Entscheidungsdatum
28.01.2019Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
LSD-BG 2016 §12Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, per Adresse BB-GmbH - SRL, Adresse 1,
Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.11.2018, ********, betreffend Übertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Beschwerdeführer die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als nach außen vertretungsbefugtes Organ der AA-GmbH SRL zu verantworten hat und der Spruch zu Spruchpunkte 2) insofern ergänzt wird, als die nachgeforderten Lohnunterlagen, nämlich die unterfertigten Arbeitsverträge, die Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum 10.07.2018 bis 01.08.2018 sowie die Unterlagen betreffend die Lohneinstufung nicht bis 03.08.3018 nachgereicht wurden und anstatt der jeweils zu den Spruchpunkten 1), 2), 3) und 4) verhängten Gesamtstrafen jeweils hinsichtlich der zwei namentlich genannten Arbeitnehmer gesonderte Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen im Nichteinbringungsfall verhängt werden wie folgt:
1 a) Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden)
1 b) Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden)
2 a) Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden)
2 b) Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden)
3 a) Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden)
3 b) Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden)
4 a) Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden)
4 b) Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden)
Die übertretenen Strafnorm zu den Spruchpunkten 1 a) und 1 b) lauten § 22 (1) iVm § 28 Z 1 LSD-BG sowie zu den Spruchpunkten 2 a) und 2 b) § 12 (1) Z 3 iVm § 22 (1) iVm § 27 (1) LSD-BG.
2. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Spruchpunkte 1 a), 1 b), 3 a), 3 b), 4 a) und 4b) jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00, sowie hinsichtlich der Spruchpunkte 2 a) und 2 b) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils in der Höhe von Euro 100,00, gesamt sohin Euro 1.400,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.11.2018, Zl ******** und dem dazu ergehenden Berichtigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2018, Zl ******** wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, ist als gemäß § 9 (1) VStG 1991 nach außen vertretungsbefugtes Organ der „AA-GmbH SRL“ mit Sitz in X, Adresse 2 / Adresse 1, für folgende Verwaltungsübertretungen verantwortlich, die bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei W/Y am 01.08.2018 um 09:15 Uhr auf der Baustelle beim „V-Hof“ in V, Adresse 3, festgestellt wurden:
Bei der angeführten Kontrolle wurden auf der angeführten Baustelle die Arbeitnehmer CC, geb. XX.XX.XXXX, serb. StA., und DD, geb. XX.XX.XXXX, serb. StA. bei Fliesenlegerarbeiten angetroffen. Beide Personen sind Arbeitnehmer der Firma „AA-GmbH SRL“ mit Sitz in X, Adresse 2 / Adresse 1.
Für die beiden oben genannten Arbeitnehmer wurden
1) die erforderlichen Lohnunterlagen gemäß § 22 (1) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nicht bereitgehalten
2) die nachgeforderten Lohnunterlagen gemäß § 22 (1) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht
3) die erforderlichen Sozialversicherungsunterlagen (A1) gemäß § 21 (1) Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nicht bereitgehalten und
4) die erforderliche ZKO-Meldungen gemäß § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nicht bereitgehalten.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), zu Spruchpunkt 2) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs 1 Z 3 iVm § 22 Abs 1 Z 1 iVm § 27 Abs 1 LSD-BG, zu Spruchpunkt 3) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 26 Abs 1 Z 3 und zu Spruchpunkt 4) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs 1 Z 2 iVm § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG begangen und wurde über ihn zu Spruchpunkt 1) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) gemäß § 28 Abs 1 LSD-BG, zu Spruchpunkt 2) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) gemäß § 27 Abs 1 LSD-BG, zu Spruchpunkt 3) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) gemäß § 26 Abs 1 LSD-BG und zu Spruchpunkt 4) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) gemäß § 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG jeweils unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer am 30.11.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, er habe die Lohn- und Sozialversicherungsunterlagen bei der Kontrolle nicht vorlegen können, da die zwei kontrollierten Mitarbeiter der BB-GmbH - SRL bei der Anreise in einen Autounfall verwickelt gewesen seien, wobei das beschädigte KFZ für die Weiterfahrt untauglich geworden und ausgetauscht worden sei. Die gemäß dem LSD-BG geforderten Unterlagen seien, angesichts des mit dem Unfall verbundenen Stresses, beim Fahrzeugtausch im Handschuhfach des defekten Fahrzeuges vergessen worden. Am Tag der Kontrolle sei das gewohnte Firmen-KFZ, in dem die erforderlichen Lohn- und Sozialversicherungsunterlagen normalerweise mitgeführt würden, demnach nicht verfügbar gewesen. Überdies sei auch ansonsten auf der Baustelle kein KFZ der beiden genannten Mitarbeiter oder eine sonstige alternative „gesicherte“ Aufbewahrungsmöglichkeit auf der Baustelle V-Hof vorhanden gewesen, womit die Bereithaltung der Unterlagen an diesem Tag nicht zumutbar gewesen sei. Vom Beschwerdeführer wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Ausnahmesituation, welche zur Nichtbereithaltung der Lohn- und Sozialversicherungsunterlagen am 01.08.2018 geführt habe, sowie seiner Unbescholtenheit aufzuheben, in eventu die verhängten Geldstrafen herabzusetzen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Am 16.01.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge Michael Widmann einvernommen wurden.
II. Sachverhalt:
Im Zuge einer am 01.08.2018 m 9:15 Uhr auf der Baustelle beim Hotel V-Hof in V, Adresse 3, durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei W/Y, Team **, wurden zwei Arbeitnehmer der AA-GmbH SRL, Adresse 1, Z, nämlich CC, geboren am XX.XX.XXXX, und DD, geboren am XX.XX.XXXX, beide serbische Staatsbürger, bei Fliesenlegerarbeiten angetroffen. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin der beiden Arbeitnehmer, der AA-GmbH SRL und war dies auch zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt (PV).
Auf der Baustelle wurden zu Beginn der gegenständlichen Kontrolle für die beiden Arbeitnehmer keinerlei Lohnunterlagen, sohin weder die Arbeitsverträge oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, noch die Lohnzettel, noch die Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, noch die Lohnaufzeichnungen, noch die Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und die A1-Bescheinigungen und die ZKO3-Meldungen bereitgehalten.
Der Beschwerdeführer selbst war während der Kontrolle auf der Baustelle anwesend und wurde ihm von der Finanzpolizei die Möglichkeit gegeben, die Lohnunterlagen und Meldungen innerhalb einer halben Stunde per E-Mail nachzusenden bzw vorzulegen, woraufhin der Beschwerdeführer der Finanzpolizei um 10:59 Uhr lediglich zwei nicht von den Arbeitnehmern unterfertigte Arbeitsverträge in deutscher Sprache, Lohnzettel und Lohnauszahlungsnachweise für Juni 2018 sowie zwei Anträge auf Ausstellung von A1-Versicherungsdokumenten für beide Arbeitnehmer in italienischer Sprache übermittelte.
Die ZKO3-Meldungen für beide Arbeitnehmer wurden am 10.07.2018 erstattet (Meldung vom 10.07.2018, 13:19:13*************). Beide Arbeitnehmer waren in Italien pflichtversichert.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 01.08.2018 von Seiten der Finanzpolizei schriftlich aufgefordert, bis 03.08.2018 für beide Arbeitnehmer die Sozialversicherungsunterlagen (Dokument A1 oder andere Form des Nachweises), die Arbeitsverträge oder Dienstzettel, Arbeitsaufzeichnungen (10.07.2018 – 01.08.2018) und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung (Ausbildung und bisherige berufliche Verwendung sowie Lohnaufzeichnungen (zB Aufzeichnungen über die Berechnung von Zuschlägen, Zulagen, Fahrtkosten etc) der Finanzpolizei nachzureichen.
Die A1-Versicherungsdokumente wurden vom Beschwerdeführer am 02.08.2018 nachgereicht. Nicht nachgereicht wurden die von den Arbeitnehmern unterfertigte Arbeitsverträge sowie die Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum von 10.07.2018 bis 01.08.2018 für beide Arbeitnehmer.
Der Auftrag für die Durchführung der Fliesenlegerarbeiten im Hotel V-Hof hat die AA-GmbH SRL mit Werkvertrag vom 04.06.2018 erhalten (Werkvertrag Hotel V-Hof GmbH und AA-GmbH SRL vom 04.06.2018). Der Antrag auf Ausstellung der A1-Dokumente datiert mit 04.07.2018 (A1-Antragsformulare).
III. Beweiswürdigung:
Vor angeführter Sachverhalt ergib sich aus den in Klammer angeführten Beweisen und unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur durchgeführten Kontrolle ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben in den Anzeigen der Finanzpolizei. Dass die beiden auf der Baustelle angetroffenen Arbeiter Arbeitnehmer der BB-GmbH - SRL waren, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt und wurde von den beiden Arbeitnehmern im Personalblatt angegeben.
Dass auf der Baustelle weder die angeführten Lohnunterlagen noch die ZKO3-Meldungen sowie die A1-Bescheinigungen bereit gehalten wurden, wurde vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung bestätigt und wurde erklärend hiezu ausgeführt, dass sich die Unterlagen im verunfallten Firmenwagen befunden hätten und vergessen worden sei, diese mitzunehmen, als der Beschwerdeführer selbst die Arbeiternehmer sodann mit seinem eigenen KFZ zur Baustelle gebracht habe.
Die Feststellungen betreffend die Möglichkeit, die Unterlagen binnen einer halben Stunde per E-Mail nachzureichen, konnten aufgrund der Angaben des Vertreters der Finanzpolizei W/Y anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2019 getroffen werden. Aus dem am 01.08.2018 um 10:59 Uhr an Herrn F (Finanzpolizei W/Y) gesendeten E-Mail des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass im Anhang die nicht von den Arbeitnehmern unterfertigten Arbeitsverträge sowie für beide Arbeitnehmer die Lohnstreifen für Juni 2018 und die Lohnauszahlungsnachweise für Juni 2018 übermittelt wurden, ebenso eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 04.07.2018 an GG (INP-Stelle Meran), mit welcher um die Ausstellung der A1-Versicherungsdokumente angesucht wurde. Die Lohnzettel sowie Auszahlungsnachweise für Juli 2018 hätten zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegt werden können, zumal diese erst am 15. Eines jeden Monats im Nachhinein erstellt würden, wenn auch die Gehälter ausbezahlt werden. Die Gehaltszettel für Juli 2018 wurden sodann mit der Stellungnahme vom 04.09.2018 vorgelegt.
Die Feststellungen betreffend die Aufforderung zur Übermittlung erforderlicher Unterlagen nach § 12 Abs 1 Z 3 iVm §§ 21 und 22 LSD-BG und die konkret geforderten Unterlagen ergeben sich aus der diesbezüglichen Aufforderung der Finanzpolizei vom 01.08.2018. Welche konkreten Lohnzettel angefordert wurden, ergibt sich auch dem Aufforderungsschreiben nicht. Dass die A1-Versicherungsdokumente am 02.08.2018 nachgereicht wurden, gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung selbst an und ergibt sich dies weiters aus den mit E-Mail des Beschwerdeführers vom 02.08.2018 an Herrn F von der Finanzpolizei gesendeten Faxkopien der A1-Versicherungsdokumente.
Dass keine Arbeitsaufzeichnungen bereitgehalten und nachgereicht wurden, gestand der Beschwerdeführer selbst ein und führte dazu auch aus, dass diese gar nicht geführt würden. In Italien würden die Arbeitszeitaufzeichnungen auf den Lohnzetteln aufscheinen, die Arbeiter hätten auch immer nur die 8 Stunden am Tag gearbeitet. Weshalb die vorgelegten Dienstverträge von den Arbeitern nicht unterfertigt waren, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären und begründete auch nicht, weshalb diese nicht unterfertigt nachgereicht wurden.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten:
„Erhebungen der Abgabenbehörden
§ 12
§ 12. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und
[…]
3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und
behördlicher Genehmigung
§ 21
(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
2. die Meldung gemäß § 19;
Bereithaltung von Lohnunterlagen
§ 22
(1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs 2, 8 Abs 1 oder 19 Abs 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs 3 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs 2 findet sinngemäß Anwendung.
[…]
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
§ 26
(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs 1
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
2. […]
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs 1 oder Abs 2 nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.
000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen.
[…]
Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle
§ 27
(1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen den §§ 12 Abs 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs 2 oder 15 Abs 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen
§ 28
1. Wer als Arbeitgeber entgegen § 22 Abs 1 oder Abs 1a die Lohnunterlagen nicht bereithält, […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.“
Die gemäß § 21 LSD-BG geforderten Melde- und Sozialversicherungsunterlagen sind grundsätzlich immer am Arbeitsort bereitzuhalten. Gleiches gilt für die nach § 22 LSD-BG verlangten Lohnunterlagen, welche den Abgabenbehörden auch unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht werden können.
Betreffend die Bereithaltung der Sozialversicherungsunterlagen ist in § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG weiters klargestellt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist – sofern er zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen kann, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war – gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (zB Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten (ErläutRV 1111 BlgNR 25. GP, 16).
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass hinsichtlich der beiden auf der Baustelle in angetroffenen und in Italien sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer (CC und DD) der AA-GmbH SRL, mit Sitz in Prado, Italien, sohin einem Mitgliedstaat der EU, welche in V, Adresse 3 auf der Baustelle Hotel V-Hof eingesetzt wurden, weder Lohnunterlagen iSd § 22 Abs 2 LSD-BG noch die A1-Bescheinigungen noch die ZKO3-Meldungen iSd § 21 LDS-BG vor Ort auf der Baustelle bereitgehalten wurden, es konnten der kontrollierenden Finanzpolizei vorerst gar keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt werden.
Im konkreten Fall konnte der Beschwerdeführer über diesbezügliche Aufforderung der Finanzpolizei anlässlich der gegenständlichen Kontrolle zwar eine von ihm am 04.07.2018 an die INP-Stelle in Meran gesendete E-Mail vorzeigen, mit welcher die Ausstellung der A1-Versicherungsdokumente beantragt wurde, im Anhang der Mail befanden sich die diesbezüglichen Anträge in italienischer Sprache. Dass dem Beschwerdeführer die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente vor Entsendung der beiden Arbeitnehmer jedoch nicht möglich war, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und auch kein diesbezüglicher Nachweis vorgelegt. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, zu wissen, dass es bis zu drei Wochen dauern könne, bis die entsprechenden A1-Dokumente ausgestellt werden, hinzu komme noch der Postweg.
Nachdem zumindest ab Abschluss des Werkvertrages am 04.06.2018 bekannt war, dass die Arbeiter in Österreich eingesetzt werden und die entsprechenden Unterlagen bereitzuhalten sind, wäre es der Arbeitgeberin jedenfalls zuzumuten und möglich gewesen, die Unterlagen bzw gleichwertige Unterlagen bereits früher anzufordern, sodass diese zum Zeitpunkt der Entsendung bereitgehalten werden können, die Anträge wurden jedoch erst am 04.07.2018 und somit ein Monat nach Abschluss des Werkvertrages mit der Hotel V-Hof GmbH gestellt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass bei Abschluss des Werkvertrages der genaue Zeitplan betreffend die Baustelle noch nicht festgestanden habe und er die Formulare immer erst kurz bevor die Arbeitnehmer nach Österreich entsendet werden, beantrage, vermag daran nichts zu ändern, sondern verstärkt im Gegenteil nur das diesbezüglich vorliegende Verschulden des Beschwerdeführers an der nicht rechtzeitigen Erwirkung der Sozialversicherungsdokumente vor der Entsendung. Ebenso war dem Beschwerdeführer offensichtlich der mitunter lange italienische Postweg bekannt und hätte er dementsprechend unter Einberechnung einer längeren Erledigungszeit frühzeitig um die Ausstellung der Sozialversicherungsdokumente bzw Ausstellung entsprechender Bestätigungen ansuchen müssen. Das Bereithalten lediglich der A1-Anträge entsprach sohin nicht der den Arbeitgeber treffenden Bereithaltungspflicht iSd § 21 Abs 1 LSD-BG, weshalb der objektive Tatbestand hinsichtlich der zu den Spruchpunkten 3. und 4. Vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG und § 21 Abs 1 Z 2 LSD-BG erfüllt war, zumal auch die ZKO3-Meldungen nicht vor Ort bereitgehalten wurden.
Betreffend die Bereithaltung der Lohnunterlagen ist auszuführen, dass eine Übertretung des § 22 Abs 1 LSD-BG schon dann verwirklicht ist, wenn nur eine im Gesetz genannte Unterlage nicht bereitgehalten wird (vgl die übertragbare Rechtsprechung des VwGH betreffend die Vorgängerbestimmung des § 7d Abs 1 AVRAG VwGH 11.4.2018, Ra 2017/11/0219; VwGH 13.12.2018, Ra 2017/11/0301-9).
Vor Ort wurden zu Beginn der Kontrolle überhaupt keine Lohnunterlagen bereit gehalten, innerhalb der von der Finanzpolizei gesetzten halbstündigen Frist wurden sodann lediglich zwei von den Arbeitnehmern nicht unterfertigte Dienstverträge sowie die Lohnzettel und Auszahlungsnachweise für Juni 2018 per Mail nachgereicht.
Arbeitszeitaufzeichnungen wurden weder bereitgehalten bzw unverzüglich übermittelt. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keine taggenauen Arbeitszeitaufzeichnungen führe, weil es diese in Italien nicht gebe, ist nichts zu gewinnen, da die Bestimmungen des LSD-BG und dementsprechend die gegenständlichen Bereithalte- und Übermittlungspflichten gemäß § 1 Abs 4 LSD-BG unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der Europäischen Union zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandte Arbeitnehmer gelten.
Die anlässlich der Kontrolle gemailten Arbeitsverträge entsprachen auch nicht den gesetzlichen Bestimmungen, zumal diese nicht von den Arbeitnehmern unterfertigt waren, die beiderseitige Unterfertigung wäre beim Vertrag jedoch geboten. Dienstzettel wurde ebenfalls keiner bereitgehalten.
Es wurden zwar Gehaltszettel und Auszahlungsnachweise für Juni 2018 während der Kontrolle elektronisch übermittelt, nicht jedoch jene für Juli 2018. Der objektive Tatbestand des § 22 Abs 2 LSD-BG zu Spruchpunkt 1. ist sohin ebenfalls erfüllt.
Ebenso hat die AA-GmbH SRL als Arbeitgeberin auch der Aufforderung der Finanzpolizei gemäß § 12 Abs 1 Z 3 iVm §§ 21, 22 LSD-BG vom 01.08.2018 nicht entsprochen, da, wie festgestellt, vom Beschwerdeführer nicht die in der Aufforderung angeführten Unterlagen nachgereicht wurden, nachgereicht wurden nur die A1- Versicherungsdokumente, weshalb auch der objektive Tatbestand des § 12 Abs 1 LSD-BG zu Spruchpunkt 2. erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Arbeitgeberin der beiden Arbeitnehmer, der AA-GmbH SRL, hat daher die ihm zu den Spruchpunkten 1. bis 4 vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen Ungehorsamsdeliktes, als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täter ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen. Hinsichtlich mangelnden Verschuldens hat der Beschwerdeführer lediglich vorgebacht, dass ihm die Bereithaltung der geforderten Unterlagen am der Tag der Kontrolle aufgrund des Unfalles mit dem Firmenwagen und dem damit verbundenen Fahrzeugtausch nicht möglich gewesen sei. Dass die Unterlagen, von denen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2016 überdies eingeräumt hat, dass er nicht wisse, welche Unterlagen konkret sich im verunfallten Auto befunden haben, in diesem vergessen wurden, ist letztlich dem Beschwerdeführer anzulasten, hätte er diese doch, als er die Arbeitnehmer mit seinem KFZ zur Baustelle brachte, mitnehmen müssen. Zudem verfügte die AA-GmbH SRL zum Zeitpunkt der Kontrolle weder über unterfertigte Dienstverträge noch Lohnaufzeichnungen noch die A1-Bestätigungen, sodass diese jedenfalls nicht bereitgehalten werden hätten können. Auch im Hinblick auf das Wissen des Beschwerdeführers, dass die A1-Bestätigungen nicht vorliegen und sohin gar nicht bereitgehalten werden konnten, ebenso dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, die entsprechenden Bestätigungen fristgerecht zu erlangen zeigt, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden trifft. In diesem Zuge ist festzuhalten, dass die beiden Arbeitnehmer gemäß den ZKO3-Meldungen bereits seit 11.07.2018 auf der Baustelle in V eingesetzt waren.
Auch wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sämtliche Unterlagen gemäß der Aufforderung vom 01.08.2018 entsprechend nachzureichen, zumal diese in der Aufforderung explizit bezeichnet wurden. Als Unternehmer bzw handelsrechtlicher Geschäftsführer ist der Beschwerdeführer verpflichtet, sich über sämtliche seine Tätigkeiten betreffenden Rechtsvorschriften und somit über die einschlägigen Regelungen des Landes, in dem er seine Arbeitnehmer entsendet, Kenntnis zu verschaffen (VwGH 19.05.2009, 2007/10/0202), womit – wie bereits ausgeführt – er auch mit seiner Rechtfertigung, wonach in Italien keine taggenauen Arbeitszeitaufzeichnungen notwendig seien, er solche demnach nicht führe und folglich auch nicht nachreichen habe können, nicht durchdringt.
Der Beschwerdeführer hätte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA-GmbH SRL somit wissen müssen, dass die nach dem LSD-BG geforderten Unterlagen bereitzuhalten sind und um welche Unterlagen es sich dabei handelt sowie dass diese gemäß der konkreten Aufforderung nach § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG nachzureichen sind. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war beim Verschulden von zumindest grob fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wie den zitierten Strafbestimmungen der §§ 26, 27 und 28 LSD-BG zu entnehmen ist, kommt bei Übertretungen nach dem LSD-BG nicht das Kumulationsprinzip zur Anwendung, sondern ist der Arbeitgeber bzw der Beschäftiger hinsichtlich jeder einzelnen Verwaltungsübertretung für jeden einzelnen Arbeitnehmer gesondert zu bestrafen.
Von Seiten der Behörde wurde jedoch für jede zu den Spruchpunkten 1. bis 4. Angeführten Verwaltungsübertretungen lediglich eine Geldstrafe verhängt, wodurch sie gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG verstoßen hat.
Zumal – wie dem Spruch des Straferkenntnisses zu entnehmen ist – hinsichtlich beider Arbeitnehmer die ZKO-Meldungen, die A1-Bescheinigungen sowie die erforderlichen Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Arbeitsaufzeichnungen, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung und Lohnaufzeichnungen) nicht bereit gehalten wurden und weder die unterfertigten Arbeitsverträge sowie die Arbeitsaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung nicht innerhalb der gesetzten Frist, nämlich bis 03.08.2018 nachgereicht wurden, wäre für jeden Arbeitnehmer für jedes Delikt eine gesonderte Strafe zu verhängen gewesen.
In Anlehnung auf die (übertragbare) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 16.12.2011, 2010/02/0105) hat das Landesverwaltungsgericht bei rechtswidriger Verhängung einer Gesamtstrafe durch die Behörde in Abänderung des Straferkenntnisses für mehrere Verwaltungsübertretungen, richtigerweise entsprechend mehrere Strafen statt einer Gesamtstrafe zu verhängen, sofern die Summe der Strafen die Höhe der Gesamtstrafe nicht übersteigt. Dies insbesondere deshalb, da durch die Verhängung einer Gesamtstrafe nicht erkennbar ist, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung möglich ist, ob die Behörde bzw das Verwaltungsgericht von dem bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (VwGH 07.10.2013, 2013/170274). Im Zuge der Aufteilung der von der belangten Behörde verhängten Gesamtstrafe ist vom Landesverwaltungsgericht das Verbot der Verhängung einer höheren Strafe gemäß § 42 VwGVG zu beachten (VwGH 31. August 2016, 2013/17/0811 mit Hinweis auf VwGH vom 30.06.1994, 94/09/0049).
Vorliegenden Falls lässt sich dem angefochtenen Straferkenntnis sowohl im Spruch als auch in der Begründung entnehmen, dass die entsprechenden Melde- und Sozialversicherungsunterlagen gemäß § 21 Abs 1 Z 1 und Z 2 LSD-BG sowie die Lohnunterlagen gemäß § 22 Abs 1 LSD-BG hinsichtlich zweier Arbeitnehmer, welche am 01.08.2018 beschäftigt waren, nicht bereitgehalten bzw hinsichtlich zweier Arbeitnehmer die Lohnunterlagen nicht gemäß § 12 Abs 1 Z 3 iVm § 22 Abs 1 LSD-BG nachgereicht wurden. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist die jeweilige Strafnorm (§ 26 Abs 1 Z 1 und 3, § 27 Abs 1 und § 28 Abs 1 Z 3 LSD-BG) angeführt, sohin ist in der Begründung grundsätzlich festgehalten, dass die Bestrafungen für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu erfolgen hat.
Weiters führt die belangte Behörde in ihren rechtlichen Erwägungen zur Strafbemessung aus, dass jeweils die Mindeststrafe verhängt wurde. Für das erkennende Gericht ist sohin aus der angefochtenen Entscheidung ein Maßstab insofern ableitbar, anhand dessen sich zweifelsfrei beurteilen lässt, dass das erkennende Gericht keine höhere Strafe als jene, die die Behörde verhängen wollte, verhängt, wenn anstatt der Gesamtstrafe die jeweiligen Einzelstrafen verhängt werden. In diesem Sinne hatte die Berichtigung des Spruches über den Ausspruch der Strafe insofern zu erfolgen, als nicht nur vier, sondern insgesamt acht Verwaltungsübertretungen vorliegen und waren die Strafen festzusetzen wie folgt:
Jeweils Euro 1000,00 zu den Spruchpunkten 1 a) und 1 b), jeweils 500,00 zu Spruchpunkten 2 a) und 2 b), jeweils Euro 1.000,00 zu den Spruchpunkten 3 a) und 3 b) sowie jeweils Euro 1.000,00 zu den Spruchpunkten 4 a) und 4 b).
Ebenso waren die auf die verhängten Strafen angewendeten Gesetzesbestimmungen zu Spruchpunkt 1 a), 1 b), 2 a) und 2 b) (formal) richtig zu stellen (vgl VwGH 26.05.1993, 92/03/0021; VwGH 25.04.2002, 2002/07/0024).
Wie bereits ausgeführt, wurde von Seiten der Behörde für jeden einzelnen Arbeitnehmer die gemäß den zitierten Strafbestimmungen vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Weitere Ausführungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers konnten sohin unterbleiben.
Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend waren die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers betreffend die Nichtbereithaltung der A1-Dokumente und der ZKO3-Meldungen gemäß § 7b Abs 5 iVm § 7b Abs 2 Z 2 (nunmehr § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 26 Abs 3 LSD-BG) zu werten.
Unter Bezugnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe sind die von der belangten Behörde jeweils verhängten Mindeststrafen als schuld- und tatangemessen zu betrachten, dies insbesondere unter Berücksichtigung des erheblichen Unrechtsgehaltes der Verwaltungsübertretungen, zumal durch das nicht Bereithalten der Unterlagen sowie der nicht fristgerechten Nachreichung der geforderten Unterlagen gezielte Kontrollen nach dem LSD-BG vereitelt oder zumindest erschwert werden. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und insbesondere den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG waren im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter bei der begangenen Übertretung und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat nicht als gering zu beurteilen sind, darüber hinaus nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war, mussten ihm die konkreten Bestimmungen doch schon aufgrund der erfolgten Bestrafung bekannt sein.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG lagen ebenfalls nicht vor, zumal nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber der Erschwerungsgründe auszugehen war.
Die Spruchberichtigungen und –konkretisierungen hatten gemäß § 44a VStG zu erfolgen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
Schlagworte
KumulationsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.29.2639.6Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019