Mit diesem Tag soll die Aufmerksamkeit auf „Pasta“ und die Pasta-Konsumenten gelenkt und indirekt der Glaube an das FSM gefördert werden. Dabei soll betont werden, dass es sich bei Nudeln um ein globales Essen handelt, das auf allen Kontinenten verspeist wird, so wie sich auch Anhänger des FSM in aller Welt finden. Idealerweise wird der Weltnudeltag mit einem Teller Nudeln gefeiert.
Der Weltnudeltag soll die Pasta-Kultur im eigenen Land fördern, weshalb jedes Land auch unabhängig von anderen eigene Veranstaltungen plant und durchführt, an denen sich zunehmend auch Pastafari beteiligen. Jedes Jahr werden zu diesem Anlass in bestimmten Ländern auch Auszeichnungen an Betriebe verliehen, welche diese nachfolgend als Qualitätskennzeichen einsetzen können. Auch die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters verleiht solche Auszeichnungen an jene Pasta-Hersteller, die sich durch besondere Taten ausgezeichnet haben.
Halloween
ist ein sehr wichtiger Feiertag für Pastafari. Zu diesem Fest gedenken sie der Piraten, als diese noch in Freiheit über die Meere segelten. Pastafari verkleiden sich zu Halloween meist als Piratinnen und Piraten und verschenken Süßigkeiten an Kinder. Früher verteilten Piraten häufig Süßigkeiten an Kinder, doch mussten sie von dieser Tätigkeit Abstand nehmen, als man sie zu verfolgen begann.
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Das Nudelsieb als Zeichen der Verbundenheit
Zu besonderen Anlässen (siehe Feiertage, Feste) werden auch Nudelsiebe auf dem Kopf getragen, um die Verbundenheit mit dem FSM auszudrücken. Auch entsprechender Schmuck stellt eine solche Ausdrucksform dar.
PPas. 5 Schöpfungsgeschichte und so
Das Fliegende Spaghettimonster erschuf das Universum, die Menschheit und alles um sie herum.
Das geschah vor etwa einer Milliarde Sekunden, aber das FSM verwendete anschließend viel Zeit darauf, dass es aussieht als ob das Universum Milliarden von Jahren alt sei, so überliefert es uns das Evangelium. Warum das FSM das so gemacht hat, dazu gibt es viele Meinungen, aber generell stimmen die Propheten und religiösen Führer nur darüber überein, dass das FSM einfach viel Humor hat.
Den Humor des FSM kann man in der Tierwelt gut beobachten. Obwohl das FSM alles so gedreht hat, dass es aussieht als ob sich die Tierarten durch Evolution entwickelt haben wurden doch mindestens einige direkt vom FSM erschaffen. Bitte! Schnabeltiere und Nacktmulle! Da muss viel Humor im Spiel gewesen sein.
Auch die Erde wurde in ungefähr 0.062831853 Sekunden vom FSM erschaffen und so eingerichtet, dass sie erheblich älter wirkt. Man kann viel Liebe zum Detail erkennen, wie das FSM Schicht um Schicht aufgehäuft haben muss, damit die Archäologen und Geologen was zum Ausgraben und Finden haben. Natürlich können sich selbst bei größter Liebe zum Detail Fehler in die Schöpfung eingeschlichen haben. Aber man kann sicher sein, dass das FSM überall seine Tentakel drinnen hat. Wann immer eine wissenschaftliche Messung einen Fehler aufdecken könnte ist das FSM zur Stelle und manipuliert die Messergebnisse, sodass sich im großen und ganzen konsistente Resultate ergeben.
Irgendwann war dann das FSM nicht mehr so ganz zufrieden und es offenbarte sich den Menschen und führte sie auf den piratischen Weg. Ungeachtet der Lügen, die hauptsächlich von christlichen Religionen über sie verbreitet wurden, waren die Piraten friedliebende Entdecker und Verbreiter guten Willens, kinderfreundlich und freigiebig und keinesfalls blutrünstige, kriminelle Freibeuter. Aber natürlich gab es unter ihnen auch vom Glauben Abgefallene, die ihre eigenen Agenden verfolgten und den Ruf der Piraten mit den Jahren dauerhaft schädigten und sie einer generellen Verfolgung aussetzten.
Das hatte katastrophale Auswirkungen. Die globale Erderwärmung aber auch die steigende Zahl von Orkanen, Erdbeben und anderen Naturkatastrophen sind auf die sinkende Zahl der Piraten seit Beginn des 19. Jahrhunderts zurückzuführen, wie sich empirisch durch Vergleich zeigen lässt.
Daher gehört es zu den zentralen kultischen Zielen der Pastafari, das Wissen um die Piraten zu bewahren und durch Überlieferungen und Traditionen die Zahl der Piraten zu mehren und damit das drohende Unheil von der Erde abzuwenden.
Transzendenz
Das Evangelium verheißt Pastafari ein Paradies in Form eines Biervulkans und einer Stripperinnen-und-Stripper-Fabrik. Pastafari sind aufgerufen, sich an jedem Frei-Tag dieses Paradies vorzustellen und sich darauf vorzubereiten.
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Noch einmal sei betont, dass der Bf selbst erklärt hat, das Sieb nur einmal in der Öffentlichkeit getragen zu haben. Völlig frei ist er in seiner Möglichkeit, dieses Sieb im Alltag am Kopf zu verwenden. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Frage, ob ein Führerschein ein Lichtbild enthalten kann, auf welchem eine Person mit einem Küchensieb am Kopf abgebildet ist; diese Frage hat die belangte Behörde zutreffend verneint. Was nun die Hinweise des Bf auf die Glaubensfreiheit und Religionsfreiheit betrifft, so teilt der erkennende Richter die Einschätzungen deutscher Gerichte (etwa das VG Potsdam in seinem Urteil vom 13.11.2015, Zl. VG-8 K 4253/13 oder das Oberlandesgericht Brandenburg in seiner Entscheidung vom 02.08.2017, Zl. 4 U 84/2016), dass es sich eben bei dieser Vereinigung um keine Religion oder Weltanschauung handelt.
Wie aus Auszügen aus dem (von Herrn E. und Mitstreitern „vermittels ihrer Einbildungskraft“ formulieren) Pastechismus hervorgeht, handelt es sich bei der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters um eine Religionssatire, „die als künstlerisches Mittel benutzt wird, um in satiretypischer Art intolerante und dogmatische Anschauungen und Handlungen zu überhöhen und zu hinterfragen“ (siehe VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2015, Zl. VG-8 K 4253/13). Es kann dabei aber nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters nicht um eine Religionsgemeinschaft handelt, sondern um eine reine Religionsparodie, die – so jedenfalls die Einschätzung des erkennenden Richters – Bräuche und Anschauungen anderer gesetzlich anerkannter Religionsgesellschaften ins Lächerliche zu ziehen trachtet. Bei der Beurteilung, ob eine Kirche oder Religionsgemeinschaft vorliegt, ist wohl ein objektiver Maßstab anzulegen. Es reicht nicht aus, dass der Bf (oder z.B. Herr E., einer der Mitverfasser des Pastechismus) behaupte, es liege eine Religion vor. Auch dass ein Verein gegründet worden ist, lässt keine anderen Schlüsse zu. Das VG Potsdam hat in seinem schon mehrfach erwähnten Urteil vom 13.11.2015 (bezüglich der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V.) angemerkt, dass es dieser Kirche zweifelsfrei jegliche für eine Religion charakteristische Transzendenz fehle. Sie sei auf Parodie und eine sarkastisch übersteigerte Auseinandersetzung mit einer als Pseudowissenschaft verstandenen amerikanischen Lehrmeinung ausgerichtet. Ein ernsthaftes Bemühen, den Menschen in einen jenseitigen Zusammenhang zu stellen, der nicht mit von Menschen gesetzten Maßstäben zu beurteilen ist, und eine sinnhafte Orientierung des Menschen an eigenen Selbst- und Weltvorstellungen zu geben, kann ihren ins absurde gesteigerten „Glaubenssätzen“ nicht entnommen werden (diese Überlegungen können auch auf den österreichischen Ableger, der „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“, mit dem von Herrn E. und weiteren ca. 10 Personen verfassten Pastechismus übertragen werden).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Grundrechte auf Religionsfreiheit der abweisenden Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenstehen. Der Bf trägt weder im Alltag noch sonst das Nudelsieb, sondern hat er sich dieses bloß für das Foto, das er auf dem Führerschein sehen will, aufgesetzt. Es wurde ihm nicht geglaubt, dass er das Nudelsieb „aus religiösen Gründen“ trage (sondern hat er es sich nur für das Foto für den Führerschein aufgesetzt). Auch der Umstand, dass allenfalls in einzelnen Fällen das Tragen eines Siebes am Kopf von Behörden toleriert wurde, gibt dem Bf freilich nicht das Recht, dass er am Führerschein mit Nudelsieb am Kopf abgebildet sein kann. Es kann auch nicht erkannt werden, dass sich für den Bf aus allenfalls in einigen anderen wenigen Fällen geübten Behördenpraxis eine Diskriminierung (die aufzugreifen wäre) ergeben würde. Auch die von ihm erwähnte Broschüre ist für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich. Was den Hinweis auf § 4 Abs. 4 Passgesetz-DV betrifft und der dort eingeräumten Möglichkeit des Tragens einer Kopfbedeckung aus medizinischen oder religiösen Gründen, so genügt es darauf hinzuweisen, dass medizinische Gründe nicht vorgebracht und religiöse Gründe – wie oben ausführlich dargelegt – bloß behauptet werden, die aber tatsächlich nicht vorliegen.
Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde zutreffend angeführt hat, dass das vom Bf vorgelegte Lichtbild den Anforderungen des § 2 Abs. 1 lit. h FSG-DV nicht entspricht, sodass der Antrag des Bf abzuweisen war.
Aufgrund der obigen Überlegungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten.
Schlagworte
Scheckkartenführerschein; Lichtbild; amtliches Ausweisdokument; Nudelsieb; Religionsfreiheit; Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters; Religionsgemeinschaft; ReligionsparodieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.131.036.9981.2018Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019