RS Lvwg 2019/1/14 VGW-131/036/9981/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.01.2019

Index

90/02 Führerscheingesetz
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

FSG 1997 §15
FSG-DV 1997 §2 Abs1 lith
StGG Art. 14
MRK Art. 9

Rechtssatz

Wie aus Auszügen aus dem Pastechismus hervorgeht, handelt es sich bei der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters um eine Religionssatire, „die als künstlerisches Mittel benutzt wird, um in satiretypischer Art intolerante und dogmatische Anschauungen und Handlungen zu überhöhen und zu hinterfragen“ (siehe VG Potsdam, Urteil vom 13.11.2015, Zl. VG-8 K 4253/13). Es kann dabei aber nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters nicht um eine Religionsgemeinschaft handelt, sondern um eine reine Religionsparodie, die – so jedenfalls die Einschätzung des erkennenden Richters – Bräuche und Anschauungen anderer gesetzlich anerkannter Religionsgesellschaften ins Lächerliche zu ziehen trachtet. Bei der Beurteilung, ob eine Kirche oder Religionsgemeinschaft vorliegt, ist wohl ein objektiver Maßstab anzulegen. Es reicht nicht aus, dass der Bf behaupte, es liege eine Religion vor. Auch dass ein Verein gegründet worden ist, lässt keine anderen Schlüsse zu.

Schlagworte

Scheckkartenführerschein; Lichtbild; amtliches Ausweisdokument; Nudelsieb; Religionsfreiheit; Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters; Religionsgemeinschaft; Religionsparodie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.131.036.9981.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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