Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.01.2019Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §15Rechtssatz
Wie aus Auszügen aus dem Pastechismus hervorgeht, handelt es sich bei der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters um eine Religionssatire, „die als künstlerisches Mittel benutzt wird, um in satiretypischer Art intolerante und dogmatische Anschauungen und Handlungen zu überhöhen und zu hinterfragen“ (siehe VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2015, Zl. VG-8 K 4253/13). Es kann dabei aber nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters nicht um eine Religionsgemeinschaft handelt, sondern um eine reine Religionsparodie, die – so jedenfalls die Einschätzung des erkennenden Richters – Bräuche und Anschauungen anderer gesetzlich anerkannter Religionsgesellschaften ins Lächerliche zu ziehen trachtet. Bei der Beurteilung, ob eine Kirche oder Religionsgemeinschaft vorliegt, ist wohl ein objektiver Maßstab anzulegen. Es reicht nicht aus, dass der Bf behaupte, es liege eine Religion vor. Auch dass ein Verein gegründet worden ist, lässt keine anderen Schlüsse zu.
Schlagworte
Scheckkartenführerschein; Lichtbild; amtliches Ausweisdokument; Nudelsieb; Religionsfreiheit; Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters; Religionsgemeinschaft; ReligionsparodieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.131.036.9981.2018Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019